Biowaffenkonvention

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Biowaffenkonvention (BWK; auch: Biowaffenabkommen) vom 10. April 1972 heißt offiziell Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen oder kürzer Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ). Es trat am 26. März 1975 in Kraft. Die Staaten, die den Vertrag ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind (Vertragsstaaten), verpflichten sich, biologische WaffenWP weder zu entwickeln, noch zu produzieren, noch zu lagern, noch zu erwerben. Außerdem haben sie unter anderem Maßnahmen zu treffen, dem auch in anderen Staaten vorzubeugen, soweit es in ihrer Macht steht. Gegenwärtig (Mai 2021) gibt es 183 Vertragsstaaten. Das Abkommen ist dem Humani­tären Völker­recht zuzurechnen, weil es eine unterschiedslos wirkende Waffengattung verbietet, die sich nicht gezielt militärisch einsetzen lässt. Es gilt neben dem Genfer Protokoll (1925), ist konkreter und umfassender.

Implementierung in Deutschland

Deutschland (West) ratifizierte das Abkommen am 10. April 1972 (BaktWaffVernÜbk). Ein Implementierungsgesetz wurde zehn Jahre später beschlossen und datiert vom 21. Februar 1983: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BaktWaffVernÜbkG). Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG) verbietet u.a. biologische Waffen in Deutschland1 und schafft einen Straftatbestand2.

Deutschland (Ost) war ebenfalls ein Vertragsstaat.

Weitere Informationen

Vertragstext und Vertragsstaaten

Veröffentlichungen von Behörden

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Es ist verboten, [...] biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben [...]. — §  18 Nr. 1 KrWaffKontrG.
  2. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer [...] biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt [...]. — § 20 Abs. 1 KrWaffKontrG.