Internationales besonderes Zeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten
Allgemeines

Das internationale besonderes Zeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten dient zur Kennzeichnung von beispielsweise Kernkraftwerken und Staudämmen im Kriegsfall. Es soll militärische Streitkräfte darauf hinweisen, dass die damit markierten Objekte nicht angegriffen und dadurch beschädigt werden dürfen, weil das mit unverhältnismäßigen Opfern in der Zivilbevölkerung verbunden wäre. Das Schutzzeichen besteht aus drei gleich großen, in einer Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen, wobei […] der Anstand zwischen den Kreisen dem Radius entspricht1. Das Schutzzeichen ist nicht notwendig, damit ein Objekt unter dem Schutz des Zusatzprotokolls fällt, sondern auch das Fehlen einer solchen Kennzeichnung enthebt die am Konflikt beteiligten Parteien in keiner Weise ihrer Verpflichtungen1.1.
Der Schutz gilt nicht uneingeschränkt. Eine militärische Nutzung oder ein bedeutender militärischer Nutzen solcher Objekte erlaubt es, sie anzugreifen, und damit zu beschädigen und oder zu zerstören.1.2 Zum Beispiel selbst Kernkraftwerke dürfen angegriffen werden, wenn sie elektrischen Strom zur regelmässigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen liefern und wenn ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden1.3 Dabei sind jedoch alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um das Freisetzen gefährlicher Kräfte zu verhindern1.4.
Rechtsgrundlagen
Im I. Zusatzprotokoll wird festgelegt, dass Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, […] auch dann nicht angegriffen werden [können], wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann1.5. Weiterhin: Andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen oder Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, dürfen nicht angegriffen werden, wenn ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann.1.6
Die nationale Implementierung in Deutschland erfolgte durch die Ratifikation der Zusatzprotokolle per Bundesgesetze am 23. Dezember 1977 für Westdeutschland und am 14. Februar 1991 für das wiedervereinigte Deutschland. Das Schutzzeichen erhielt mit dem Gesetz zur Änderung des Anhangs I des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949, das am 17. Juli 1997 beschlossen wurde, eine bundesrechtliche Grundlage.
Weitere Informationen
- Artikel Genfer Abkommen und Zusatzprotokoll
- Artikel Humanitäres Völkerrecht
- Artikel Schutzzeichen
- Artikel Konflikt
Einzelnachweise
- ↑ Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (I. Zusatzprotokoll), Genf 1981, Anhang I, Artikel 17, Absatz 1.