Markengesetz

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von MarkenG)

Allgemeines

Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz, MarkenG) regelt den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.1 Für das Deut­sche Rote Kreuz ist es zum einen relevant, weil das DRK seine Logos, einschließlich der Sonderlogos, als Marken eingetragen hat. Das ist ein Teil des Schutzes des Wahrzeichens Rotes Kreuz insofern es als Kennzeichen genutzt wird. Zum anderen trägt das Markengesetz dazu bei, dass das Rote Kreuz, der Rote Halb­mond und der Rote Kristall nicht durch Dritte, zum Beispiel als Bestandteil von Logos benutzt wird, wodurch ihre Funktion als Schutzzeichen bereits in Friedenszeiten verwässern würde.

Schutz der Wahrzeichen

Marken, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann1.1, sind von der Eintragung als Marke in Deutschland ausgeschlossen. Zu diesen sonstigen Vorschriften gehören das DRK-Gesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und die Genfer Abkommen. Eine Marke, die erkennbar und hinreichend dominant ein Rotes Kreuz auf weißem Grund enthält, wird daher nicht eingetragen. Die anderen Wahrzeichen sind in Deutschland nur durch die Genfer Abkommen geschützt; das dürfte als Eintragungshindernis ebenfalls ausreichen.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. § 1 MarkenG.
    1. § 8 Abs. 2 Nr. 13.