Verwaltungsgericht Hannover – 7 B 3794/15 – 11. November 2015
Ein überführt pädokrimineller Rettungsassistent konnte seine berufliche Tätigkeit lange Zeit ungehindert fortsetzen. Selbst eine erste Verurteilung wegen Körperverletzung im Einsatzdienst änderte daran nicht. Erst anlässlich eines Strafverfahrens wegen erneuter Körperverletzung durch ebenfalls unberechtigte Medikamentengabe wurde ihm die Berufsbezeichnung Rettungsassistent entzogen, jedoch behielt er den Status als Rettungssanitäter.
Tätigkeit im Rettungsdienst
Ein junger Mann machte zunächst eine Berufsausbildung in einem anderen Tätigkeitsbereich, nahm dann von 1992 bis 1993 an einer Fortbildung zum Rettungssanitäter beim DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz teil und wurde hauptamtlich im Rettungsdienst tätig. In 2001 wurde er 'geadelt' und erhielt die Anerkennung für den Beruf Rettungsassistent, der ab 2014 vom Berufsbild Notfallsanitäter abgelöst wurde. Bis dahin handelt es sich um eine früher typische Karriere im Rettungsdienst. Der Mann war für verschiedene Hilfsorganisationen tätig, darunter möglicherweise auch für eine oder mehrere Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes.
Pädophiler Wiederholungstäter
Zugleich handelt es sich bei der heute (2026) vermutlich noch lebenden Person um einen überführten pädophilen Täter, dem es sogar trotz einer einschlägigen Verurteilung möglich war, seine Tätigkeit im Rettungsdienst fortzusetzen. Die Tat, für die er 2004 mittels Strafurteil zu einer Geldbuße vom 2700 Euro worden war — er hatte ein kinderpornografisches Video auf einen Dienstrechner heruntergeladen und konsumiert[1] —, hatte er 2002 sogar auf einer Rettungswache begangen. Mit 60 Tagessätzen blieb das Urteil unterhalb der Schwelle, die zu einer Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis führt.[2] Das erweiterte Führungszeugnis, in dem eine solche Tat eingetragen wird, wurde erst 2010 eingeführt[3], so dass es Pädokriminellen bis dahin möglich war, ihre Neigung vor Arbeitgebern und anderen Einsatzstellen, wo sie Zugang zu Kindern und Jugendlichen hatten, zu verbergen.
Dass es sich nicht um einen 'Ausrutscher' gehandelt hatte, zeigt ein weiteres Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den Jahren 1996 und 1997, das 2011 gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3500 Euro an die Geschädigte eingestellt wurde.[4] Da es kein Urteil gab, schlug sich dieser Vorgang nicht im normalen und auch nicht im damals neuen erweiterten Führungszeugnis nieder.
In 2014 und 2015 trat er aufgrund seiner pädophilen Neigung erneut strafrechtlich in Erscheinung. Nunmehr wurde ihm in einem Strafverfahren der Besitz einer jugendpornographischen Bilddatei auf seinem Laptop vorgeworfen.[5]
Unerlaubte Medikamentengaben
Der Mann überschritt auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Rettungsdienst die Grenzen des rechtlich Zulässigen, indem er wiederholt und ganz absichtlich Medikamente verabreichte, ohne dazu berechtigt zu sein. Einem Kollegen zufolge soll er das damit begründet haben, ein überdurchschnittlich guter Sanitäter zu sein und sich daher nicht an das Gesetz gebunden zu fühlen. Das beurteilte ein Amtsgericht in 2011 anders, weshalb er nach einem Einsatz bei einem Verkehrsunfall einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung[6] zu einer Geldstrafe von 2700 Euro kassierte. Diese Tat musste in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden, weil die Schwelle von 90 Tagessätzen erreicht wurde. Er konnte trotzdem weiter als Rettungsassistent arbeiten.
Erst 2014 endete, zumindest vorläufig, seine Karriere im Rettungsdienst, als er nach einer erneuten Überschreitung seiner Kompetenz, indem er im Einsatz unnötigerweise einer Jugendlichen ein Medikament verabreichte, von seinem damaligen Arbeitgeber außerordentlich gekündigt wurde. Der Vorfall wurde in einem Strafverfahren behandelt, dessen Ausgang nicht bekannt ist. Aufgrund der bekannten Umstände ist jedoch eine Verurteilung anzunehmen.
Entzug der Berufsbezeichnung
Das zuständige Regierungspräsidium entzog dem Mann in 2014 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent und das Zeugnis zum Rettungssanitäter. Der Betroffene wehrte sich dagegen mit teilweisen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Das Gericht bescheinigte ihm 2015, aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür [zu bieten], dass er die berufsspezifischen Pflichten eines Rettungsassistenten beachte[n] würde. Er könne sich jedoch weiter Rettungssanitäter nennen und somit als solcher tätig sein, weil es sich nicht um eine Berufsausbildung und damit nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung handele, die auf dem begangenen Weg entzogen werden könne.
Aktuelle Relevanz
Der Täter hat praktisch sein gesamtes Berufsleben im Rettungsdienst und bei Hilfsorganisationen verbracht und vermutlich keine anderen Qualifikationen erworben. Er dürfte erst Mitte bis Ende der 2030er-Jahre in den Ruhestand gehen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er weiterhin im Rettungsdienst oder in anderen Tätigkeitsbereichen bei einer Hilfsorganisation wie dem Deutschen Roten Kreuz tätig wird. Abhängig vom Zeitpunkt der mutmaßlichen Verurteilung der Taten in 2014 und der Höhe der strafrechtlichen Sanktion könnte sein erweitertes Führungszeugnis ab 2025 oder 2026 wieder ohne Eintragung sein, so dass sich bei einer Bewerbung um eine Stelle ein scheinbar unbescholtener Rettungssanitäter im Alter von ca. Mitte 50 vorstellt.
Weitere Informationen
- Verwaltungsgericht Hannover, Beschl. v. 11.11.2015, Az.: 7 B 3794/15
- Artikel Rettungsdienst
- Artikel DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Einzelnachweise
- ↑ Die Verurteilung erfolgte auf der Basis von §§ 184 Abs. 5, 11 Abs. 3 StGB a.F. Die heute maßgebliche Norm ist § 184b StGB.
- ↑ § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG.
- ↑ 5. BZRGÄndG vom 16. Juli 2009.
- ↑ § 153a Abs. 2 StPO.
- ↑ §§ 184c StGB.
- ↑ § 223 StGB.
