Kriegsverbrechen

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Ein Kriegsverbrechen ist ein grober, vorsätzlicher Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des Huma­ni­tären Völker­rechts in einem bewaffneten Konflikt. Dazu gehören zum Beispiel Angriffe auf die geschützte Zivilbevölkerung, die Misshandlung von Kriegs­gefangenen oder die Missachtung von Schutzzeichen wie dem Roten Kreuz.

Die Taten sollen von den Vertragsstaaten selbst aufgeklärt und geahndet werden. In Deutschland wurde das nach dem Ersten Welt­krieg (1914–1918) in den Leipziger Prozessen (1921–1927) versucht, scheiterte jedoch insgesamt. Wenn sie wie damals Deutschland darin absehbar oder tatsächlich versagen, dann wird der Inter­nationale Straf­gerichts­hof in Den Haag zuständig. Es können auch Sondertribunale eingerichtet werden, so wie beispielsweise der Internationale Militärgerichtshof für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher Deutschlands (1945–46) im Zwei­ten Welt­krieg (1939–1945).

In Deutschland sind Kriegsverbrechen Straftaten gemäß Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Sie verjähren nicht, können also nach beliebig langer Zeit nach der Tat noch untersucht, verhandelt und sanktioniert werden, solange der Täter noch lebt und vor Gericht gestellt werden kann.1 Neben den Kriegsverbrechen gibt es weitere Straftatbestände im VStGB, zum Beispiel das Verbrechen der Aggression.

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Erläuterungen

  1. Die Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von 1968 wurde von Deutschland nicht ratifiziert, und es ist diesem Vertrag auch später nicht beigetreten. Die Regelung im Völkerstrafgesetzbuch ist weitaus umfassender, so dass es dadurch kein Regelungsdefizit gibt.