Buchstaben IC

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Ein Staat hat das Recht, im Falle eines militärischen Konflikts mit einem anderen Staat, unbeteiligte Zivilisten zu internieren, wenn er keine andere Möglichkeit hat, ihre Handlungen zu kontrollieren, so dass sie ihm im Rahmen des Konflikts keinen Schaden zufügen. Die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts oder Internierung [sind] die strengsten Kontrollmassnahmen, zu welchen [die Kriegspartei] grei­fen darf.1 Dabei kann es sich um die Staatsangehörigen des Kriegsgegners handeln, die sich beim Ausbruch des Kriegs in eigenen Land aufhielten und von denen sich der Staat bedroht fühlt, weil er davon ausgeht, dass sie ihrem eigenem Staat loyal gegenüber sind und beispielsweise durch Spionage oder Sabotage für ihn einsetzen. Bei der Besetzung eines fremden Gebiets kann eine Kriegspartei als letzte Maßnahme ebenfalls Zivilisten in Gewahrsam nehmen, um ihre Interessen zu schützen: Wenn die Besetzungsmacht es aus zwingenden Sicherheitsgründen als notwendig erachtet, Sicherheitsmassnahmen in bezug auf geschützte Personen zu ergreifen, kann sie ihnen höchstens einen Zwangsaufenthalt auferlegen oder sie internieren.1.1

Die betreffenden Lager sind analog der Lager für Kriegs­gefangene vor gegnerischen Angriffen zu schützen: Der Gewahrsamsstaat darf die Internierungsorte nicht in Gebieten anlegen, die Kriegs­gefahren besonders ausgesetzt sind. Der Gewahrsamsstaat soll durch Vermittlung der Schutzmächte den feindlichen Mächten alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Internierungsorte zugehen lassen.1.2 Die Lager können mit den Buchstaben IC als Schutzzeichen gekennzeichnet werden, wobei sich die Kriegsparteien auch auf andere Arten der Kennzeichnung verständigen können: Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Internierungs­la­ger so mit den Buchstaben IC gekennzeichnet sein, dass sie tagsüber aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnung einigen.1.3

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 41, Satz 1.
    1. Artikel 78.
    2. Artikel 83, Sätze 1 und 2.
    3. Artikel 83, Satz 3.