Buchstaben PW

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Allgemeines

Die in einem Konflikt in Gefangenschaft genommenen Militärangehörigen der gegnerischen Partei, die Kriegs­gefangenen, stehen unter dem Schutz des Huma­ni­tären Völker­rechts. Das III. Genfer Abkommen ist ihrer Behandlung gewidmet. Darin wird auch ein Schutzzeichen zur Kennzeichnung der Orte definiert, an denen die Kriegsgefangenen untergebracht sind, soweit es sich um Sammellager handelt. Die Kriegsgefangenenlager können mit den Buchstaben PW (für engl. prisoners of war) oder den Buchstaben PG (für frz. prisonniers de guerre) gekennzeichnet werden. Die kriegführenden Parteien können sich auch über eine andere Art der Kennzeichnung verständigen, so dass die Buchstaben lediglich als Vorschlag oder Rückfallebene zu sehen sind. Ohnehin sollen sich die Parteien die Standorte ihrer jeweiligen Kriegsgefangenenlager gegenseitig mitteilen, damit sie nicht versehentlich angegriffen werden: Die Gewahrsamsstaaten sollen einander durch Vermittlung der Schutzmächte alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Kriegsgefangenenlager zuge­hen lassen.1

Umsetzung

Das aus den zwei Buchstaben bestehende Schutzzeichen dient dem Schutz vor Angriffen aus der Luft, das heißt es wird typischerweise auf Dächern der genutzten Gebäude oder Zelte in großer Ausführung anzubringen sein, alternativ auch auf Freiflächen zwischen den Objekten: Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Kriegsgefange­nenlager am Tag so mit den beiden Buchstaben PG oder PW gekennzeichnet sein, dass sie aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte kön­nen sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnungen einigen.1 Das schließt nicht aus, dass das Zeichen auch in kleinerer Form anders verwendet werden, zum Beispiel auf Schildern oder der Bekleidung der Kriegsgefangenen. Wichtig ist, dass es exklusiv ihrem Schutz dient: Einzig die Kriegsgefangenenlager dürfen auf diese Weise gekennzeichnet sein.1

Die Lager dürfen sich nicht dort befinden, wo sie zugleich als Schutz für militärische Einrichtungen oder andere legitime Angriffsziele dienen könnten: Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gebiet gebracht oder dort zurückgehalten werden, wo er dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt wäre; er darf auch nicht dazu benützt werden, um durch seine Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.1 Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kriegsgefangene in einer Sanitäts- und Sicherheitszone untergebracht werden, die mit dem Roten Schrägband gekennzeichnet werden kann.

Weitere Informationen

Einzelnachweise