Verordnung über das Deutsche Rote Kreuz im Lande Österreich

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Verordnung über das Deutsche Rote Kreuz im Lande Österreich wurde am 23. Mai 1938 vom Reichsminister des Innern im NS-Staat (1933–1945), Wilhelm Frick (1877–1946), erlassen. Sie wies an, dass alle Teile des Öster­reichischen Roten Kreuzes dem damaligen Deut­schen Roten Kreuz (1937–1945/46) anzugliedern und als eigenständige Organisationen aufzulösen seien. Das führte zur Gründung der Landesstelle XVII in Wien und kurze Zeit später der Landesstelle XVIII in Salzburg.

Verordnungstext

Aufgrund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I, S. 237) wird verordnet: Die Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz, das Österreichische Jugendrotkreuz, die Frauenhilfe des Österreichischen Roten Kreuzes zur Bekämpfung der Tuberkulose, die Österreichischen Landes- und Zweigvereine vom Roten Kreuz sowie die sonstigen österreichischen Verbände, Vereine und Untergliederungen vom Roten Kreuz werden in das Deutsche Rote Kreuz (§ 1 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 — Reichsgesetzbl. I S. 1330) eingegliedert und mit der Eingliederung aufgelöst. Im übrigen sind der I. und II. Abschnitt des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz im Lande Österreich sinngemäß anzuwenden.

Aufhebung

Die Verordnung trat am 8. Mai 1945 außer Kraft. Die Provisorische Staatsregierung von Österreich stellte am 3. Juli 1945 fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften über das Deutsche Rote Kreuz sind für den Bereich der Republik Österreich mit 8. Mai 1945 außer Kraft getreten waren, wozu insbesondere die hier beschriebene Verordnung gehörte.1

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung der Rechtsvorschriften über das Deutsche Rote Kreuz (12. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches) — Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, 11. Juli 1945, Seite 75.