Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Das Genfer Abkommen vom 22. August 1864

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Kapitel 7: Das Genfer Abkommen vom 22. August 1864

[31] […] Die Konferenz von 1863 übertrug dem Genfer Komitee eine doppelte Aufgabe:

  1. Die Bildung der nationalen Generalausschüsse, die meist von den Teilnehmern der Konferenz übernommen und von Dunant selbst unermüdlich verfolgt und angetrieben wurden;
  2. die Verwirklichung der von der Konferenz ausgesprochenen „Wün­sche“1, die nur durch einen Staatenkongreß erfolgen konnte.

Die zweite Aufgabe war die wesentlich schwierigere. War es doch etwas völlig Neues, durch den Zusammentritt diplomatischer Vertreter einer Vielzahl von Staaten einen völkerrechtlichen Akt zu schaffen, der sich in Friedenszeiten mit einer Milderung der Folgen des Krieges befassen sollte. Als einziges, jedoch nur teilweise vergleichbares Beispiel erwies sich die auf dem Wiener Kongreß am 8. Februar 1815 [32] gegebene „Erklärung der acht Höfe betreffend die allgemeine Aufhebung des Skla­ven­han­dels“2 und die von der Konferenz zu Verona am 28. Januar 1822 angenommenen „Beschlüsse betreffend die Abschaffung des Sklavenhandels“.

Dunant3 fiel wieder der wesentliche Teil der Aufgabe zu. Wie oben erwähnt, war es ihm persönlich gelungen, Roon als ersten europäischen Kriegsminster für den Gedanken einer diplomatischen Konvention zu gewinnen, und zwar mit Zustimmung des Königs Wilhelm. Nun galt es, die gleiche Bereitwilligkeit bei den anderen Regierungen zu finden. Das Genfer Comitee richtete, teils unmittelbar, teils durch Vermittlung der Konferenzteilnehmer, am 15. November 1863 folgende Fragen an die europäischen Regierungen:

„1. Ist die..... Regierung geneigt, dem Hilfsausschuß für die Verwundeten, welcher sich infolge der Beschlüsse der Genfer Konferenz unter ihren Staatsangehörigen bilden wird, ihrn hohen Schutz angedeihen zu lassen, und ihm die Erfüllung seiner Aufgabe so sehr als möglich zu erleichtern?

a) Die Neutralisierung der Ambulanzen und Militärhospitäler, des Personals des amtlichen Gesundheitsdienstes, der von dem Hilfsausschuß angeworbenen freiwilligen Krankenpfleger, der Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hilfe kommen, und der verwundeten Militärpersonen für Kriegszeiten?

b) Die Annahme einer einheitlichen Uniform oder eines einheitlichen Erkennungszeichens für die zum Gesundheitsdienst gehörigen Personen, und einer einheitlichen Flagge für die Ambulanzen und Spitäler?

Würde sich, wenn diese letztere Bestimmung für gut befunden würde, ein Einwand dagegen erheben, daß die weiße Armbinde und die weiße Flagge mit einem roten Kreuz allgemein angenommen würden?"

Die Antworten der Regierungen lauteten meist zustimmend und vielfach sehr entgegenkommend und zeigten allmählich mehr und mehr Bereitwilligkeit, einen diplomatischen Kongreß zum Zweck der Behandlung der Neutralitätsfrage zu beschicken. Mehrere Kabinette traten sogar in unmittelbaren Briefwechsel mit dem internationalen Ausschuß.

[33] Einige Kriegsminister erhoben zwar anfangs Einwände gegen die Einberufung des gewünschten Kongresses, aber im ganzen 15 europäische Staaten zeigten sich der Sache günstig.

Die Schwierigkeit bestand darin, die geeignete Stelle zu finden, von der die Einladung auszugehen hatte. Dunants Absicht war zunächst gewesen, sich selbst auf den Schauplatz des am 1. Februar 1864 ausgebrochenen Krieges um Schleswig-Holstein4 als Beobachter zu begeben. An seiner Stelle wurde jedoch Dr. Appia5 entsandt, der als erster die Armbinde mit dem Roten Kreuz trug. Nach Kopenhagen ging der Holländer Van de Velde. Dunant selbst begann in Paris wieder sein geschicktes diplomatisches Spiel. Napoleon III. hatte den Außenminister Drouyn de Thuis beauftragt, Verhandlungen mit Dunant zu führen. Er erklärte sich bereit, eine Einladung des Schweizer Bundesrates anzunehmen und die einzuberufenden Staaten zur Annahme der Einladung zu bewegen. Als Verhandlungsort schlug er Bern vor, aber Dunant setzte durch, daß Genf angenommen wurde. Auch die Liste der einzuladenden Staaten bereitete Schwierigkeiten. Der Minister lehnte die südamerikanischen Staaten mit Ausnahme Brasiliens ab und erklärte sich schließlich damit einverstanden, die deutschen Länder zuzulassen, die bereits 1863 vertreten waren.

Dufour6 und Moynier7 nahmen nunmehr die Verhandlungen mit der Schweizerischen Bundesregierung auf, die gern ihre Bereitwilligkeit zeigte, die Einladungen ergehen zu lassen. Der Bundesrat richtete also am 6. Juni 1864 an alle in Aussicht genommenen Staaten eine Einladung zu dem diplomatischen Kongreß, der am 8. August in Genf zusammentreten sollte. Von 25 Staaten, an die sie gerichtet wurde, folgten ihr 16 durch die Entsendung offizieller Vertreter, und zwar Baden, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Hessen, Italien, Niederlande, Portugal, Preußen, Sachsen, Schweden-Norwegen, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten und Württemberg. Rußland hatte die Einladung angenommen, konnte aber seine Vertreter nicht mehr rechtzeitig entsenden. Brasilien, Griechenland, Mexico und die Türkei bedauerten, nicht teilnehmen zu können, da es nicht möglich sei, rechtzeitig Vertreter abzuschicken.

Der Kongreß tagte in sieben Sitzungen vom 8. bis 22. August 1864 [34] unter Vorsitz des Generals Dufour. Als Verhandlungsgegenstand bezeichnete er einleitend die von der Konferenz von 1863 geäußerten Wün­sche1 bezüglich der Neutralisierung der Seldlazarette, des Sanitätspersonals und der Verwundeten. Als Unterlage diente ein von Moynier verfaßter Entwurf des Genfer Komitees, der sich in Auswertung der vorausgegangenen Verhandlungen sorgfältig auf die unbedingt notwendigen, des völkerrechtlichen Schutzes bedürfenden Punkte beschränkte. Einschränkungen in der endgültig angenommenen Fassung traten nur im Art. 6 hinsichtlich der Gefangennahme verwundeter Militärpersonen ein. In Art. 4 wurden durch Freigabe des Betriebs der leichten Feldlazarette und besonders in Art. 5 durch weitgehende Zusicherungen an die zur Hilfe herangezogenen Landesbewohner Erweiterungen eingefügt. Am 22. August fand die Unterzeichnung im Sitzungssaal des Genfer Rathauses statt.

Konvention zur Verbesserung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde
(Aufzählung der Fürsten, in deren Namen die Konvention geschlossen wird)

von dem gleichen Wunsche beseelt, soweit es von ihnen abhängt, die vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern, unnötige Härten zu beseitigen und das Los der auf dem Schlachtfelde verwundeten Soldaten zu verbessern, haben zu diesem Behufe beschlossen, eine Konvention zu vereinbaren, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Art. 1

Die leichten und Haupt-Feldlazarette sollen als neutral anerkannt und demgemäß von den Kriegführenden geschützt und geachtet werden, solange sich Kranke oder Verwundete darin befinden.

Die Neutralität würde aufhören, wenn diese Feldlazarette mit Militär besetzt worden wären.

[35]

Art. 2

Das Personal der leichten und Haupt-Feldlazrette, inbegriffen die mit der Aufsicht, der Gesundheitspflege, der Verwaltung, dem Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feldprediger, nehmen solange an der Wohltat der Neutralität teil, als sie ihren Verpflichtungen obliegen, und als Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind.

Art. 3

Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen können selbst nach der feindlichen Besitznahme fortfahren, in den von ihnen bedienten leichten oder Haupt-Feldlazaretten ihrem Amte obzuliegen, oder sich zurückzuziehen, um sich den Truppen anzuschließen, zu denen sie gehören. Wenn diese Personen unter solchen Umständen ihre Thätigkeit einstellen, wird die den Platz behauptende Armee dafür sorgen, daß sie den feindlichen Vorposten zugeführt werden.

Art. 4

Das Material der Haupt-Feldlazarette unterliegt den Kriegsgesetzen, und die zu diesen Lazaretten gehörigen Personen dürfen daher bei ihrem Rückzug nur diejenigen Gegenstände mitnehmen, welche ihr Privateigentum sind.

Das leichte Feldlazarett dagegen bleibt unter gleichen Umständen im Besitz seines Materials.

Art. 5

Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hilfe kommen, sollen geschont werden und frei bleiben.

Die Generale der kriegführenden Mächte haben die Aufgabe, die Einwohner von dem an ihre Menschlichkeit ergehenden Rufe und der daraus sich ergebenden Neutralität in Kenntnis zu setzen.

Jeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Verwundete soll demselben als Schutz dienen. Der Einwohner, welcher Verwundete bei sich aufnimmt, soll mit Truppeneinquartierung sowie mit einem Teil der etwa auferlegten Kriegskontributionen verschont werden.

[36]

Art. 6

Die verwundeten oder erkrankten Militärs sollen ohne Unterschied der Nationalität aufgenommen und verpflegt werden.

Den Oberbefehlshabern soll es freistehen, die während des Gefechts verwundeten feindlichen Militärs sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, wenn die Umstände dies gestatten und beide Parteien einverstanden sind.

Diejenigen, welche nach ihrer Heilung als dienstunfähig befunden worden sind, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt werden.

Die andern können ebenfalls zurückgeschickt werden unter der Bedingung, während der Dauer des Kriegs die Waffen nicht wieder zu ergreifen.

Die Verbandplätze und Depots nebst dem sie leitenden Personal genießen unbedingte Neutralität.

Art. 7

Eine deutlich erkennbare und übereinstimmende Fahne soll bei den Feldlazaretten, den Verbandplätzen und Depots aufgesteckt werden. Daneben muß unter allen Umständen die Nationalflagge aufgepflanzt werden.

Ebenso soll für das unter dem Schutz der Neutralität stehende Personal eine Armbinde zulässig sein; aber die Verabfolgung einer solchen bleibt der Militärbehörde überlassen.

Die Fahne und die Armbinde sollen ein rotes Kreuz auf weißem Grunde tragen.

Art. 8

Die Einzelheiten der Ausführung der gegenwärtigen Konvention sollen von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Armeen nach den Anweisungen ihrer betreffenden Regierungen und nach Maßgabe der in dieser Konvention ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze angeordnet werden.

Art. 9

Die hohen vertragschließenden Mächte sind übereingekommen, gegenwärtige Konvention denjenigen Regierungen, welche keine Bevollmächtigte zur internationalen Konferenz in Genf haben schicken können, [37] mitzuteilen und sie zum Beitritt einzuladen. Das Protokoll wird zu diesem Zweck offen gelassen.

Art. 10

Die gegenwärtige Konvention soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern binnen vier Monaten oder, wenn es sein kann, früher ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.

Geschehen zu Genf den zweiundzwanzigsten August des Jahres eintausend achthundert und vierundsechzig.

Die Bedeutung des Aktes von Genf hat sich in einem Maße geschichtlich bestätigt, das wahrscheinlich die Erwartungen der Männer, die seinerzeit das Werk geschaffen haben, weit übertrifft. Millionen von Soldaten aller Heere des Weltkriegs danken ihm Leben und Gesundheit.

Dunant selbst, der den entscheidenden Anstoß zum Werk gegeben und mit unerschöpflicher Begeisterung auf dem Weg zur Vollendung Hindernisse aus dem Wege geräumt hatte, war nach Erschütterung seiner wirtschaftlichen Existenz, besonders durch schwere Verluste in seinen privaten algerischen Unternehmungen, schon vor dem Kongreß willens gewesen, sich zurückzuziehen, und verblieb nur auf dringende Bitten Moyniers Mitglied des Genfer Komitees bis zum Abschluß des Kongresses, dem er als stummer Gast beiwohnte. Nunmehr legte er sein Amt als Schriftführer nieder und zog sich nach Paris in die Verborgenheit zurück, aus der er hin und wieder auftauchte, so 1866 auf Einladung der Königin Augusta zur Friedensfeier in Berlin, 1870 als Wiedererwecker des in Frankreich fast ganz in Vergessenheit geratenen Gedenkens an das Rote Kreuz und die Genfer Konvention. Mit unerschrockenem persönlichem Einsatz eilt er im Frühjahr 1871 zwischen Paris und Versailles hin und her und versucht, den Pariser Kommunards mit eigener Lebensgefahr manche ihrer Opfer zu entreißen.

Nach jahrelanger völliger Verborgenheit in äußerster Armut, meist in Paris, dann bei Freunden in Stuttgart, wird er 1895 im Bezirkskrankenhaus Heiden am Bodensee wieder entdeckt. Ein Regen von [38] Auszeichnungen und Ehrenpreisen stürzt sich nun auf den still gewordenen Greis, bis er, zweiundachtzig Jahre alt, am 30. Oktober 1910, in Heiden stirbt. Seine Asche ruht im Columbarium in Zürich.

Erläuterungen

  1. 1,0 1,1 Siehe Artikel Beschlüsse und Wünsche.
  2. Der Wiener Kongress fand vom 18. September 1814 bis zum 9. Juni 1815 statt. Am 8. Februar 1815 wurde die Ächtung des Sklavenhandels beschlossen.
  3. Henry Dunant (18281910).
  4. Der Deutsch-Dänische Krieg war eine militärische Auseinandersetzung zwischen Preußen und Österreich auf der einen Seite und Dänemark auf der anderen Seite. Er dauerte vom 1. Februar bis zum 30. Oktober 1864. Preußen und Österreich gingen aus dem Konflikt als Sieger hervor.
  5. Louis Appia (18181898).
  6. Guillaume Henri Dufour (1787–1875).
  7. Gustave Moynier (18261910).