Central Tracing Agency

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Central Tracing Agency (CTA) ist eine Einrichtung des Inter­natio­nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Sie ist die Zentralstelle zur Dokumentation und Beauskunftung von Kriegs­gefangenen gemäß der I., II. und III. Genfer Abkommen (Internationale Zentralstelle für Kriegsgefangene) und zugleich auch die Zentralstelle für alle anderen in einem Konflikt geschützten Personen gemäß des IV. Genfer Abkommens. Sie koordiniert die Tätigkeiten der nationalen Auskunftsstellen, die von Natio­nalen Gesell­schaften der Rotkreuz- und Rothalb­mond-Be­we­gung betrieben werden können aber nicht müssen, untereinander und kann auch auch ihrer Stelle direkt in einem betroffenen Land tätig sein. Neben dem Datenaustausch zwischen nationalen Auskunftsstellen und der Erteilung von Auskünften unterstützt sie auch den Familienschriftwechsel.

Rechtsgrundlagen

Alle vier Genfer Abkommen enthalten Regelungen zur Arbeit der nationalen Auskunftsstellen und der Zentralstelle.

I. und II. Genfer Abkommen

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen. […] Die […] Angaben müssen so rasch als möglich der […] Auskunftsstelle übermittelt werden, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Personen abhängen.1

III. Genfer Abkommen

Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen einrichten; […]. Das Auskunftsbüro hat [die] Auskünfte durch Vermittlung der Schutzmächte einer­seits und […] Zentralstelle anderseits unverzüglich auf raschestem Wege den interessierten Mächten zukommen zu lassen.2

Eine zentrale Auskunftsstelle für Kriegsgefangene soll in einem neutralen Land geschaffen werden. Das internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation einer solchen Zentralstelle vorschlagen. Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte betreffend Kriegsgefangene, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das Herkunftsland der Kriegsgefangenen oder an die Macht, von der sie abhängen, weiterleiten.2.1

IV. Genfer Abkommen

Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro einrichten, das beauftragt ist, Auskünfte über die geschützten Personen, die sich in ihrer Gewalt befinden, zu empfangen und weiterzugeben.3

Das nationale Auskunftsbüro soll unverzüglich auf raschestem Wege und durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der […] Zen­tralstelle anderseits der Macht, welcher die oben erwähnten Personen angehören, oder der Macht, auf deren Gebiet sie ihren Wohnsitz hatten, Auskünfte über die ge­schützten Personen zugehen lassen.3.1

Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunfts­stelle in einem neutralen Land geschaffen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation dieser Zentralstelle vorschlagen, die dieselbe wie die [im III. Genfer Abkommen] vorgesehene Zentralstelle sein kann.3.2

Weitere Informationen

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Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (I. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 16.; wortgleich in: Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (II. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 19.
  2. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (III. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 122.
    1. Artikel 123.
  3. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 136.
    1. Artikel 137.
    2. Artikel 140.