Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Freiwillige Krankenpflege und Heeressanitätsdienst

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Kapitel 14: Freiwillige Krankenpflege und Heeressanitätsdienst

[Hintergrund und Einführung]

[80] […] Die Frage, wie die Verbindung einer freiwilligen Hilfsgesellschaft und ihrer Kräfte mit dem Heeresorganismus zu gestalten sei, hatte bereits die Genfer Konferenz von 1863 grundsätzlich beschäftigt. Der preußische Vertreter, Generalarzt Dr. Löffler1, hatte mit Entschiedenheit ausgesprochen, daß freiwillige Hilfskräfte nicht neben, sondern nur unter der militärischen Leitung eingesetzt werden könnten. Er berief sich dabei auf die Erfahrung der anerkannten Bahnbrecherin freiwilliger weiblicher Krankenpflege im Kriege, Florence Nightingale2, die einst ihre krankenpflegerische Ausbildung in Kaiserswerth erhalten hatte. Sie schrieb in einem Brief an die Kronprinzessin Viktoria3:

„In jedem großen Kriege wird freiwillige Hülfe4 jeder Art immer sehr wünschenswert und selbst unentbehrlich sein, aber meine Erfahrung ist, daß sie sich ganz genau im Verhältnis, wie sie der Tätigkeit und Organisation des Staates eingegliedert und mit ihr verschmolzen ist, nützlich erweist; im anderen Salle wird sie nachteilig und selbst bedenklich.”

Nur bei klarer Einordnung der freiwilligen Krankenpflege konnten die mannigfachen Bedenken von militärischer Seite überwunden werden, die durch mannigfache unerfreuliche Erfahrungen eines sich unter dem Zeichen des Roten Kreuzes einschleichenden Schlachtenbummlertums im Kriege 1870/715 neue Nahrung erhielten.

[81] In Preußen war grundsätzlich durch die auf S. 59 erwähnte Berufung des Königl. Kommissars und Militärinspekteurs der freiwilligen Kranpflege eine glückliche personelle Lösung gefunden. Der Kommissar war unmittelbar dem König als Oberstem Kriegsherrn unterstellt und konnte so mit dem Kriegsministerium und dem Generalstab erfolgreich verhandeln. Er besaß damit auch eine zwingende Autorität gegenüber dem preußischen Landesverein und bis 1870 auch allen anderen im Deutschen Zentralkomitee zusammengeschlossenen Landesvereinen bis auf Bayern und Württemberg, sowie gegenüber den Genossenschaften, die sich außerdem zur Verfügung gestellt hatten. Übrigens übernahmen auch Bayern und Württemberg die Anordnungen des Kommissars, die als „verbindliche Normen“ angesehen wurden.

[Preußische „Instruktion über das Sanitätswesen der Armee im Felde“]

Eine wichtige Ergänzung nach der sachlichen Seite erhielt die Stellung des Kommissars, aber auch die der freiwilligen Hilfsgesellschaften dadurch, daß am 31. Mai 1866 und 29. April 1869 vom Preußischen Kriegsminister die „Instruktion über das Sanitätswesen der Armee im Felde“ erlassen wurde, die der freiwilligen Krankenpflege einen ganz bestimmten Raum innerhalb des Sanitätswesens zuwies und das Genfer Abkommen, das der Instruktion beigefügt war, durch Bestimmungen über den Gebrauch der weißen Flagge mit dem Roten Kreuz praktisch in Gebrauch setzte. Der Einsatz von Kräften der freiwilligen Krankenpflege wurde durch Hinweis an den in Betracht kommenden Stellen geregelt, z. B. bei Krankentransporten, Lazaretten usw. Im Abschnitt 10 wurden grundsätzliche Ausführungen über die freiwillige Krankenpflege gemacht:

§ 62. Bei ausbrechendem Kriege kann die nach den bisherigen Erfahrungen von dem Patriotismus der Nation zu erwartende rege Beteiligung an der Fürsorge für die Pflege der Verwundeten und Kranken der Armee die Militärverwaltung nur dann in wirksamer Weise unterstützen, wenn einerseits die Organe der Privat-Wohltätigkeit stets schnell und sicher erfahren, in welchen Richtung und in welcher Weise sie ihre Sürsorge zweckentsprechend entfalten können, und wenn andererseits die Verteilung der freiwillig dargebotenen Dienste und Spenden auf die von den amtlichen Organen bezeichneten Bedarfspunkte zweckmäßig organisiert ist.

[82] § 63. Die freiwillige Krankenpflege darf aber kein selbständiger Faktor neben der amtlichen sein, sie muß vielmehr, wenn sie nicht hemmend und verwirrend auf den Betrieb des Pflegewesens einwirken soll, dem staatlichen Organismus eingefügt und von den Staatsbehörden geleitet werden.

§ 64. Die leitende Spitze der freiwilligen Krankenpflege ist der jedesmalige Königliche Kommissar und Militärinspekteur der freiwilligen Krankenpflege.
Seine Aufgabe ist es, die Tätigkeit der Vereine und einzelnen Opferwilligen zu konzentrieren und jeder dem Interesse der gemeinsamen Sache schädlichen Zersplitterung vorzubeugen.

§ 67. Die freiwillige Krankenpflege wird vorzugsweise im Rücken der operierenden Armee das geeignete Feld für ihre Tätigkeit finden, und zwar:

  1. in der Gestellung des Begleitpersonals an Pflegern für die Transporte der Kranken und Verwundeten aus den Feldlazaretten und den stehenden Kriegslazaretten nach den rückliegenden Reservelezaretten;
  2. in der Bereitstellung von Reserven an vollständig ausgebildeten Krankenpflegern und Krankenpflegerinnen für die Feld- und stehenden Kriegslazarette;
  3. in der Sammlung, Zuführung und Verteilung der freiwilligen Gaben an die Feldlazarette. Letzteres durch die bei den einzelnen Feldlazaretten bestellten Delegierten;
  4. in der Unterstützung der Reservelezärette, sei es durch die Übernahme einzelner Zweige der Lazarettverwaltung oder durch die Aufnahme von Rekonvaleszenten oder endlich durch die Einrichtung besonderer (Vereins-) Lazarette;
  5. in der Vermittlung von Nachrichten über den Verbleib verwundeter oder erkrankter Krieger an die Angehörigen derselben.

§ 68. Im Bereich der fechtenden Truppen wird sich zur Tätigkeit der freiwilligen Krankenpflege nur ausnahmsweise geeignete Gelegenheit bieten ...

Daß durch eine solche ausdrückliche Anerkennung des Wertes der freiwilligen Krankenpflege in der amtlichen militärischen Instruktion der Sache selbst ein gewaltiger Ansporn gegeben wurde, verstand sich [83] von selbst. Ebenso wichtig war aber, daß durch den Kommissar und die Instruktion eine einheitliche Richtlinie gegeben war, die in sich selbst eine Korrektur der nun einmal gegebenen vereinsmäßigen Mannigfaltigkeit bedeutete.

Weniger erfreut waren begreiflicherweise die im Deutschen Zentralkomitee vereinigten Organisationen einschließlich der Frauenvereine darüber, daß ihrer mit keinem Wort Erwähnung getan war und daß sie in dem zitierten § 64 mit Wohltätigkeitsvereinen und Einzelpersonen ohne Unterschied gleichgestellt wurden. Praktisch hat sich daraus allerdings kein wesentlicher Nachteil ergeben, weil die für die Zwecke des Roten Kreuzes geschaffenen Organisationen zwar noch jung waren, sich aber in der Volksmeinung je länger je mehr durchsetzten.

Außerdem sprach sich ein Königlicher Erlaß vom 12. Mai 1870 dahin aus, daß von dem Zentralkomitee bei eintretendem Kriege eine umfassende Wirksamkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Krankenpflege wohl erwartet werden dürfe und daß es deshalb vom Kommissar als ein bereites Organ zu benutzen sein werde. Der Kriegsminister richtete eine dementsprechende Anordnung an den Kommissar.

[Deutsche „Kriegssanitätsordnung vom 10. Januar 1878”]

Eine entscheidende Förderung erhielt die Arbeit unter dem Zeichen des Roten Kreuzes, aber auch die Vereinheitlichung im 1871 neu geschaffenen Deutschen Reich durch die „Kriegssanitätsordnung vom 10. Januar 1878”.

Im Wortlaut bildete die Instruktion von 1869 die Grundlage, jedoch auf das Mehrfache des Umfangs erweitert wurde. Das galt auch für die Bestimmungen über die freiwillige Krankenpflege, durch die erwähnten Bayerischen Grundbestimmungen von 1873 angeregt worden waren. Leider verbietet der Umfang des Textes der die freiwillige Krankenpflege behandelnden Bestimmungen die Wiedergabe in diesem Buch 〈Eine Gegenüberstellung mit den Bestimmungen der Instruktion von 1869 findet sich in Fr. v. Criegern, Das Rote Kreuz in Deutschland. Verlag Veit & Co., Leipzig 1883.〉.

In der Kriegssanitätsordnung erschien der frühere Königliche Kommissar als Kaiserlicher Kommissar. Er führte diese Bezeichnung schon seit 1871. Seine Zuständigkeit erstreckte sich nunmehr auf das ganze [84] Reichsgebiet; allerdings war für Bayern das „Bayerische Landeskomitee“ als vermittelnde Stelle eingeschaltet. Der Kaiserliche Kommissar stand in unmittelbarer Verbindung mit den Kriegsministerien Preußens und der Bundesstaaten, die noch eigene Kriegsministerien besaßen, sowie mit dem Chef des Feldsanitätswesens, der die übergeordnete Dienststelle für alle Angelegenheiten des Heeressanitätswesens war.

Die Dienststelle des Kaiserlichen Kommissars, die bis dahin nur während des Krieges bestand, wurde nun eine ständig auch in Friedenszeiten wirkende Behörde.

Der Vorsitzende des Deutschen Zentralkomitees galt von selbst als Mitglied der Zentralstelle des Kommissars. Zur Vermittlung des Verkehrs mit den Militär- und Staatsbehörden und zur Leitung der freiwilligen Krankenpflege bediente sich der Kommissar seiner Delegierten. Den Delegierten unterstand im Kriegsfall das zur Verfügung gestellte Personal der freiwilligen Krankenpflege. Dieses trat mit dem Beginn seiner Tätigkeit auf dem Kriegsschauplatz unter die Militärgerichtsbarkeit, die Kriegsgesetze und die Disziplinarverordnung. Damit wurde der Grundsatz durchgeführt, daß die Freiwilligkeit in dem Augenblick aufhört, in dem der oder die Freiwillige im Kriegsgebiet in Tätigkeit tritt.

Die Tätigkeitsgebiete für den Einsatz der freiwilligen Krankenpflege wurden durch die Kriegssanitätsordnung sehr viel genauer geregelt, als das in der Instruktion von 1869 der Fall war. Sie blieben im wesentlichen aber die gleichen wie bisher, ergänzt durch die aus technischen Fortschritten sich ergebenden neuen Arbeitsfelder, wie Lazarettzüge, die teils von der Militärverwaltung, teils von der freiwilligen Krankenpflege zur Verfügung zu stellen waren.

Mit diesem Programm stellte die Kriegssanitätsordnung die deutschen Männer- und Frauenvereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger vor ein scharf umrissenes Aufgabengebiet, das weit ausgedehnt, aber auch genau begrenzt war. Der Friedensvorbereitung für den Kriegsfall wurden nun einheitlich für das ganze Reich ganz bestimmte Wege gewiesen. Die Kriegssanitätsordnung erlegte den im [85] Deutschen Zentralkomitee, das von 18796 ab die Bezeichnung „vom Roten Kreuz“7 annahm, zusammengeschlossenen Landesvereinen eine Einheitlichkeit des Handelns auf, die weit stärker war als die Uneinheitlichkeit der organisatorischen Verfassung. Sie gab außerdem aber auch einen Antrieb zur Entfaltung der Kräfte nach der neu festgelegten Linie durch lange Friedensjahre hindurch, wie das mit der Instruktion von 1869, deren Erlaß der Krieg von 18705 auf dem Fuß folgte, durchaus nicht der Fall gewesen war. Dieser Ansporn war um so wichtiger, als die Periode der deutschen Einigungskriege nun abgeschlossen war und es sich für die unter dem Zeichen des Roten Kreuzes stehenden Vereinigungen um die Frage handelte, wie sie ohne den lebhaften Aufschwung kriegerischer Zeiten ihre Arbeit verstärken, in ständiger Planmäßigkeit ausbauen und hierfür immer mehr Menschen, Männer und Frauen, zu freiwillig unentgeltlicher Tätigkeit heranziehen könnten. Zwar wurden die Bestimmungen der Kriegssanitätsordnung mit Recht als Einengung des Tätigkeitsgebietes der freiwilligen Krankenpflege auf dem Kriegsschauplatz aufgefaßt. Die Zeit einer etwas dilettantischen Auffassung, von der die Anfänge des Roten Kreuzes nicht ganz frei waren, war nun vorüber. Der freiwilligen Krankenpflege war jetzt im militärischen Rahmen ein bestimmter Platz angewiesen, der eingenommen und ausgefüllt sein wollte. Nach einer ersten Epoche des Tastens und Versuchens begann nun für das Rote Kreuz in Deutschland, das sich nun gemeinsam als „Deutsches Rotes Kreuz" zu bezeichnen anfing, die Periode planmäßiger Programmarbeit.

[Beschlüsse des 2. Vereinstages zu Frankfurt a. M. am 27. und 28. September 1880]

Die vorbereitende Friedenstätigkeit nach dem Programm der Kriegssanitätsordnung bildete den Hauptgegenstand der Verhandlungen des 2. Vereinstages zu Frankfurt a. M. am 27. und 28. September 1880, an dem sämtliche Männer- und Frauenvereine vom Roten Kreuz, wie sie von nun an bezeichnet werden können, teilnahmen. Nach gründlicher und sachgemäßer Beratung faßte der Vereinstag folgende Beschlüsse:

I

[„]Die Vereinsthätigkeit hat sich im Kriege nach Maßgabe der in der Kriegs-Sanitäts-Ordnung enthaltenen Vorschriften der staatlichen Sanitätspflege und den vom Staate eingesetzten leitenden Organen der [86] freiwilligen Krankenpflege unterzuordnen und die ihr in der Sanitäts-Ordnung gestellten Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen.

II

Nach der Kriegs-Sanitäts-Ordnung hat sich die Thätigkeit der freiwilligen Hülfe daher

A. in der Regel zu beschränken auf eine Thätigkeit im Rücken der kämpfenden Armeen, d. h. im Bereiche der Etappen-Inspectionen und stellvertretenden General-Commandos, und folglich zu bestehen:

1. in der Gestellung von geschultem Krankenpflege-Personal für Etappen-Lazarethe, stehende Kriegs-, Reserve- und Festungs-Lazarethe;
2. in der Gestellung von Begleitpersonal für Lazareth-, Hülfslazareth- und Krankenzüge, für Leichtkranken-Sammelstellen und Erfrischungs- resp. Verbandstationen;
3. in der Gestellung von Delegirten zur Leitung der ihr übertragenen Geschäftszweige im Namen und Auftrage des Kaiserlichen Commissars;
4. in der Selbstübernahme einzelner Zweige der Sanitätspflege, also namentlich in der Errichtung bezw. Bereitstellung
a) von Erfrischungs- und Verband-Stationen;
b) von Lazarethzügen;
c) in der Übernahme einzelner Zweige der Wirthschaftsverwaltung in den Reserve- resp. Festungs-Lazarethen;
d) in der Errichtung von Vereins-Lazarethen und Reconvalescenten-Stationen;
5. in der Sammlung und Nutzbarmachung der von der Nation gespendeten Gaben, Geld und Gegenstände, und zwar:
a) entweder durch deren Zuführung an die staatlichen Sammelstellen resp. Güter-Depots, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; oder
b) durch Verwendung für die unter 4a—d aufgeführten Vereinszwecke und demgemäße Sammlung in die dazu erforderlichen Vereins-Depots;
6. in der Errichtung von Nachweise-Bureaux.

[87] B. Ausnahmsweise und auf Anordnung der Militärbehörden kann sie ihre Thätigkeit auch erstrecken in den Bereich der kämpfenden Truppen, und zwar:

1. auf die Entsendung von Transport-Colonnen an die Armee, im Anschluß an die Sanitäts-Detachements;
2. auf die Gestellung von Krankenpflegern und Pflegerinnen für die mobilen Feld-Lazarethe;
3. auf die Errichtung von Vereins-Lazarethen auf dem Kriegsschauplatze;
4. auf den Transport von Verwundeten und Kranken aus den Feld-Lazarethen nach der Eisenbahn.
III

Die freiwillige Krankenpflege resp. die Vereine haben sich auf diese ihre Kriegsthätigkeit im Frieden sorgfältig vorzubereiten. Diese Vorbereitung hat zu bestehen:

A. in der Aufrechthaltung und möglichstem Weiterausbau der bestehenden Vereins-Organisation, wobei namentlich eine Zusammenfassung der in den Männer- und Frauen-Vereinen enthaltenen Kräfte in gemeinsamer Organisation anzustreben ist;

B. in der erforderlichen Kenntniß der Heeres-Einrichtungen und der über die Sanitätspflege bestehenden gesetzlichen Vorschriften (Sanitäts-Instruction und die dazu gehörigen Verordnungen);

C. in der Ausarbeitung eines Mobilisirungs-Planes in doppelter Richtung:

1. Klarstellung darüber, auf welche Aufgaben man seine Kräfte zu concentriren gedenkt;
2. Aufstellung und Evidenzhaltung der dazu erforderlichen Personen- und Sach-Etats. Dabei wird
3. die Ausführung der Bestimmung in § 226, 1 (gemeinsame Tracht für die freiwillige Krankenpflege auf dem Kriegsschauplatz) ins Auge zu fassen sein.
IV

In practischer Richtung wird sich die vorbereitende Friedensthätigkeit der Vereine daher namentlich zu erstrecken haben:

[88] A. auf die Ausbildung geschulter Krankenpfleger und Pflegerinnen;

B. auf die Schulung von Transportcolonnen- und Sanitäts-Personal;

C. auf Beschaffung bezw. Bereitstellung des erforderlichen Materials für die eventuelle Errichtung von Vereins-Lazarethen, Aufstellung von Hülfs-Lazarethzügen und für Unterstützung des Landtransportes und Aufstellung der dazu erforderlichen Personen-Etats;

D. auf die Aufrechthaltung von Vereins-Depots, namentlich aber auch auf die Errichtung von Muster-Depots zu A., C. und D. in Gemeinschaft mit den Frauen-Vereinen.

V

Das Deutsche Central-Comité hat unter Mitwirkung der einzelnen Landes-Vereine und im Einvernehmen mit der Leitung der Deutschen Frauenvereine des rothen Kreuzes Veranstaltung dahin zu treffen, daß zur Ausführung dieser vorbereitenden Friedensthätigkeit nunmehr endlich geschritten werde. Zu diesem Zwecke ist es nothwendig, einen Muster-Mobilisirungsplan für die gesammte Vereinsthätigkeit auszuarbeiten und den Landes-Vereinen zuzustellen, denen es dann überlassen bleibt, diesen allgemeinen Plan den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Diese Mobilisirungspläne sind seiner Zeit zur Prüfung und weiteren Veranlassung dem Kaiserlichen Commissar und durch dessen Vermittelung dem Kriegsministerium zu unterbreiten. Nicht minder geboten erscheint die Ausarbeitung eines Leitfadens für die Vereinsthätigkeit.[”]

Der am Schluß geforderte Leitfaden erschien in Gestalt des bereits erwähnten Buches von Criegern „Das Rote Kreuz in Deutschland“ 1883. Dieses vorzügliche Buch, das auch heute noch rückschauend von großem Interesse ist, legt der Behandlung des geforderten Mobilisierungsplanes die 3 Fragen zugrunde, die bei jeder Maßnahme entscheidend seien:

  1. Was wollen die Vereine tun?
  2. Was können sie tun, d. h. welche Mittel, sowohl sachliche wie persönliche, sind für diese Tätigkeit erforderlich, und
  3. für jeden einzelnen Verein: Besitzt der Verein die notwendigen [89] Mittel und die geeigneten Personen, um das zur Lösung der betreffenden Aufgäben Notwendige zu leisten, oder, was muß geschehen, um diese Mittel zu erlangen und um die notwendigen und geeigneten Personen zu gewinnen?

[Weitere Entwicklung der Kriegs-Sanitäts-Ordnung]

Ehe in den folgenden Kapiteln dargestellt wird, in welcher Weise das nun gestellte Arbeitsprogramm in Angriff genommen oder bereits geschaffene Werte in das Programm einbezogen und nach ihm gestaltet wurden, ist noch die weitere Entwicklung der Kriegs-Sanitäts-Ordnung und der Erlaß des Reichsgesetzes über den Schutz des Genfer Abzeichens zu behandeln.

Die Kriegs-Sanitäts-Ordnung vom 27. Januar 1907 schied die bisher in die Kriegs-Sanitäts-Ordnung in der Fassung von 1878 hineingearbeiteten, also verstreuten Bestimmungen über die freiwillige Krankenpflege aus und verwies sie in die besondere „Dienstvorschrift der freiwilligen Krankenpflege D. fr. K.“. Daraus ergab sich, daß die Kriegs-Sanitäts-Ordnung als rein militärische Vorschrift aufgebaut war, die lediglich zusammenfassend an den geeigneten Stellen, und zwar je für den Teil „Etappengebiet“ und „Heimatgebiet" auf die D. fr. K. hinwies. Übrigens wurde nun dem Kaiserlichen Kommissar der freiwilligen Krankenpflege, dessen Dienstsitz während des Krieges im Großen Hauptquartier sein sollte, der Stellvertretende Kommissar und Militär-Inspekteur mit dem Sitz in Berlin zur Verbindung mit dem Kriegsministerium zur Seite gestellt.

Die strikte Aussonderung der Bestimmungen über die freiwillige Krankenpflege entsprach dem praktischen Bedürfnis, die militärischen Bestimmungen klar und knapp zusammenzufassen und alles auszuscheiden, was darin als störend erschien. Allerdings kam damit auch eine gewisse militärische Selbstgenügsamkeit zum Ausdruck, die notfalls der Mitwirkung freiwilliger Kräfte, die doch etwas als Fremdkörper empfunden wurden, entraten zu können glaubte. Dem entsprach auch die Beschränkung der freiwilligen Krankenpflege auf Etappen- und Heimatgebiet; weiter vorn, also z. B. in Feldlazaretten, war sie ausgeschlossen. So ist denn auch während des Weltkrieges die Handhabung erfolgt. Der Einsatz der freiwilligen Krankenpflege in Feldlazaretten oder die [90] Heranziehung von Transportkolonnen der freiwilligen Krankenpflege in das Gefechtsgebiet blieb eine ziemlich seltene Ausnahme.

Die Kriegs-Sanitäts-Ordnung von 1907 enthielt das Genfer Abkommen in der neuen Fassung von 1906, dessen Bestimmungen über Armbinde, Flagge, Behandlung verwundeter Kriegsgefangener usw. verarbeitet waren.

[Schutz des Genfer Abzeichens]

Schon vor 1907 und vor der völkerrechtlichen Regelung des Schutzes des Genfer Abzeichens in der 2. Fassung des Genfer Abkommens war das Reichsgesetz vom 22. März 1902 über den Schutz des Roten Kreuzes8 erschienen (Anlage 10). Im Vordergrund stand dabei der Schutz des Zeichens vor Mißbrauch im Handel, der zeitweise groteske Formen angenommen hatte und schon bei dem Tag in Frankfurt 1880 dazu geführt hatte, eine gesetzliche Regelung des Schutzes zu fordern.

Durch die Bundesratsverordnung vom 7. Mai 1903 (Anlage 11) wurde dann auf Grund des Gesetzes das Recht zur Führung des Zeichens durch Organisationen geregelt. Es wurde abhängig gemacht von der Zulassung zur Unterstützung des Heeressanitätsdienstes durch das Preußische, Bayerische, Sächsische und Württembergische Kriegsministerium; mit der Zulassung konnte das Recht zur Führung des Abzeichens und Namens „Rotes Kreuz“ verbunden werden. Die Bundesratsverordnung noch mehr als das Gesetz selbst war das Ergebnis der parlamentarischen Lage im Deutschen Reichstag. Mit gutem Recht hatte das Deutsche Zentralkomitee für sich eine Sonderstellung als eigentlicher Träger der freiwilligen Hilfeleistung zum Heeressanitätsdienst gewünscht. Bereits bei der Internationalen Konferenz vom Roten Kreuz in Karlsruhe 18879 war der Rechtsschutz des Roten Kreuzes zur Erörterung gestellt worden, und zwar von Belgien mit Unterstützung der Vertreter Deutschlands. Damals war ausgeführt worden, daß neben der Wehrmacht keine andere Gesellschaft und keine anderen Organe als die zu dieser Gesellschaft gehörigen das Abzeichen zu führen berechtigt sein sollten. Bei fast allen Ländern hat dieser Grundsatz bei der Gestaltung des Rechtsschutzes des Roten Kreuzes Anerkennung gefunden, außer in Deutschland. Auch nach der Neufassung des Genfer Abkommens von 1907 wurde das Gesetz von 1902 noch als [91] ausreichend angesehen. Es ist auch bis zum heutigen Tage unverändert in Geltung geblieben. Über das weitere Schicksal der Bundesratsverordnung von 1903 wird später noch zu berichten sein. Auch das Reichsgesetz über das Deutsche Rote Kreuz von 193710 hat zwar das alte Gesetz nicht außer Geltung gesetzt, aber endlich dem Deutschen Roten Kreuz die ihm gebührende Sonderstellung gesichert.

[Überleitung]

In den folgenden Kapiteln 15 bis 18 werden die Formationen und Einrichtungen behandelt werden, die nach dem Programm des Deutschen Roten Kreuzes von 1880 aufzustellen waren, oder, bereits vorher entstanden, in den Aufbau für die Mobilmachung einbezogen wurden: die Sanitätskolonnen, Schwesternschaften, Helferinnen und Hilfsschwestern, schließlich die Einrichtungen wie Krankenanstalten und Depots. In den weiteren Kapiteln 19 und 20 soll in kurzem Abriß die Tätigkeit des Deutschen Roten Kreuzes bei Kriegen im In- und Ausland, bei Katastrophen und in der begleitenden Friedenstätigkeit dargestellt werden.

Erläuterungen

  1. Friedrich Loeffler (Mediziner, 1815) (1815–1874).
  2. Florence Nightingale (1820–1910).
  3. Victoria von Großbritannien und Irland (1840–1901).
  4. Das Wort Hülfe ist eine veraltete Nebenform des Worte Hilfe, die heute nicht mehr benutzt wird. (Weitere Informationen.).
  5. 5,0 5,1 Der Deutsch-Französische Krieg vom 19. Juli 1870 bis 10. Mai 1871 war eine militärische Auseinandersetzung zwischen Frankreich einerseits und dem Norddeutschen Bund unter der Führung Preußens sowie den mit ihm verbündeten süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt andererseits. Frankreich verlor den Krieg, trat den Großteil des Elsass und einen Teil von Lothringen ab, woraus das kurzlebige Reichsland Elsaß-Lothringen (1871–1918} geformt wurde, und das Deutsche Kaiserreich (1871–1918) entstand.
  6. 18. Dezember 1879.
  7. Tatsächlich noch in der alten Schreibweise: Rothes Kreuz.
  8. Siehe Artikel Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens.
  9. Die IV. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes fand von 22. bis 27. September 1887 in Karlsruhe statt.
  10. Siehe Artikel Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz (1937).