Suchdienstedatenschutzgesetz

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von SDDSG)

Allgemeines

Das DRK-Suchdienstedatenschutzgesetz (DRK-SDDSG) ist eine bereichsspezifische Datenschutzregelung des Bundes. Es regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten durch den DRK-Suchdienst, insofern er im Auftrag der Bundesregierung tätig ist.1 Der Langname des Gesetzes lautet: Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes. In 2019 wurde es von Suchdienstedatenschutzgesetz (SDDSG) umbenannt, weil es nach dem Ende der übrigen Suchdienste, zum Beispiel des Kirchlichen Suchdienstes in 2015, nur noch den DRK-Suchdienst betraf.

Anlass zu diesem Gesetz gaben wiederholte Beanstandungen der zuständigen Aufsichtsbehörde 2,3. Eine Stellungnahme in 1993 beschrieb die Situation sehr markant: Der Suchdienst hat keine Ursprünge in vorkonstitutioneller Zeit. Er ist nicht aufgrund staatlicher Organisationsentscheidung und definierter Aufgabenzuweisung entstanden; er wuchs vielmehr als Teil der Aufgaben, die das Deutsche Rote Kreuz im Spannungsfeld zwischen Ost und West den jeweiligen Gegegebenheiten entsprechend mit einer gewissen Staatsferne und orientiert an seinem humanitären Anliegen zu bewältigen hatte. Gleichwohl muss sich der Suchdienst des DRK mit seinen so gewachsenen Strukturen an den Maßstäben des Persönlichkeitsschutzes messen lassen.4 Es dauerte jedoch ein Jahrzehnt vom ersten Gesetzesentwurf bis zum Beschluss des SDDSG durch den Bundestag.

Inhaltliche Regelungen

  • § 2, Abs. 1: Der Auftrag der Bundesregierung an den DRK-Suchdienstes wird explizit aufgeführt.
  • § 3, Abs. 1: Unter definierten Bedingungen dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung und damit auch ohne Einverständnis der Betroffenen erhoben werden.
  • § 3, Abs. 2: Die Datenübertragung vom Bundesverwaltungsamt für Aufgaben im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes wird beschrieben.
  • § 4, Abs. 1: Die Datenverarbeitung durch den Suchdienst ist erlaubt.
  • § 4, Abs. 2: Der Suchdienst darf personenbezogene Daten an bestimmte Personen und andere Stellen übermitteln.
  • § 5: Das Recht auf Löschung ist eingeschränkt.
  • § 6: Es gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), soweit es keine Regelung des SDDSG gibt.

Beschränkter Anwendungsbereich

Obgleich das Gesetz in § 2, Abs. 1, Satz 1b sagt, der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: [...] Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben [...], kann es nicht bei Katastrophen, Großschadensereignissen oder anderen zivilen Lagen im Inland angewendet werden, denn diese Situation werden verantwortlich durch die und daher nach den Regeln der Bundesländer bearbeitet.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Deutscher Bundestag, Suchdienstedatenschutzgesetz (SDDSG), Berlin 2009, § 1.
  2. Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Suchdienstedatenschutzgesetzes (SDDSG), Berlin 2008.
  3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 16. Tätigkeitsbericht 1995-1996, Berlin 1997, Abschnitt 5.8.
  4. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 14. Tätigkeitsbericht 1991-1993, Berlin 1993, Abschnitt 4.8, S. 42-43.