Bundesgerichtshof – I ZR 15/92 – 23. Juni 1994

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Der DRK-Bundesverband akzeptierte einen Vergleich des DRK-Landesverbands Berlin mit einem gewerblichem Krankentransportunternehmen, das ein dem Rotkreuzzeichen ähnliches Logo verwendete, nicht und ging erfolgreich gegen den Missbrauch Zeichens vor.

Nutzung des Roten Kreuzes durch Krankentransportunternehmen

Ein Unternehmen, das Krankentransporte in Berlin gewerblich anbot und durchführte, nutze in seinem Logo ein Zeichen, das dem Roten Kreuz auf weißem Grund sehr ähnelte. Der DRK-Landesverband Berlin ging rechtlich dagegen vor und erreichte 1987 einen Vergleich vor Gericht, der darin bestand, dass das Unternehmen künftig ein rotbraunes Kreuz auf elfenbeinfarbenem oder dunklerem Hintergrund verwenden sollte, was der Landesverband dann dulden würde. Ein Jahr später, 1988, gab es erneut gerichtlichen Streit zwischen beiden Parteien um das nunmehr verwendete Logo, der zu keiner wesentlichen Veränderung des Zustands führte.

Anschließend klagte der DRK-Bundesverband, der den Vergleich des Landesverband nicht anerkannte und nicht daran gebunden war, vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Unternehmen. Es scheiterte mit der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, gewann jedoch ansonsten das Verfahren. Der BGH stellte 1994 fest, dass es ein überragendes Allgemeininteresse an dem Schutz des Wahrzeichens vor unbefugter Benutzung gäbe, auch bei der Nutzung zum Verwechseln ähnlicher Zeichen.

Seit 2008 gibt es mit dem DRK-Gesetz einen expliziten, gesetzlichen Schutz des Zeichens. Darin ist klargestellt, dass das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ einzig dem Deutschen Roten Kreuz e.V., das heißt dem Bundesverband, zusteht, nicht anderen Gliederungen im Deut­schen Roten Kreuz.1 Die Erlaubnis zur Nutzung des Zeichens wird durch die direkte oder indirekte Mitgliedschaft einer Gliederung, also durch die Zugehörigkeit zum Verband, erteilt.

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Einzelnachweise

  1. § 3 DRKG.