Bayerisches Personalvertretungsgesetz
Allgemeines
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) ist ein Landesgesetz des Bundeslands Bayern in Deutschland. Es regelt die Gestaltung, Rechte und Pflichten von Personalvertretungen und ihren Angehörigen bei öffentlichen Stellen, die nach bayerischem Recht eingerichtet wurden. Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) nimmt zwar keine hoheitlichen Aufgaben und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, hat aber ehrenhalber die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen bekommen. Daher kann kein Betriebsrat für die hauptamtlichen Mitarbeiter wie in der Privatwirtschaft eingerichtet werden, dennoch lassen sich die Regelungen für die Personalvertretung bei öffentlichen Stellen nicht sinnvoll vollständig anwenden. Dem trägt das BayPVG mit einer Sonderregelung für das BRK Rechnung.
Sonderregelungen für das BRK
In jedem Kreisverband, jedem Bezirksverband und in der Landesgeschäftsstelle wird jeweils ein Personalrat eingerichtet. Es gibt einen Gesamtpersonalrat auf Landesebene, in der Landesgeschäftsstelle.1 Weiterhin können Einrichtungen auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene, die organisatorisch hinreichend abgeschlossen sind, eigene Personalvertretungen bilden.1.1 Wenn es dadurch innerhalb eines Kreis-, Bezirks- oder des Landesverbands mehrere Personalvertretungen gibt, wird für diesen Bereich kein eigener Gesamtpersonalrat gebildet, so dass es nur einen für das gesamte BRK gibt.1.2 Die Unabhängigkeit als Teil der Nationalen Gesellschaft bleibt gewahrt, und das BRK kann seine innere Organisation selbst festlegen, anders als eine Behörde.1.3
Weitere Informationen
- Art. 85 Abs. 2 BayPVG
- Artikel Bayerisches Rotes Kreuz
- Artikel Hauptamt
- Artikel Betriebsrat
Einzelnachweise
- ↑ Art. 85 Abs. 2 BayPVG, 1. Satz.