Gesetz zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1935)
Allgemeines
Das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde in der Fassung von 1929 enthielt in Artikel 28 die folgende Regelung:
Die Regierungen der Hohen Vertragsparteien, deren Gesetzgebung zurzeit nicht schon ausreichend sein sollte, werden die erforderlichen Massnahmen treffen oder ihren gesetzgehenden Behörden vorschlagen, um jederzeit zu verhindern: […] im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgestellten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung, dass Privatpersonen oder Gesellschaften vom Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, Gebrauch machen, sei es als Fabrik- oder Handelszeichen oder als Bestandteil solcher Zeichen, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen.
Ergänzend dazu wurde am gleicher Stelle festgelegt:
[D]as [...] vorgesehene Verbot des Gebrauches des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, werden von dem Zeitpunkt an wirksam werden, den die Gesetzgebung der einzelnen Staaten festsetzt, spätestens aber fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens. Bereits von diesem Inkrafttreten an ist es nicht mehr gestattet, ein gegen diese Verbote verstossendes Fabrik- oder Handelszeichen in Gebrauch zu nehmen.
Die geforderte Umsetzung in Deutschland erfolgte verspätet durch das Gesetz zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 19351, zu diesem Zeitpunkt bereits im NS-Staat (1933–1945) aber ohne nationalsozialistische Inhalte. Nichtsdestotrotz muss man dieses Gesetz im Kontext der Kriegsvorbereitungen für den Zweiten Weltkrieg (1939–1945) sehen.
Heutige Regelung
Das genannte Genfer Abkommen von 1929 ist nicht mehr in Kraft, aber die Regelung wurde fast wörtlich in das aktuelle I. Genfer Abkommen von 1949 übernommen. Das deutsche Umsetzungsgesetz von 1935 ist heute nicht mehr gültig. Der Schutz des Wappens der Schweiz ist inzwischen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt.2
Text des Gesetzes
Die Reichsregierung hat zur Ausführung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 (Reichsgesetzbl. 1934 II S. 207, 208) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (das aufrechte, gleicharmige, geradlinige, weißer Kreuz auf rotem Grunde) darf nicht zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen gebraucht werden, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen.
(2) Das gleiche gilt von Nachahmungen des schweizerischen Wappens, die geeignet sind, Verwechslungen hervorzurufen.
Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bestraft.
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1937 in Kraft.
Berlin, den 27. März 1935
Adolf Hitler3
Freiherr von Neurath4
Frick5
Erläuterungen
- ↑ Reichsgesetzblatt (RGBl) 1935, I, Nr. 39 vom 9. April 1935, Seite 501.
- ↑ § 125 Abs. 2 OWIG.
- ↑ Adolf Hitler (1889–1945).
- ↑ Der Reichsminister des Äußeren war von 1932 bis 1938 Konstantin von Neurath (1873–1954). Anschließend übernahm Joachim von Ribbentrop (1893–1946) die Leitung des Auswärtigen Amts.
- ↑ Wilhelm Frick (1877–1946) war von 1933 bis 1943 der Reichsminister des Innern.
