Vereinte Nationen (Emblem)
Allgemeines

Das Emblem der Vereinten Nationen (United Nations, UN) ist kein klassisches Schutzzeichen. Es findet keine Erwähnung in den Genfer Abkommen oder einer anderen Vereinbarung, die dem Humanitären Völkerrecht zuzuordnen ist. Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Schutzzeichen wie dem Roten Kreuz oder dem Zivilschutzzeichen besteht darin, dass die Vereinten Nationen auch militärische Einheiten aufstellen und mit dem Emblem kennzeichnen. Das Zeichen kann in einem bewaffneten Konflikt sowohl zur Kennzeichnung ziviler Einrichtungen, die die am Konflikt beteiligten Parteien nicht angreifen sollen, als auch zur Kennzeichnung von UN-Friedenstruppen (Blauhelmsoldaten) verwendet werden. Nichtsdestotrotz hat das Emblem die Funktion eines Schutzzeichens, weil weder zivile noch militärische Ziele, die rechtmäßig damit gekennzeichnet sind, angegriffen werden dürfen.
Herkunft des Schutzes
Allgemeiner Schutz der Vereinten Nationen
Zu jeder Zeit stehen Personen und Einrichtungen der Vereinten Nationen unter einen besonderen Schutz, vergleichbar mit diplomatischem Personal und deren Einrichtungen.1 Daraus lässt sich unmittelbar ein Schutz bei einem bewaffneten Konflikt jeder Art ableiten.
Schutz ziviler Ziele der Vereinten Nationen
Insbesondere mit dem IV. Genfer Abkommen, dem Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, wurde 1949 ein umfangreicher Schutz der Zivilbevölkerung im Falle eines bewaffneten Konflikts geschaffen. Das geschah vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs (1939–1945), bei dem alle Kriegsparteien absichtlich und systematisch Zivilisten angriffen. Mit dem I. Zusatzprotokoll wurde der Schutz der Zivilbevölkerung auf internationale Konflikte erweitert, die keine erklärten Kriege sind.2,2.1 Das II. Zusatzprotokoll für die Fälle nicht-internationaler bewaffneter Konflikte, also für innerstaatliche Unruhen erheblichen Ausmaßes, sieht ebenfalls einen Schutz der nicht am Konflikt beteiligten Zivilbevölkerung vor.3
Die Unterscheidung zwischen Zivilisten, die zu den nicht kämpfenden Personen zählen, und kämpfenden Personen ist eine anerkannte Regel des Völkergewohnheitsrechts4, so dass sie auch unabhängig davon anzuwenden ist, ob ein Staat ein Vertragsstaat nur der Genfer Abkommen (diesen Fall gibt es praktisch nicht) oder auch seiner Zusatzprotokolle ist. Gewohnheitsrechtlich geschützt ist weiterhin humanitäre Hilfe in einem bewaffneten Konflikt4.1,4.2, also insofern sind es auch die Vereinten Nationen.
Darüber hinaus stellen vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind und vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission […] beteiligt sind gemäß dem Römischen Statut […] schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche dar5, die unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen.5.1
Schutz militärischer Ziele der Vereinten Nationen
Das Römische Statut sieht Sanktionen für vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer […] friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird5.2 und den Missbrauch der […] der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform […] der Vereinten Nationen […], wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden5.3 vor. Im Völkergewohnheitsrecht findet sich ebenfalls ein solches Verbot, die auch unter den Vorbehalt gesetzt ist, dass die Friedensmission dem Schutz von Zivilisten und zivilen Objekten dient.6
Weitere Informationen
- Artikel Schutzzeichen
- Artikel Konflikt
- Artikel Humanitäres Völkerrecht
Einzelnachweise
- ↑ Convention of the Priviliges and Immunities of the United Nations. Adopted by the General Assembly of the United Nations on 13 February 1946, 13. Februar 1946.
- ↑ Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten. — Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (I. Zusatzprotokoll), Genf 1981, Artikel 48.
- ↑ Zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. — Artikel 52, Absatz 1.
- ↑ Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. — Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (II. Zusatzprotokoll), Genf 1981, Artikel 13, Absatz 2, Satz 1.
- ↑ The parties to the conflict must at all times distinguish between civilians and combatants. Attacks may only be directed against combatants. Attacks must not be directed against civilians. — Rule 1. The Principle of Distinction between Civilians and Combatants, in: Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Customary IHL Database, Genf 2005.
- ↑ Humanitarian relief personnel must be respected and protected. — Rule 31. Humanitarian Relief Personnel.
- ↑ Objects used for humanitarian relief operations must be respected and protected. — Rule 32. Humanitarian Relief Objects.
- ↑ Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Rom, 17. Juli 1998, Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe b.
- ↑ Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden. — Artikel 8, Absatz 1.
- ↑ Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe b, Nummer iii.
- ↑ Nummer vii.
- ↑ Directing an attack against personnel and objects involved in a peacekeeping mission in accordance with the Charter of the United Nations, as long as they are entitled to the protection given to civilians and civilian objects under international humanitarian law, is prohibited. — https://ihl-databases.icrc.org/customary-ihl/eng/docindex/v1_rul_rule33, in: Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Customary IHL Database, Genf 2005.