Schutzmacht
Allgemeines
Eine Schutzmacht ist ein Völkerrechtssubjekt (zum Beispiel ein Staat oder das IKRK), das in einem Konflikt die Interessen eines Staates gegenüber einem anderen Staat wahrnimmt. Sie nimmt dabei nicht Partei, sondern verhält sich neutral. Ihr Auftrag besteht darin, bei der Anwendung der Genfer Abkommen mitzuwirken und ihre Einhaltung zu beaufsichtigen. Dazu kann sie außerhalb ihre diplomatischen Personals eigene Delegierte benennen und entsenden. Eine Schutzmacht in diesem Sinne wird als Genfer Mandat im Unterschied zum Wiener Mandat bezeichnet. Während das Genfer Mandat einen Beitrag zum Schutz der verletzten, erkrankten und in Kriegsgefangenschaft genommene Soldaten sowie von Zivilisten im Sinne der Genfer Abkommen leistet, geht das Wiener Mandat zurück auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD). Das Wiener Mandat wird bei unterbrochenen diplomatischen Beziehungen1 und gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat2 benötigt. Im Kontext des Humanitären Völkerrechts ist also das Genfer Mandat von Bedeutung. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kann als Schutzmacht unter dem Genfer Mandat fungieren, nicht jedoch unter dem Wiener Mandat, weil es kein Vertragsstaat des WÜD oder WÜK ist.
Regelung in den Genfer Abkommen
Die gleichlautende Regelung zur Rolle einer Schutzmacht findet sich in allen vier Genfer Abkommen: Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission auszuführen haben. Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse erleichtern. Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen.3
Beispiel Falklandkrieg
Im Falklandkrieg (1982) zwischen Argentinien und Großbritannien agierte Brasilien als Schutzmacht für Argentinien und als Schutzmacht für Großbritannien. Das war eine Ausnahme. Bei bewaffneten Konflikten wird üblicherweise das IKRK als (Ersatz-)Schutzmacht aktiv, nicht Staaten.
Weitere Informationen
- Artikel Genfer Abkommen und Humanitäres Völkerrecht
- Artikel Schutzzone und Schutzzeichen
- Artikel Konflikt