Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz
Allgemeines
Der Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz vom 13. Juni 1951 ist die aktuell gültige Anerkennung des Schweizerischen Roten Kreuzes als Nationalen Gesellschaft vom Roten Kreuz durch die Schweiz. Damit verbunden und daher auch im Beschluss festgelegt ist die Unterstützung des militärischem Sanitätsdienstes im Falle eines bewaffneten Konflikts. Weiterhin werden dem Schweizerischen Roten Kreuz für diese Aufgabe, den Blutspendedienst und die Förderung der Krankenpflege eine finanzielle Förderung sowie Gebühren- und Steuererleichterungen zugestanden.
Unterschied zu Deutschland
Auch in Deutschland beruhte die Anerkennung des Deutschen Roten Kreuzes als Nationale Gesellschaft bis 2008 auf Beschlüssen. Dann wurde mit dem DRK-Gesetz eine bundesgesetzliche Grundlage geschaffen. Das DRK erhält nur für seine Funktion als Amtliches Auskunftsbüro eine staatliche Zuwendung gemäß gesetzlicher Regelung. Im DRK-Gesetz ist auch der Schutz des Roten Kreuzes enthalten, was in der Schweiz durch ein eigenes Gesetz geschieht: Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.
Weitere Informationen
- Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz, SR 513.51, 13. Juni 1951
- Artikel Schweizerisches Rotes Kreuz und Schweiz
- Artikel Nationale Gesellschaft