Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (engl. Convention on the non-applicability of statutory limitations to war crimes and crimes against humanity) wurde am 26. November 1968 als Resolution 2391 (XXIII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) beschlossen. Sie gehört zum Humani­tären Völker­recht.

Eine UN-Resolution ist für die Mitgliedsstaaten völkerrechtlich nicht bindend, sondern stellt nur eine politische Empfehlung dar. Westdeutschland trat der Konvention wie zum Beispiel auch Österreich und die Schweiz nie bei, anders als Ostdeutschland (die DDR, 1949–1990) in 19731. Die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen Straftaten ist im wiedervereinigten Deutschland seit 2002 im Völkerstrafgesetzbuch geregelt.2

Regelungen

Die Konvention legt ihren sachlichen Anwendungsbereich auf die zuerst in den Nürnberger Prozessen (1945–1949) definierten Straftaten des Kriegsverbrechens und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit fest, für Kriegsverbrechen auch mit Bezug auf die Genfer Abkommen (Artikel I). Der persönliche Anwendungsbereich sind sowohl Vertreter der Staatsgewalt als auch Privatpersonen (Artikel II). Die Vertragsstaaten verpflichten sich sodann, beschuldigte Personen, die nicht ihrer Jurisdiktion unterliegen, auszuliefern (Artikel III) und für ihre eigenen Bürger dafür zu sorgen, dass für die genannten Verbrechen keine gesetzlichen oder sonst festgelegten Verjahrungsvorschriften Anwendung finden und dass eine Verjahrungsfrist dort, wo sie besteht, abgeschafft wird (Artikel IV).

Die Konvention konnte bis Ende 1969 ratifiziert werden (Artikel V, VI), anschließend steht sie für den Beitritt offen (Artikel VII). Die weiteren Bestimmungen sind rechtstechnische Formalitäten (Artikel VIII–XI).

Weitere Informationen

Konvention und Vertragsstaaten

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 2, Nr. 11 vom 29. März 1974 (GBl. 1974 II S. 185), Bekanntmachung über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Konvention von 26. November 1968 über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Vom 14. Januar 1974.
  2. § 5 VStGB.