Blaulicht

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

In Deutschland ist das Blaulicht vor allem zur Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen insbesondere des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Polizei bekannt, die dringlich ein Ziel erreichen sollen und durch die Nutzung von Blaulicht und Folgetonhorn Sonderrechte im Straßenverkehr wahrnehmen dürfen. Im Humani­tären Völker­recht ist das Blaulicht — dort bezeichnet als blaues Blinklicht, neben dem Roten Kreuz oder einem anderen Schutzzeichen, ein definiertes Mittel zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen zu Land, in der Luft und auf See im Fall eines bewaffneten Konflikts. Das schließt jedoch Zivilschutzorganisationen, die nicht im Sanitätsdienst tätig sind — in Deutschland unter anderem das Technische Hilfswerk (THW) —, nicht von der Benutzung aus.

Blaulicht für den Zivilschutz

Im I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen heißt es:

Neben dem Schutzzeichen können die am Konflikt beteiligten Parteien Erkennungssignale zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste vereinbaren.1

Mit dem Schutzzeichen ist hier das Zivilschutzzeichen gemeint. Dazu sollen jedoch keine blauen Lichtsignale gehören, weil sie exklusiv zur Kennzeichnung von Einheiten und Transporten des Sanitätsdienstes vorgesehen sind:

Diese Signale, die ausschliesslich den Sanitätseinheiten und -transportmitteln zur Verfügung stehen, dürfen nicht zu anderen Zwecken, unter Vorbehalt des Lichtsignals, verwendet werden1.1.

Für das Blaulicht muss das jedoch ausdrücklich zwischen den Parteien eines bewaffneten Konflikts vereinbart werden:

Wurde zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen, wonach blaue Blinklichter nur zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen verwendet werden dürfen, so ist die Verwendung dieser Signale durch andere Fahrzeuge, Schiffe und sonstige Wasserfahrzeuge nicht verboten.1.2

Im Verteidigungsfall — wie ein Konflikt mit deutscher Beteiligung verfassungsgemäß heißt2 — dürften also das THW, die Feuerwehren, die Polizei usw. weiterhin Blaulicht verwenden, solange es keine Vereinbarung zwischen Deutschland und der angreifenden Macht gibt, die das untersagt. Aufgrund der Verbreitung des Blaulichts in Deutschland ist es unwahrscheinlich, dass Deutschland zustimmen würde.

Blaulicht für den Sanitätsdienst

Art der Fahrzeuge

Ein blaues Blinklicht ist bei einem bewaffneten Konflikt für alle Fahrzeuge des Sanitätsdienstes vorgesehen:

  • Luftfahrzeuge, die für den Sanitätsdienst eingesetzt werden, das heißt in der Regel Flugzeuge und Hubschrauber, bei einer Verwendung im Sinne des I. Zusatzprotokolls auch Drohnen;1.3
  • Wasserfahrzeuge, die von einer Bestimmung der Genfer Abkommen oder dem I. Zusatzprotokoll geschützt sind;1.4
  • Landfahrzeuge, sofern sie ausschließlich für den Sanitätsdienst verwendet werden.1.5

Die Nutzung beschränkt sich nicht auf Arten von Fahrzeugen, sondern auf deren Nutzung.

Farbton

Der zulässige blaue Farbton ist durch Abgrenzung von den Farben Weiß, Grün und Purpur im CIE-Normfarbsystem festgelegt.1.6

Frequenz

Die Frequenz soll 60–100 Lichtblitze in der Minute betragen1.7, was 1–1,7 Hz entspricht, während für Einsatzfahrzeuge in Deutschland eine Frequenz von 2–4 Hz, also 120–240 Lichtblitze pro Minute, gefordert werden.3 Der Unterschied zu gering, um zu einem Versagen des Schutzes zu führen, zumal es sich stets um eine zusätzliche Kennzeichnung handelt, über die Schutzzeichen hinaus.

Das blaue Funkellicht der Wasserrettungsboote der Wasserwacht ist ein sogenanntes schnelles Funkellicht mit einer Frequenz von 100–120 Lichterscheinungen je Minute4 (Frequenz: 1,7–2 Hz) und liegt somit näher an den Anforderungen für den Konfliktfall.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (I. Zusatzprotokoll), Genf 1981, Art. 66, Abs. 5.
    1. Anh. I, Art. 6, Nr. 2.
    2. Anh. I, Art. 6, Nr. 3.
    3. Anh. I, Art. 7, Nr. 1.
    4. Anh. I, Art. 7, Nr. 1.
    5. Anh. I, Art. 6–7 (indirekt).
    6. Anh. I, Art. 7, Abs. 4.
    7. Anh. I, Art. 7, Abs. 4.
  2. Art. 115a–l GG.
  3. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, Regelung Nr. 65, Revision 1, Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten [Warnleuchten] für Blinklicht für Kraftfahrzeuge, 4. Oktober 2004, Anhang 5, Abschnitt 7.
  4. EN 14744:2005, Abschnitt 4.4.