Schiedsordnung
Allgemeines
Die Schiedsordnung vom Deutschen Roten Kreuz (DRK-SchO, SchO) ist eine Ordnung des Bundesverbands. Sie bestimmt die Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Möglichkeiten eines Schiedsgerichts. Da die Schiedsordnung nur einige Besonderheiten (z.B. Fristen) für das Deutsche Rote Kreuz bestimmt, muss stets auch das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung (§§ 1025–1066 ZPO) hinzugezogen werden. Beide Regelungen zusammen — Schiedsordnung und ZPO — bilden die Rechtsgrundlage für das Schiedswesen im DRK.
Die Schiedsordnung wird durch die Schiedsklausel, die sich in allen Satzungen der Gliederungen der Kernstruktur des DRK findet, Wirksamkeit. Sie gehört als Anlage zu jeder betreffenden Satzung und wird bei den eingetragenen Vereinen auch beim Vereinsgericht hinterlegt.
Besonderheiten für die Schwesternschaften
Für die Schwesternschaften gibt es zwei Sonderregelungen: Die Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts ist von sechs Monaten auf einen Monat nach der fraglichen Vereinsmaßnahme reduziert.1 Die Kostenregelung gilt nicht für die Schwesternschaften, die dies selbst in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.2
Weitere Informationen
- Deutsches Rotes Kreuz, Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Berlin 2009
- Michael Labe, Anmerkungen zum Schiedsgerichtsverfahren im DRK, Hamburg 2016
Einzelnachweise
- ↑ Deutsches Rotes Kreuz, Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Berlin 2009, § 6, Abs. 4, i.V.m. der Satzung der Schwesternschaft.
- ↑ a.a.O., § 11, Abs. 3.