Oberinnenvereinigung

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Oberinnenvereinigung vom Roten Kreuz (OVRK, O.V.R.K.; früher auch Oberinnen-Vereinigung vom Roten Kreuz) ist ein nicht eingetragener Verein, in dem alle aktiven und ehemaligen Oberinnnen der Schwesternschaften des Deut­schen Roten Kreu­zes (DRK) Mitglied sind. Die 1917 gegründete Organisation ist satzungsgemäß eine Mit­glieds­or­ga­ni­sa­tion1.1 und damit Untergliederung des Ver­bands der Schwes­tern­schaf­ten (VdS) und also eine Gliederung des DRK.

Aufgaben

Die Oberinnenvereinigung wurde im März 1917 bei einer Tagung als Standesgemeinschaft mit dem Zweck gegründet, eine Interessenvertretung der Oberinnen und einen regelmäßigen Austausch zwischen ihnen sicherzustellen. Anders als später von ihr abgegrenzte Oberinnenkonferenz der aktiven Oberinnen ist sie kein in der Satzung des VdS vorgesehenes Organ oder Gremium. Entsprechend hat sie praktisch keine formale Funktion, sondern mehr den Charakter einer Arbeitsgemeinschaft. Sie hat lediglich, zusammen mit der Oberinnenkonferenz, das Vorschlagsrecht bei der Neubesetzung des Amts der Ge­ne­ral­obe­rin.1 In der Öffentlichkeit tritt sie heute neben dem VdS nicht in Erscheinung, während sie vor langer Zeit gelegentlich eigene Publikationen herausgab.2

Bemerkenswert ist, dass die Oberinnenvereinigung nicht von der gesetzlich verfügten Auflösung aller Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes zum Ende des Jahres 1937 betroffen war, sondern innerhalb der dann zentral geführten Schwesternschaften in der Zeit des National­sozia­lis­mus (1933–1945) fortbestehen konnte, wenn auch sicher mit geringerer Bedeutung als zuvor.

Weitere Informationen

Publikationen der Oberinnenvereinigung

  • Oberinnen-Vereinigung vom Roten Kreuz, Werden und Wirken, Berlin 1930
  • Oberinnen-Vereinigung vom Roten Kreuz, Der Ruf der Stunde. Schwestern unter dem Roten Kreuz, Stuttgart 1963

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Die Präsidentin des Verbandes wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Oberinnenkonferenz und der Oberinnenvereinigung zunächst auf eine erste Amtszeit (Einführungszeit) von fünf Jahren gewählt. — § 16 Abs. 3 S. 1 der Satzung des Verbands der Schwesternschaften vom Roten Kreuz in der Fassung vom 14. März 2024.
    1. § 3 Abs. 2 lit. c.
  2. Insbesondere: Oberinnen-Vereinigung vom Roten Kreuz, Werden und Wirken, Berlin 1930; Oberinnen-Vereinigung vom Roten Kreuz, Der Ruf der Stunde. Schwestern unter dem Roten Kreuz, Stuttgart 1963.