Postgesetz
Allgemeines
In 2024 wurde das Postgesetz (PostG) in Deutschland grundlegend erneuert. Dabei wurde die bis dahin im Postsicherstellungsgesetz (PSG) geregelte Postbevorrechtigung übernommen und erweitert. Neu aufgenommen als Postbevorrechtigte wurden unter anderem die Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes.1 An der referenzierten Stelle im ZSKG heißt es: Für die Mitwirkung [im Katastrophenschutz] geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.2 Daher ist das DRK ein Postbevorrechtigter, für den Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen bestimmte Postdienstleistungen vorrangig zu erbringen haben.3 Dabei handelt es sich um folgende Leistungen: Briefsendungen bis 2 kg, einschließlich Einschreiben und Wertbriefe, Pakete bis 20 kg, einschließlich Wertsendungen, und förmliche Zustellungen.4
Weitere Informationen
Gesetzesentwurf
- Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG), 7. Februar 2024
Enzyklopädie
- Artikel Postbevorrechtigung
- Artikel Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
- Artikel Zivilschutz und Katastrophenschutz
- Artikel Hilfsorganisation