Postgesetz

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von PostG)

Allgemeines

In 2024 wurde das Postgesetz (PostG) in Deutschland grundlegend erneuert. Dabei wurde die bis dahin im Postsicherstellungsgesetz (PSG) geregelte Postbevorrechtigung übernommen und erweitert. Neu aufgenommen als Postbevorrechtigte wurden unter anderem die Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes.1 An der referenzierten Stelle im ZSKG heißt es: Für die Mitwirkung [im Katastrophenschutz] geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deut­sche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.2 Daher ist das DRK ein Postbevorrechtigter, für den Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen bestimmte Postdienstleistungen vorrangig zu erbringen haben.3 Dabei handelt es sich um folgende Leistungen: Briefsendungen bis 2 kg, einschließlich Einschreiben und Wertbriefe, Pakete bis 20 kg, einschließlich Wertsendungen, und förmliche Zustellungen.4

Weitere Informationen

Gesetzesentwurf

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. § 107 Abs. 2 Nr. 5 PostG.
  2. § 26 Abs. 1 ZSKG.
  3. § 105 Abs. 2 PostG.
  4. § 106 PostG.