Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Der Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz vom 13. Juni 1951 ist die aktuell gültige Anerkennung des Schwei­zeri­schen Roten Kreuzes als Natio­nalen Gesell­schaft vom Roten Kreuz durch die Schweiz. Damit verbunden und daher auch im Beschluss festgelegt ist die Unterstützung des militärischem Sanitätsdienstes im Falle eines bewaffneten Konflikts. Weiterhin werden dem Schweizerischen Roten Kreuz für diese Aufgabe, den Blutspendedienst und die Förderung der Krankenpflege eine finanzielle Förderung sowie Gebühren- und Steuererleichterungen zugestanden.

Unterschied zu Deutschland

Auch in Deutschland beruhte die Anerkennung des Deut­schen Roten Kreu­zes als Nationale Gesellschaft bis 2008 auf Beschlüssen. Dann wurde mit dem DRK-Gesetz eine bundesgesetzliche Grundlage geschaffen. Das DRK erhält nur für seine Funktion als Amtliches Auskunftsbüro eine staatliche Zuwendung gemäß gesetzlicher Regelung. Im DRK-Gesetz ist auch der Schutz des Roten Kreuzes enthalten, was in der Schweiz durch ein eigenes Gesetz geschieht: Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.

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