Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Das Internationale Rote Kreuz
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Kapitel 8: Das Internationale Rote Kreuz
Für das Internationale Komitee in Genf ergab sich fast zwangsläufig die Aufgabe, Hüter der weiteren Entwicklung des aus seiner Initiative entstandenen Werkes zu sein. Es wurde Anreger für die im Laufe der Jahre und Jahrzehnte sich bildenden nationalen Ausschüsse, die unter verschiedenen Namen und Formen entstanden, im Laufe der Zeit aber alle die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ aufnahmen.
Ebenso wichtig war die Beobachtung der Ratifizierung des Genfer Abkommens durch eine sich ständig vermehrende Zahl von Staaten. Im Jahre 1939 sind es 61, die dem Genfer Abkommen beigetreten sind und nationale Gesellschaften vom Roten Kreuz anerkannt haben. Der erste nicht europäische Staat, der beitrat, war Persien, dessen Schah im Jahre 1873 bei einem Besuch in London von Dunant gebeten wurde, sich der Konvention anzuschließen.
Das Genfer Abkommen fand nicht überall ungeteilte Zustimmung. Von manchen Seiten erhoben sich kritische Einwendungen und Wünsche auf Ergänzungen. Diese galten besonders der Ausdehnung der Neutralisierung auf die Verwundeten selbst, die im Abkommen nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber sinngemäß darin enthalten war, und der Ausdehnung auf den Seekrieg.
So ergab sich das Bedürfnis, während der Weltausstellung in Paris 1867 erstmalig eine Internationale Konferenz vom Roten Kreuz zum 26. bis 31. August 1867 einzuberufen. Die Einladungen hierzu ergingen vom Internationalen Comitee in Genf auf Anregung des Französischen Roten Kreuzes, das sich damals als Société de secours aux blessés militaires bezeichnete, an die andern nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz. Die Konferenz wurde verbunden mit einer internationalen
Besonders die Frage der Ausdehnung des Genfer Abkommens auf den Seekrieg spielte auf dieser wie auf folgenden Konferenzen eine wichtige Rolle, stieß jedoch auf Bedenken, da man keine Erweiterung des bestehenden Genfer Abkommens, sondern eine Sonderregelung dieser Frage wünschte. Tatsächlich fand sie erst eine Lösung auf der Haager Friedenskonferenz 1899. Das „Abkommen über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1864 auf den Seekrieg“ wurde am 29. Juli 1899 von 15 Mächten im Haag unterzeichnet.
Ebenso beschäftigte man sich mit der Möglichkeit eines Abkommens über die Kriegsgefangenen, das im „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ vom 29. Juli 1899 im Haag die vorläufige Regelung fand, daß im Art. 4 bestimmt wurde, „die Kriegsgefangenen müssen mit Menschlichkeit behandelt werden“. Dieser Satz wurde als Anfang in das ausführliche Abkommen aufgenommen, das am 27. Juli 1929, gleichzeitig mit der dritten Fassung des Genfer Abkommens über das Rote Kreuz, von der Genfer Staatenkonferenz als „Abkommen über die Kriegsgefangenen“ getroffen wurde. Der ersten Genfer Staatenkonferenz von 1864 folgte bereits eine zweite im Jahre 1868, der die Aufgabe zuteil wurde, die mannigfachen Einwände, gegen die Fassung der Konvention von 1864 erhoben worden waren, zu bereinigen. Auch hier spielte die Frage des Seekrieges eine wesentliche Rolle. Glücklicherweise wagte man nicht, den Text der Fassung von 1864 selbst zu ändern, sondern einigte sich auf eine Reihe von Zusatzartikeln, gegen die von vornherein von verschiedenen Seiten recht erhebliche Bedenken geltend gemacht wurden. Die Zusatzartikel waren ein Sieg der Idealisten über die Praktiker des Völkerrechts und der Kriegführung, welch letzteren der bald darauf folgende Krieg von 1870/71 recht gab. In diesem kamen die Zusatzartikel nicht zur Anwendung, da sie tatsächlich in ihren Forderungen nicht verwirklicht werden konnten.
Die 2. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz fand am 22. bis 27. April 1869 in Berlin statt. Sie erhielt besondere Bedeutung durch
