Erkennungsmarke
Allgemeines

Die Erkennungsmarke ist ein Gegenstand, die eine an einem militärischen Konflikt beteiligte Person, insbesondere ein Soldat, trägt, um auch als Leiche noch identifiziert werden zu können.1 Heutzutage wird sie nur noch als Indiz verwendet, und die tatsächliche Identifikation erfolgt genetisch oder durch Abgleich des Gebisses mit vorhandener zahnmedizinischer Dokumentation. Die Genfer Abkommen machen keine Vorgaben zur Gestaltung oder zum Inhalt einer Erkennungsmarke, so dass sie jeder Staat nach seinen Bedürfnissen produziert und ausgibt.
Deutschland
Regelmäßig erhalten in Deutschland die Soldaten der Bundeswehr Erkennungsmarken. Darüber trägt auch das Personal des Sanitätsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes als Nationale Gesellschaft und der weiteren zur Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr zugelassenen Hilfsorganisationen (JUH und MHD) Erkennungsmarken, wenn es sich dabei um geschützte Personen handelt, die befugt sind, eine Rotkreuz-Armbinde zu tragen.1.1 Im gegenwärtigen Friedensfall ist diese Bedingung nicht erfüllt, daher werden seitens des DRK Erkennungsmarken weder ausgegeben noch getragen.
Die deutsche Erkennungsmarke ist zweiteilig mit einer perforierten Sollbruchstelle. Sie wird nach dem Tod ihres Trägers durchgebrochen. Der eine Teil verbleibt bei der Leiche und mit ihr beerdigt, während der andere zu den persönlichen Gegenständen des Verstorbenen genommen wird. Wenn eine gegnerische Partei diese Gegenstände an sich genommen hat, dann muss sie sie der Bundeswehr zukommen lassen, ausdrücklich einschließlich des entfernten Teils der Erkennungsmarke.1.2
In den 1960er-Jahren gab es eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung, die das Ziel hatte, vorsorglich spezielle Erkennungsmarken an alle Kinder unter 12 Jahren auszustellen. Damit sollte eine Forderung des IV. Genfer Abkommens2 umgesetzt werden, um es im Kriegsfall einfacher zu machen, aufgefundene Kinder zu identifieren. Das Erkennungsmarkengesetz wurde nie beschlossen.
Weitere Informationen
- Artikel Nationale Gesellschaft
- Artikel Bundeswehr
- Artikel Konflikt
- Artikel Erkennungsmarkengesetz
Einzelnachweise
- ↑ Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze, soll auf der Leiche bleiben. — Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (I. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 16, Satz 2.
- ↑ Artikel 40, Satz 2.
- ↑ Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte Todesurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie sollen auch die Hälften der doppelten Erkennungsmarken, Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmässigem Wert sammeln und einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen lassen. — Artikel 16, Sätze 3 und 4.
- ↑ Ausserdem sollen [die Vertragsstaaten] sich bemühen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder unter zwölf Jahren durch das Tragen einer Erkennungsmarke oder auf irgendeine andere Weise identifiziert werden können. — Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Abkommen), Genf 1949, Art. 24, Satz 4.