Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Die erste Internationale Konferenz in Genf vom 26.-29. Oktober 1863

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Kapitel 6: Die erste Internationale Konferenz in Genf vom 26.-29. Oktober 1863

[Verlauf der Konferenz]

[28] […] Am 25. Oktober trafen die Delegierten der verschiedenen Länder, die meist von den Regierungen oder Kriegsministern entsandt waren, in Genf ein. Die vertretenen Länder waren Baden, Bayern, Frankreich, Großbritannien, Hannover1, Hessen, der als souveräne Organisation betrachtete Johanniterorden2, Italien, Niederlande, Österreich, Preußen, Rußland, Sachsen, Schweden und Norwegen, Schweiz, Spanien und Württemberg, also 16 [sic!] Länder3, davon 8 deutsche4, mit 31 Delegierten, zu denen die 5 Mitglieder des Genfer Ausschusses traten.

Die viertägigen Verhandlungen, die von General Dufour eröffnet, von Moynier geleitet wurden, verliefen dank der von Dunant geleisteten Vorarbeit in größter Harmonie. Wichtig wurde besonders die Haltung Dr. Loefflers5, Dr. Bastings6 und des Spaniers Dr. Landa7, der in der Verhandlung ausrief: „Retournons aux sentiments chevaleresques et nous rencontrerons les sentiments humanitaires!“8 Meinungsverschiedenheiten ergaben sich unter den fachkundigen Militärärzten haupt-[29]sächlich über den Einsatz der freiwilligen Hilfskräfte im Kriege. Die preußischen. französischen, englischen, spanischen Militärärzte waren überwiegend der Ansicht, daß die private Hilfeleistung auf die zweite Linie, die Spitäler, zu beschränken und ihr Einsatz auf dem Schlachtfeld ungeeignet und störend sei, soweit sie nicht völlig in den Truppenkörper eingegliedert seien. Verzichtet werden könne auf sie aber keinesfalls. Der Engländer Dr. Rutherford wies besonders auf das Pflegerinnenkorps hin, wie es von Florence Nightingale9 im Krimkrieg10 geschaffen und zur ständigen Einrichtung des britischen Heereswesens gemacht worden war.11 Übereinstimmung ergab sich darüber, daß über die Schaffung nationaler Ausschüsse und die Organisierung freiwilliger Hilfeleistung hinaus auch unbedingt das Ziel des völkerrechtlichen Schutzes des Sanitätsdienstes, also seine Neutralisierung, und eines anerkannten Abzeichens für diesen Schutz verfolgt werden müsse. Bisher waren die Verbandplätze bei allen Heeren verschieden, mit schwarzen, gelben, weißen oder sonstigen Flaggen bezeichnet worden. Nun wurde eine weiße Flagge mit dem Roten Kreuz und dementsprechend eine weiße Armbinde mit dem Roten Kreuz12 als Kennzeichen vorgeschlagen. Es war das die Umkehrung des Wappens der Schweiz, die man hiermit zu ehren wünschte.

[Beschlüsse der Konferenz]

Als Ergebnis der Verhandlungen wurden die folgenden Beschlüsse angenommen, deren Durchführung den einzelnen Delegierten für ihre Länder anempfohlen wurde.

Beschlüsse der Internationalen Konferenz zu Genf

Die Internationale Konferenz, beseelt von dem Wunsche, für die Fälle, wo der Militärsanitätsdienst nicht ausreicht, den Verwundeten zu Hilfe zu kommen, nimmt folgende Beschlüsse an:

Art. 1. Es besteht in jedem Lande ein Ausschuß, dessen Aufgabe es ist, in eintretenden Kriegszeiten mit allen in seiner Macht stehenden Mitteln bei dem Sanitätsdienst der Heere mitzuwirken.

Dieser Ausschuß bildet sich selbst in der Art und Weise, die ihm am nützlichsten und angemessensten erscheint.

Art. 2. Sektionen können sich in unbeschränkter Zahl zur Unterstützung dieses Ausschusses bilden, welchem die Oberleitung zusteht.

[30] Art. 3. Jeder Ausschuß muß sich mit der Regierung seines Landes in Verbindung setzen, auf daß seine Dienstanerbietungen eintretendenfalls angenommen werden.

Art. 4. In Friedenszeiten beschäftigen sich die Ausschüsse und Sektionen mit dem, was nötig ist, um sich im Kriege wahrhaft nützlich machen zu können, besonders indem sie materielle Hilfsmittel aller Art vorbereiten und freiwillige Krankenpfleger zu bilden und zu unterrichten suchen.

Art. 5. Im Kriegsfalle leisten die Ausschüsse der kriegführenden Nationen in dem Maße ihrer Kräfte ihren betreffenden Armeen Hilfe; besonders organisieren sie die freiwilligen Krankenpfleger, setzen sie in Tätigkeit und lassen, im Einvernehmen mit der Militärbehörde, Lokale zur Verpflegung der Verwundeten in Bereitschaft setzen.

Sie können die Mitwirkung der Ausschüsse der neutralen Nationen in Anspruch nehmen.

Art. 6. Auf den Ruf oder mit der Zustimmung der Militärbehörde schicken die Ausschüsse freiwillige Helfer auf das Schlachtfeld. Sie stellen sie dann unter die Leitung der militärischen Führer.

Art. 7. Die freiwilligen Helfer, die in der unmittelbaren Nähe der Armeen verwendet werden, müssen durch ihre betreffenden Ausschüsse mit allem versehen werden, was zu ihrem Unterhalt nötig ist.

Art. 8. Sie tragen in allen Ländern, als gleichförmiges Erkennungszeichen, eine weiße Armbinde mit einem roten Kreuz.

Art. 9. Die Ausschüsse und Sektionen der verschiedenen Länder können sich in internationalen Kongressen versammeln, um sich ihre Erfahrungen mitzuteilen und sich über die zum Besten der Sache zu ergreifenden Maßregeln zu verständigen.

Art. 10. Der Austausch der Mitteilungen zwischen den Ausschüssen der verschiedenen Nationen geschieht provisorisch durch die Vermittlung des Genfer Ausschusses.

Der Austausch der Mitteilungen durch den Genfer Ausschuß wurde als vorläufige Maßnahme eingefügt. Tatsächlich ist er die Grundlage für die Wirksamkeit des Internationalen Comitees vom Roten Kreuz in Genf bis zur Gegenwart geworden.

[Wünsche der Konferenz]

Unabhängig von den vorstehenden Beschlüssen wurden weiter von [31] der Konferenz folgende Wünsche ausgesprochen, deren Ausführung nicht Aufgabe einer privaten, wenn auch von amtlichen Delegierten beschickten Konferenz sein konnte.

A. Daß die Regierungen den sich bildenden Hilfsausschüssen ihren hohen Schutz angedeihen lassen und daß sie ihnen so viel als möglich die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtern.

B. Daß in Kriegszeiten von den kriegführenden Nationen die Neutralisation der Ambulanzen und Spitäler ausgesprochen und auch auf die vollständigste Weise auf das offizielle Sanitätspersonal, die freiwilligen Helfer, die Einwohner des Landes, welche den Verwundeten Hilfe leisten, und endlich auf die Verwundeten selbst ausgedehnt werde.

C. Daß ein gleiches Erkennungszeichen für die Sanitätscorps aller Heere, oder wenigstens für diejenigen Personen derselben Armee, welche diesem Dienst beigegeben sind, angenommen werde.

Daß auch eine gleiche Fahne in allen Ländern für die Ambulanzen und Spitäler angenommen werde.

Erläuterungen

  1. Das Königreich Hannover (1814–1866) wurde kurz darauf von Preußen annektiert.
  2. Der Johanniterorden ist heute in Deutschland der Träger der Johanniter-Unfall-Hilfe.
  3. Tatsächlich werden aber 17 Länder aufgeführt. Die Diskrepanz kann dadurch begründet sein, dass das bereits 1866 untergegangene Königreich Hannover oder, eher noch, das Kaisertum Österreich (1804–1867) bewusst nicht mitgezählt wurden. Die Nationalsozialisten sahen Österreich als Teil des Deutschen Reiches und annektierten es daher in 1938.
  4. Hier sind entweder Österreich oder die Schweiz mitgezählt.
  5. Friedrich Loeffler (Mediziner, 1815) (1815–1874).
  6. Johan Hendrik Christiaan Basting (1817–1870).
  7. Nicasio Landa y Álvarez de Carvallo (1830–1891).
  8. Deutsch, wörtlich übersetzt: Kehren wir zu ritterlichen Gefühlen zurück, so werden wir auch humanitären Gefühlen begegnen!
  9. Florence Nightingale (1820–1910), britische Krankenpflegerin, Begründerin der modernen westlichen Krankenpflege.
  10. Der Krimkrieg war ein von 1853 bis 1856 dauernder militärischer Konflikt zwischen dem Russischen Reich einerseits und dem Osmanischen Reich sowie dessen Verbündeten Frankreich, Großbritannien und seit 1855 auch Sardinien-Piemont andererseits.
  11. Siehe dazu auch Kapitel 3.
  12. Siehe Artikel Rotkreuz-Armbinde.