Kriegsgefangener

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Allgemeines

Der Begriff Kriegsgefangener ist völkerrechtlich durch das III. Genfer Abkommen, das diesem Thema gewidmet ist, definiert. Zum Schutz dieser Personengruppe stellt es das Inter­nationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) einer Schutzmacht gleich und gewährt ihm Zugang zu allen Orten, an denen sich aufhalten.1 Zur Kennzeichnung der Orte, an denen Kriegsgefangene gesammelt untergebracht werden, und ihrem Schutz vor versehentlichen Angriffen durch den Kriegsgegner, können die Buchstaben PW oder die Buchstaben PG als Schutzzeichen verwendet werden.

Rolle des DRKs

Historisch nahm das Deut­sche Rote Kreuz in den 1950er Jahren eine bemerkenswerte Rolle bei der Rückführung der letzten deutschen Kriegsgefangenen des Zweiten Welt­kriegs (1939–1945) aus der Sowjetunion ein.2 Aktuell sind Hilfen für Kriegsgefangene und ihre Angehörigen aus aktuellen Konflikte und bis 2023 auslaufend aus dem Zweiten Weltkriegs eine Aufgabe des DRK-Suchdienstes.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich Kriegsgefangene befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte; sie sollen zu allen von Kriegsgefangenen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben. Sie sind ebenfalls ermächtigt, sich an alle Abfahrts-, Durchfahrts- und Ankunftsorte von versetzten Kriegsgefangenen zu begeben. […] Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte geniessen. - Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (III. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 126.
  2. Dieter Riesenberger (Hrsg.), Das Deutsche Rote Kreuz, Konrad Adenauer und das Kriegsgefangenenproblem. Die Rückführung der deutschen Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion (1952-1955), Bremen 1994 (ISBN 978-3924444822).