Datenschutzgesetz (Schweiz)

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schweiz, analog der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Obwohl das Inter­nationale Komitee vom Roten Kreuz IKRK ein schweizerischer Verein ist, fällt es nicht unter das schweizerische Datenschutzgesetz.

Regelungen

1992 bis 2023

Das alte Datenschutzgesetz macht ausdrücklich für daa IKRK eine Ausnahme: [Dieses Gesetz] ist nicht anwendbar auf: [...] Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.1 Damit werden die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit des IKRK als international tätige Organisation in besonderer Weise gewahrt.

Seit 2023

Ab dem 1. September 2023 gilt ein völlig überarbeitetes Datenschutzgesetz, das zur Unterscheidung vom bisherigen Gesetz als revDSG (revidiertes DSG) oder nDSG (neues DSG) abgekürzt wird. Damit nähert sich die Schweiz deutlich den Regelungen der DSGVO an. Die Ausnahme für das IKRK bleibt erhalten: [Dieses Gesetz] ist nicht anwendbar auf: […] Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.2

In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt: In Bezug auf das IKRK wird damit die aktuelle Situation beibehalten […]. […] von einer internationalen Organisation, die definitionsgemäss Aktivitäten in zahlreichen Staaten durchführt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Anforderungen des nationalen Rechts eines jeden Staates, in dem sie tätig ist, befolgt, denn dies würde es ihr verunmöglichen, die Funktionen, die ihr kraft ihrer Statuten zugewiesen wurden, zu erfüllen.3

Situation in Deutschland

Für das Deut­sche Rote Kreuz gibt es keine vergleichbare Regelung in Deutschland, und sie wäre auch unnötig. Das DRK als Nationale Gesellschaft hat andere Aufgaben als das IKRK. Für die Nationale Gesellschaft in der Schweiz, das Schweizerische Rote Kreuz, gibt es ebenfalls keine Ausnahmeregelung.

Das Suchdienstedatenschutzgesetz (SDDSG) erleichtert die Tätigkeit des DRK-Suchdienstes, wenn es zu einem Konflikt kommen sollte.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Art. 2 S. 2 DSG a.F.
  2. § 2 Abs. 2 lit. c revDSG.
  3. Bundesamt für Justiz (Schweiz), Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 15. September 2017.