Schweigepflicht
Allgemeines
Unter Schweigepflicht wird eine Geheimhaltungspflicht genannt, die eine Person aufgrund ihres Berufs oder ihrer Funktion hat. Im Deutschen Roten Kreuz (DRK) gehören zu den Verpflichteten neben den klassischen, in der Regel hauptamtlich für eine Gliederung tätigen Berufsgeheimnisträgern auch ehrenamtlich Engagierte.
Kategorien schweigepflichtiger Personen
Hauptamtlich Beschäftigte
Das DRK ist eine im zunehmenden Maßnahme durch in seinen Sozialunternehmen hauptamtlich Beschäftigte geprägte Organisationen. In 2024 waren gemäß Jahrbuch bundesweit ca. 212.000 Personen als abhängig Angestellte oder Arbeiter für Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes tätig.
Sie müssen bereits aus der allgemeinen Treuepflicht gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber heraus über berufliche Geheimnisse schweigen. In der Regel ist das auch in den Arbeitsverträgen ausdrücklich geregelt.
Für die tariflich Beschäftigte findet sich dazu auch eine Bestimmung im Reformtarifvertrag (§ 4 Abs. 4 der Fassung von 2023):
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über die ihm im Dienst oder außerhalb des Dienstes bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren geheime oder vertrauliche Behandlung ausdrücklich angeordnet ist oder in der Natur der Sache liegt, Stillschweigen zu bewahren. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, zu allen Aussagen über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Er darf zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem Dritten ohne Genehmigung des Arbeitgebers Kenntnis von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen und bildlichen Darstellungen verschaffen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Diese tarifliche Verpflichtung ist sehr breit gefasst1, was die moderne berufliche Realität adäquat abbildet. Sie ist weder beschränkt auf bestimmte Geheimnisse (Angelegenheiten, deren geheime oder vertrauliche Behandlung ausdrücklich angeordnet ist oder in der Natur der Sache liegt), noch auf die Art und Weise wie eine verpflichtete Person davon erfahren hat (die ihm im Dienst oder außerhalb des Dienstes bekannt gewordenen Angelegenheiten). Darüber hinaus gibt es eine schwächere Fassung der im öffentlichen Dienst geltenden Aussagegenehmigung (zu allen Aussagen […] die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen).
Berufsgeheimnisträger
Für bestimmte berufliche Tätigkeiten gibt es die strafrechtlich bewehrte Verpflichtung, Privatgeheimnisse zu schützen. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann daher für die betreffenden Beschäftigten neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehen können, schuldabhängig auch Freiheits- und Geldstrafen nach sich ziehen.
Primäre Berufsgeheimnisträger im Deutschen Roten Kreuz sind vor allem die Angehörigen von Heilberufen2, Psychologen2.1, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen2.2 sowie gegebenenfalls Juristen2.3. Betroffene Tätigkeiten können nur nach einer einschlägige Berufsausbildung oder einem Studium ausgeübt werden. Personen, die mit zu schützenden Privatgeheimnissen in Kontakt kommen, sind zu verpflichten2.4, so dass sie für Verstöße auch haftbar gemacht werden können.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Funktionen, bei denen alle dort tätigen Personen, unabhängig von ihrer formalen Qualifikation, Berufsgeheimnisträger sind. Das sind alle diejenigen, die als Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen oder in der Schwangerschaftskonfliktberatung tätig sind.2.5. Voraussetzung ist, dass die Beratungsstelle von einer öffentlichen Stelle anerkannt ist, was mit dem Einsatz vom Fachkräften verbunden ist, so dass zum Beispiel Selbsthilfegruppen nicht darunter fallen.
Zu den Berufsgeheimnisträgern gehören fallweise auch ehrenamtlich Engagierte, beispielsweise ein Rotkreuz-Arzt, der eine Helferuntersuchung durchführt, oder ein als Rechtsanwalt zugelassener Justiziar, der pro bono anwaltlich berät.
Angehörige regulierter Berufe
Von den Berufsgeheimnisträgern müssen einige einer berufsständischen Körperschaft (Kammer) angehören, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen. Das sind vor allem approbierte Psychotherapeuten, Ärzte und Rechtsanwälte. Darüber hinaus gibt es in manchen Bundesländern Pflegekammern für Pflegekräfte. Ihnen ist gemein, dass für sie Berufsordnungen gelten, in denen sich immer auch Vorschriften zur Wahrung der Vertraulichkeit finden sowie eigene Prüfungs- und Sanktionsmechanismen beim Verdacht auf einen bzw. bei einem nachgewiesenen Verstoß gegen die Berufsordnung.
Daneben gibt es Regulierungen für bestimmte Berufsgruppen, die nicht verkammert sind, jedoch ein eigenes Berufsrecht haben, das Regelungen zur Vertraulichkeit enthält. Beispielsweise hat das Saarland keine Pflegekammer, jedoch eine dedizierte Berufsordnung für Pflegefachkräfte, die auch Regelungen zu Schweigepflicht und Datenschutz enthält.3 Im Unterschied zur strafrechtlich bewehrten Schweigepflicht der Berufsgeheimnisträger, deren Sanktion einen Vorsatz voraussetzt, kann, je nach Berufsordnung (im Saarland ist das der Fall), die Schweigepflicht mit einem Bußgeld bewehrt sein und auch fahrlässiges Handeln so sanktionierbar sein.
Ehrenamtlich Engagierte
Wer sich ehrenamtlich in einer Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes engagiert, übt insofern gerade keinen Beruf aus. Ihre Schweigepflicht über vertrauliche Informationen der Organisation und Privatgeheimnisse von Menschen, denen sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit helfen, hat daher andere Rechtsgrundlagen.
Wenn sie Mitglied eines Vereins sind oder im sogenannten bezahlten Ehrenamt ohne Mitgliedschaft für eine Gliederung tätig sind, dann haben sie eine Treuepflicht aus dem betreffenden Schuldverhältnis, die regelmäßig eine Schweigepflicht einschließt. Für Angehörige einer Rotkreuz-Gemeinschaft gilt eine Ordnung, in der sich immer eine Regelung zur Vertraulichkeit findet, weil die Gemeinsamen allgemeine Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK stets ein Teil jeder Ordnung sind. Zur Verpflichtung auf Vertraulichkeit heißt es darin:
Zum Schutz von Betroffenen dürfen die Angehörigen der Gemeinschaften vertrauliche Tatsachen, die ihnen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.4
Der Verstoß gegen die Schweigepflicht und gegen Datenschutzbestimmungen ist ein Beispiel für eine Verfehlung, die in der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften ausdrücklich genannt wird und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen kann. Für alle Mitglieder sehen die Satzungen ihrer Gliederung typischerweise Ordnungsmaßnahmen vor.
Angehörige von Organen
Für die Angehörigen von Organen wie insbesondere Vorstandsmitglieder können die Satzungen oder, sofern vorhanden, die Geschäftsordnungen eine besondere Verpflichtung zur Geheimhaltung enthalten. Die in den Satzungen in der Regel vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen sehen ausdrücklich die vorläufige Amtsenthebung und die Abberufung von Organmitgliedern vor.
Einzelnachweise
- ↑ Haufe.de, DRK-TV / 2.4.4 Schweigepflicht (§ 4 Abs. 4 DRK-TV).
- ↑ § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
- ↑ Verordnung über die Berufsordnung für Pflegefachpersonen im Saarland vom 15. Januar 2024 (PflegekrBerufsO SL 2024).
- ↑ Deutsches Rotes Kreuz, Gemeinsame einheitliche Regelungen für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK, Stelle variiert je nach Fassung.
