Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Die zweite und dritte Fassung des Genfer Abkommens
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Kapitel 9: Die zweite und dritte Fassung des Genfer Abkommens
[Zweite Fassung von 1906]
Weitergehende Wünsche wurden teilweise in der „Haager Landkriegs-
[Dritte Fassung von 1929]
Die zweite Fassung des Genfer Abkommens hat im Weltkrieg2 ihre Probe bestanden. Selbstverständlich ergaben sich nun aber weitere Ergänzungswünsche, die nach Verwirklichung drängten. Eine dritte diplomatische Konferenz im Juli 1929 in Genf stand vor der schwierigen Aufgabe, entsprechend der wesentlich veränderten Form des modernen Krieges mit neuen Kampfmitteln, eine Fassung zu finden, die den neuen Bedürfnissen Rechnung trug, ohne die durch militärische Erfordernisse gebotene Grenze zu überschreiten. Das ist im wesentlichen gelungen. Es lag in der Natur der Sache, daß die Präzision der Form und des Umfanges des Abkommens von 1864 und von 1906 nicht voll gewahrt werden konnte, sondern an manchen Stellen der Charakter der Kompromißlösung zutage trat. Trotzdem war es eine bedeutsame Leistung, die den Fortbestand des im Roten Kreuz verkörperten Gedankens und Werkes in die Zukunft hinein sicherte, daß am 27. Juli 19293 das „Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde“ (Anl. 2) in seiner dritten Fassung unterzeichnet werden konnte. Das Deutsche Reich hat dieses Abkommen unter der Regierung Adolf Hitlers4 am 21. August 1934 ratifiziert.
Das Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen5 trägt dasselbe Datum wie das Abkommen über das Rote Kreuz. Es faßt die in der Haager Landkriegsordnung und in anderen völkerrechtlichen Akten enthaltenen Bestimmungen zusammen und erweitert sie auf Grund der Erfahrungen des Weltkrieges auf 97 Artikel. In dem Teil VI über die Hilfs- und Nachrichtenstellen für die Kriegsgefangenen ist auch die Mitwirkung des Roten Kreuzes vorgesehen.
[Bestimmungen der dritten Fassung von 1929]
Das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten usw. umfaßt in acht Kapiteln folgende Abschnitte, die in insgesamt 39 Artikeln gegliedert sind:
Verwundete und Kranke,
Sanitätsformationen und Sanitäfsanstalten,
Das Personal,
Die Gebäude und die Ausrüstung,
Das Abzeichen,
Anwendung und Ausführung des Abkommens,
Unterdrückung von Mißbräuchen und von Zuwiderhandlungen.
Das Abkommen beginnt mit dem Satz: „Militärpersonen und andere dem Heeresdienst beigegebene Personen, die verwundet oder krank sind, müssen unter allen Umständen geschont und geschützt werden; sie sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit von dem Kriegführenden, in dessen Händen sie sich befinden, mit Menschlichkeit zu behandeln und zu versorgen.“ Von diesem Leitgedanken ausgehend treffen die weiteren Artikel Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Schutz der verwundeten und kranken Soldaten im Kriege erfolgen soll. Diese Bestimmungen beschränken sich naturgemäß nicht auf die Person des Verwundeten oder Kranken selbst, sondern sie behandeln in ihrem größeren Teil die Schutzmaßnahmen für das zur Pflege der Verwundeten eingesetzte Personal nebst deren Einrichtungen. Das Personal besteht aus den unmittelbaren Angehörigen des militärischen Sanitätsdienstes, also Soldaten, die „ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behandlung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sanitätsformationen und -anstalten bestimmt sind“ und aus den Angehörigen „der von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten freiwilligen Hilfsgesellschaften“, also dem Personal der nationalen Rotkreuzgesellschaften, das zu denselben Verrichtungen wie das Sanitätspersonal der Heere verwendet wird und in Ausübung dieser Verrichtungen den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht. Beide Kategorien sind als bewegliche Sanitätsformationen oder einzeln von den Kriegführenden zu schonen und zu Schützen, um nämlich ihrer Aufgabe der Fürsorge für die Verwundeten gerecht werden zu können. Darüber hinaus erstreckt sich der Schutz auf die Anstalten des Sanitätsdienstes, Gebäude, Material und Transportmittel, die der Verwundetenpflege dienen. Zur praktischen Durchführung des Schutzes bedarf es der Kenntlichmachung des Personals sowie der genannten Einrichtungen durch ein einheitliches Abzeichen. Dieses Abzeichen ist das Rote Kreuz auf weißem Grund.6 Jeder Angehörige des Sanitätspersonals, sei es des Heeres oder der nationalen Rotkreuzgesellschaft, trägt eine behördlich gestempelte Arm-
Ein wichtiger Sonderfall der vorgesehenen Schutzmaßnahmen ist die Gefangennahme der Verwundeten selbst wie des Personals zur Verwundetenpflege. Verwundete und Kranke, die in die Hand des Feindes fallen, werden Kriegsgefangene. Sonderbestimmungen zu ihren Gunsten sind in dem Kriegsgefangenenabkommen von 1929 enthalten. Das Genfer Abkommen beschränkt sich auf allgemeine Vorschriften, die den Kriegführenden verpflichten, gefangene Verwundete und Kranke des feindlichen Heeres mit Menschlichkeit zu behandeln und zu versorgen. Nach Beendigung eines Kampfes soll die das Schlachtfeld behauptende Partei Maßnahmen treffen, um die Verwundeten und Gefallenen aufzusuchen und gegen Beraubung oder schlechte Behandlung zu schützen. Nach Möglichkeit sind örtliche Waffenstillstände und Unterbrechung des Feuers zur Bergung der Verwundeten mit dem Gegner zu vereinbaren. Der Beerdigung feindlicher Gefallener soll eine möglichst ärztliche Leichenschau vorausgehen, die den Tod und die Identität des Gefallenen feststellt. Das Abkommen geht davon aus, daß die Staaten ihre Heeresangehörigen mit zweiteiligen Erkennungsmarken8 ausstatten, von denen ein Teil zum Zweck späterer Feststellung bei der Leiche bleibt, während der andere Teil dem Gegnerstaat zu übersenden ist.9 Allgemein sollen sich die Kriegführenden gegenseitig die Namen der aufgefundenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen mitteilen.10 Zur Erhaltung und Pflege der Gräber in Feindesland soll bei Beginn der Feindseligkeiten ein Gräberdienst eingerichtet werden, so daß bei Abschluß des Krieges Listen über die Gräber und die Namen der Begrabenen ausgetauscht werden können.11
Das in Feindeshand fallende Sanitätspersonal darf nicht vom Gegner zurückbehalten werden, sondern ist in sein Heimatland zurückzusenden, sobald dies aus technischen und militärischen Rücksichten möglich ist. Bis zu seiner Rücksendung soll es vorzugsweise für die Pflege der kriegsgefangenen verwundeten und kranken Soldaten des eigenen Landes verwendet werden. Gegenüber dieser grundsätzlichen Vorschrift sehen jedoch die Genfer Konvention sowohl wie das Kriegsgefangenenabkommen die Möglichkeit vor, daß die Kriegführenden zugunsten der verwundeten
Das Material der beweglichen Formationen, Ausrüstung und Beförderungsmittel, bleibt bei Gefangennahme grundsätzlich in deren Besitz. Die gefangennehmende Militärbehörde darf zwar zur Versorgung der Verwundeten und Kranken davon Gebrauch machen, muß es aber, entsprechend den Vorschriften über die Freilassung des Sanitätspersonals und möglichst zu gleicher Zeit mit dem Personal, zurückgeben. Noch weitergehend wird das Requisitionsrecht gegenüber Gebäuden und Ausrüstung der nationalen Rotkreuzgesellschaften eingeschränkt, die unter allen Umständen als Privateigentum anerkannt werden und nur „im Fall dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken“ vom feindlichen Heer in Anspruch genommen werden können. Dagegen bleiben die Gebäude und das Material der stehenden Sanitätsanstalten des Heeres als Staatseigentum den Kriegsgesetzen unterworfen. Das Beuterecht des Eroberers wird jedoch dadurch beschnitten, daß diese Anstalten ihrer Bestimmung, soweit erforderlich, nicht entzogen werden dürfen und daß nur im Fall dringender militärischer Erfordernisse und nach vorheriger Sicherstellung der darin behandelten Verwundeten und Kranken darüber verfügt werden kann.
Die Behandlung der für sanitätsdienstliche Räumungszwecke bestimmten Fahrzeuge ist entsprechend den Bestimmungen über die beweglichen Sanitätsformationen geregelt. Sanitätsflugzeugen wird der Schutz des Genfer Abkommens zuerkannt, „solange sie ausschließlich den Zwecken des Abtransportes Verwundeter und Kranker und der Beförderung von Sanitätspersonal und -ausrüftung vorbehalten sind“. Die Verwendung von Luftfahrzeugen zur Teilnahme an Kampfhandlungen, Aufklärung und Beobachtung hatte der Luftfahrt im Kriege einen bedeutenden Aufschwung gegeben, so daß auch die Frage ihrer Heranziehung zum Sanitätsdienst nahe lag. Das Abkommen beschränkt sich aber auf die Fest-
[Schutzzeichen und Kennzeichen]
Der Grundsatz, daß das Wahrzeichen und der Name des Roten Kreuzes in Friedens- und Kriegszeiten nur zum Schutz und zur Bezeichnung von Sanitätsformationen, -anstalten, -personal und -ausrüstung gebraucht werden kann, die durch das Genfer Abkommen geschützt sind, ist in Artikel 24 erneut festgelegt worden.12 Lediglich den nationalen Rotkreuzgesellschaften wird im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung das Recht eingeräumt, das Rotkreuzzeichen auch für ihre Friedenstätigkeit zu führen.13 Tatsächlich ist dies ein Gewohnheitsrecht der Rotkreuzgesellschaften, das sie mit Zustimmung ihrer nationalen Regierungen von alters her ausgeübt haben. Die jetzige Bestimmung des Abkommens von 1929 verleiht diesem Recht die völkerrechtliche Bestätigung. Ein weiterer Ausnahmefall ist vorgesehen in der Verwendung des Roten Kreuzes zur Kenntlichmachung von Rettungsstellen, die „ausschließlich der unentgeltlichen Versorgung von Verwundeten und Kranken vorbehalten sind“.14
Zur Verhinderung von Mißbrauch des Rotkreuzzeichens und -namens werden die Unterzeichnerstaaten des Genfer Abkommens verpflichtet, innerhalb ihrer nationalen Gesetzgebung die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Auf besonderen Wunsch der Schweiz ist auch der Gebrauch des Schweizer Wappens durch das Abkommen unter Schutz gestellt worden. Das Reichsgesetz vom 27. März 1935 hat für das Deutsche Reich die mißbräuchliche Benutzung der Schweizer Landesfarben untersagt.15 Die Regierungen haben ferner für Bekanntgabe der Bestimmungen des Genfer Abkommens an ihre Truppen, Sanitätspersonal und Bevölkerung zu sorgen und Verstöße durch nationale Gesetzgebung unter Strafe zu stellen.
Erläuterungen
- ↑ Siehe Artikel 6. Juli.
- ↑ Erster Weltkrieg (1914–1918).
- ↑ Siehe Artikel 27. Juli.
- ↑ Adolf Hitler (1889–1945).
- ↑ Siehe Artikel Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
- ↑ Siehe Artikel Rotes Kreuz.
- ↑ Siehe Artikel Rotkreuz-Armbinde.
- ↑ Siehe Artikel Erkennungsmarke.
- ↑ Die Kriegführenden […] nehmen auch alle auf den Schlachtfeldern oder bei den Gefallenen gefundenen persönlichen Gebrauchsgegenstände, insbesondere die Hälfte der Erkennungsmarke, deren andere Hälfte an der Leiche bleiben muss, auf und senden sie sich zu. — Art. 4 des I. Genfer Abkommens 1929.
- ↑ Die Kriegführenden teilen sich gegenseitig möglichst bald die Namen der aufgenommenen oder aufgefundenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen, ebenso wie alle Anhaltspunkte für ihre Identifizierung mit. — Art. 4 des I. Genfer Abkommens 1929.
- ↑ [Die Kriegführenden] wachen ferner darüber, dass die Gefallenen ehrenvoll beerdigt und die Gräber geachtet werden und jederzeit wiedergefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten amtlich einen Gräberdienst ein, um ein etwaiges Ausgraben zu ermöglichen und die Identifizierung der Leichen, wie auch die Reihenfolge der Gräber sei, sicherzustellen. Bei Schluss der Feindseligkeiten tauschen sie die Listen über die Gräber und über die in ihren Friedhöfen oder anderwärts bestatteten Gefallenen aus. — Art. 4 des I. Genfer Abkommens 1929.
- ↑ Das Zeichen des roten Kreuzes auf weißen Grunde und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zum Schutze oder zur Bezeichnung der Sanitätsformationen und -anstalten und des vom Abkommen geschützten Personals und Materials verwendet werden. – Art. 24 des I. Genfer Abkommens 1929.
- ↑ Andererseits können die [...] freiwilligen Hilfsgesellschaften, im Einklänge mit der nationalen Gesetzgebung, von dem Schutzzeichen für ihre humanitäre Tätigkeit in Friedenszeiten Gebrauch machen. – Art. 24 des I. Genfer Abkommens 1929.
- ↑ Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Ermächtigung einer der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit roter Sonne) kann das Schutzzeichen des Abkommens in Friedenszeiten verwendet werden, um Rettungsstellen kenntlich zu machen, die aussehliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen. – Art. 24 des I. Genfer Abkommens 1929.
- ↑ Siehe Artikel Gesetz zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1935).
