Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Das Deutsche Rote Kreuz nach dem Weltkrieg
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Kapitel 25: Das Deutsche Rote Kreuz nach dem Weltkrieg
Für das Deutsche Rote Kreuz, dessen Kräfte im November 1918 noch in voller angespannter Tätigkeit standen und blieben, schwand die Grundlage, es verlor den Boden unter den Süßen, so sehr auch die Aufgaben des Tages zunächst über die tatsächliche Lage hinwegtäuschten. Erst Versailles enthüllte in vollem Umfang den nackten Zusammenbruch alles dessen, was bisher Inhalt des Deutschen Roten Kreuzes gewesen war. Der alte Staat, die Wehrmacht waren nicht mehr. In den Augen der nun herrschenden Parteien gehörte das Deutsche Rote Kreuz zu den Resten einer Vergangenheit, die zu verleugnen eine der hervorragendsten Tugenden geworden war. Die lebhafte Beteiligung der Monarchie, besonders früherer Fürstinnen, am Entstehen und Aufbau des Deutschen Roten Kreuzes sprach ihm das Urteil. Der
„Unterrichtsanstalten, Hochschulen, Kriegervereine, Schützengilden, Sport- und Wandervereine, überhaupt Vereinigungen jeder Art, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Mitglieder, dürfen sich nicht mit militärischen Dingen befassen.“
„Es ist ihnen namentlich untersagt, ihre Mitglieder im Waffenhandwerk oder im Gebrauch von Kriegswaffen auszubilden oder zu üben oder ausbilden oder üben zu lassen.“
„Diese Vereine, Gesellschaften, Unterrichtsanstalten und Hochschulen dürfen in keinerlei Verbindung mit dem Kriegsministerium oder irgend einer andern militärischen Behörde stehen.“
Mochte diese Bestimmung auf das Deutsche Rote Kreuz anwendbar sein oder nicht, jedenfalls ließen viele Männer und Frauen, die bisher treu an irgendeiner Stelle des Roten Kreuzes mitgearbeitet hatten, die ihnen aussichtslos erscheinende Sache im Stich.
Die führenden Männer und Frauen des Deutschen Roten Kreuzes waren anderer Meinung. Einer Anregung des Bayerischen Landesvereins vom 30. August 1919 folgend, berief der neugewählte Vorsitzende des Deutschen und Preußischen Zentralkomitees, Joachim v. Winterfeldt-Menkin1, die Vorsitzenden der Landesvereine zu einer vertraulichen Beratung ein, die am 21. Oktober 1919 in Weimar stattfand. Ziel der Beratung war die Zusammenfassung aller deutschen Vereinigungen vom Roten Kreuz zu einem Deutschen Roten Kreuz und die Bestimmung der Richtlinien, nach denen in Zukunft gearbeitet werden solle. Kennzeichnend für die Haltung der Versammlung waren die Worte des Vorsitzenden:
Der Mecklenburger Vorsitzende, Staatsminister Langfeld, fügte hinzu:
„Darauf, daß wir im Kriege etwas geleistet haben, darauf beruht die Rechtfertigung des Roten Kreuzes, und so lange es eine Genfer Konvention gibt, die für die einzelnen Staaten maßgebend ist, so lange werden auch die einzelnen Staaten, die der Konvention angeschlossen sind, sich ein Rotes Kreuz nicht ersparen können.“
„Nur eine geschlossene Einheit für das ganze Reich würde dem Roten Kreuz die innere Festigkeit und die Wucht seines Auftretens geben können, welche wir zu einer ersprießlichen Arbeit brauchen. Überlassen wir die Landesvereine vollständig sich selbst, so daß sie nur in einem äußeren Sozietätsverhältnis stehen und den Anregungen des Zentralkomitees zugänglich bleiben, aber es nicht nötig haben, ihnen zu folgen, dann fürchte ich, wird das eintreten, daß die Landesvereine verschwinden und damit das Rote Kreuz für Deutschland überhaupt.“
Der Plan ging dahin, in den einzelnen Ländern Männer- und Frauenvereine zusammenzuschließen durch völlige Vereinigung oder doch durch Schaffung einer gemeinsamen Spitze.
Gleichzeitig mit dieser Beratung tagten in Weimar die Vorstände, die Oberinnen und außerdem Schwesternabordnungen aller deutschen Mutterhäuser vom Roten Kreuz in zwei aufeinander folgenden Beratungen. Auch die Schwesternschaften standen im Kreuzfeuer der Angriffe. Der Gewerkschaftsgeist und die Auflösung aller Bindungen drohte stellenweise auch in die Reihen der Schwestern einzubrechen. Unter dem Einfluß marxistischer Elemente traten die Belegschaften von zwei Krankenhäusern aus: in Berlin-Schöneberg und in Altona. Nun wurde in Weimar die Entscheidung von den Schwestern selbst getroffen, daß sie treu an der bewährten Form des Mutterhauses festzuhalten und auch
Nachdem die Deutschen Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz unter Führung der Vorsitzenden des Vaterländischen Frauenvereins, Gräfin Groeben, entschlossen hatten, dem in Weimar vorbereiteten Plan der Gründung des „Deutschen Roten Kreuzes" zu folgen, fanden in Berlin am 26. Juni 1920 und in Kassel am 23. Oktober 1920 weitere Beratungen statt, die nun einem inzwischen vorbereiteten Satzungsentwurf galten. Der Zeitverlauf war dem Plan nicht günstig gewesen. Erwägungen partikularistischer Art spielten eine recht wichtige Rolle, hier Bayern und Preußen und die ganz kleinen Länder, dort Männer- und Frauenvereine traten in Wettbewerb. Die Sorge vor einer möglicherweise zu stark werdenden Zentralgewalt in Berlin ließ den in Weimar stark und lebendig zum Ausdruck gekommenen Willen zur Einheit wieder zurücktreten. Hierzu kamen politische Bedenken. Der Wunsch, dem Deutschen Roten Kreuz öffentlich-rechtliche Formen zu geben, löste das Bedenken aus, der Reichsregierung, der man mit lebhaftem Mißtrauen gegenüberstand, zu weit gehende Aufsichtsbefugnisse einzuräumen oder etwa der interalliierten Kontrollkommission Gelegenheit zu geben, in Fragen des Deutschen Roten Kreuzes einzugreifen.
Schließlich, in Bamberg, am 25. Januar 1921, gelang der Abschluß der Verhandlungen, mit Annahme der neuen Satzung und Konstituierung des Deutschen Roten Kreuzes als eingetragener Verein nach bürgerlichem Recht.
Die Satzung, die bis 1933 gültig war, spiegelte unverhohlen die Zeit wider, in der sie entstand. Mußte sie doch die Form schaffen, in dei sich überhaupt die Tätigkeit des Deutschen Roten Kreuzes weiter abspielen konnte.
Das Vorwort der Satzung lautete:
„Die Deutschen Landesvereine und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz schließen sich zu einer Vereinigung zusammen, die alle Kräfte des
Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes waren im § 2 folgendermaßen umschrieben:
„Das Deutsche Rote Kreuz ist ein Glied der Weltgemeinschaft des Roten Kreuzes und betätigt sich als solches auf allen Arbeitsgebieten, deren Zweck die Verhütung, Bekämpfung und Linderung gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sittlicher Not bildet. Insbesondere liegen ihm nachstehende Aufgaben ob:
- die Vertretung der Gesamtorganisation
a) innerhalb der Weltgemeinschaft des Roten Kreuzes,
b) bei ausländischen Zusammenkünften,
c) im Verkehr mit den Reichs- und Staatsbehörden in Angelegenheiten der Gesamtheit,
d) in allen Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse der Vereinigung betreffen,
- die Veranstaltung von Vereinstagen des Deutschen Roten Kreuzes,
- die Hilfeleistung bei deutschen und ausländischen außerordentlichen Notständen,
- die Veranstaltung von Sammlungen für allgemeine Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes im In- und Auslande,
- die Hebung der Volksgesundheit und die Bekämpfung von Seuchen und Volkskrankheiten,
- die Förderung der Gewinnung sowie der einheitlichen Ausbildung und Ausrüstung männlicher und weiblicher Kräfte und Hilfskräfte des Roten Kreuzes,
- die Beteiligung an dem allgemeinen Rettungs- und Hilfsdienst und der Lösung verwandter Aufgaben,
- die Ergänzung der amtlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene,
- die Vorbereitung und Erfüllung der Aufgaben, die dem Deutschen Roten Kreuz als Glied der Weltvereinigung des Roten Kreuzes auf
[161] dem Gebiete der Fürsorge für die im Felde Verwundeten, Erkrankten und Gefangenen sowie im Bereiche der Kriegswohlfahrtspflege obliegen.“
Aus naheliegenden Gründen war dieser Fassung der Wortlaut der Völkerbundsakte2 Artikel 25 zugrunde gelegt:
„Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Errichtung und Zusammenarbeit anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und Milderung der Leiden in der Welt zu fördern und zu begünstigen.“
Was auch Ursprung und Grundverpflichtung des Roten Kreuzes sein mochte — im Jahre 1921 mußte der Artikel 25 als eine Handhabe benutzt werden, um zu retten, was zu retten war.
Daß erst an neunter Stelle in doppelt verklausulierter Form auf das angespielt wurde, was nach dem Genfer Abkommen Grundlage und Daseinsberechtigung für das Rote Kreuz ist, beleuchtet scharf das ganze Elend der Zeitlage und der Widerstände, gegen die sich durchzusetzen das neue Deutsche Rote Kreuz gesonnen war.
In Wirklichkeit war das neue Deutsche Rote Kreuz nur ein Verein der Landesvereine. Diese waren seine einzigen Mitglieder.
Immerhin gab es doch auch Positives in der Satzung. Die Zusammenarbeit der einzelnen Männer- und Frauenverbände hatte eine Grundlage erhalten. An die Spitze trat ein Präsident mit einem Geschäftsführenden Vorstand. Anordnungsbefugnisse bestanden zwar nicht. Aber in den 12 Jahren der Gültigkeit der Satzung war der Wille zur Leistung und zur Einheit stärker als bedrucktes Papier, und zwar je länger, je mehr.
Bald nach Annahme dieser Satzung trat eine wichtige Änderung der Rechtslage insofern ein, als der Reichsminister des Innern in einem Rundschreiben an die Länder vom 31. Dezember 1921 eine Änderung der Handhabung des Gesetzes zum Schutze des Roten Kreuzes von 1902, und der Bundesratsverordnung von 1903 vorschlug. Nach der früheren Regelung sei gemäß der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege von 1907 die Zulassung von Vereinen für den Kriegsfall zur Unterstützung des Kriegssanitätsdienstes durch den Kommissar und Mili-
Durch ein zweites Rundschreiben vom 21. Februar 1922 wurde nach Billigung durch die Länderregierungen diese Regelung bestätigt. Sie bildet die Grundlage für die auch nach dem Reichsgesetz vom 9. Dezember 1937 weiterbestehende Unterstellung des Deutschen Roten Kreuzes unter das Reichsministerium des Innern. Die Unklarheit der Stellung des Deutschen Roten Kreuzes unter diesen Umständen — die Vorrechte und Ansprüche, die sich aus der Führung des Genfer Zeichens3 und aus den Beziehungen, die sich über die deutschen Grenzen hinaus daraus ergeben, auf der einen Seite, aus der andern die fast ausschließliche Betonung der Aufgaben als Wohlfahrtsorganisation — konnte nicht ohne bedenkliche Folgen bleiben, denn einflußreiche Kreise, die den größten Parteien des Reichstags nahestanden, interessierten sich lebhaft für die Verbindungen, die dem Deutschen Roten Kreuz zur Außenwelt offenstanden.
Schon die Vermittlungstätigkeit zur Hilfe befreundeter Kreise des Auslandes, die bis 1923 eine wichtige Rolle spielte, wovon später noch zu sprechen sein wird, hatte den Wunsch anderer Wohlfahrtsorganisationen zu einem unmittelbaren Einfluß auf das Deutsche Rote Kreuz geweckt. Einen neuen Anstoß gab die nach Anregung des italienischen Senators Circolo 1927 ins Leben gerufene Gründung eines Welthilfsverbandes (Anl. 4), bei dem sich die Reichsregierung durch das Deutsche Rote Kreuz vertreten ließ. Der Welthilfsverband sah vorzugsweise die freie
Das Ergebnis dieser Bestrebungen war der im Reichsarbeitsministerium 1927 entstandene „Referentenentwurf einer Denkschrift über die Friedensaufgaben des Roten Kreuzes und ihre Einwirkung auf die Verleihung der Rotkreuz-Berechtigung“.
Diese Denkschrift war in mannigfacher Hinsicht bedeutsam für die gesamte Entwicklung des Deutschen Roten Kreuzes. Sie traf zu gefährlicher Zeit die schwache Stelle der Organisation, nämlich ihre Abweichung von den Grundlagen des Genfer Abkommens. Sie nahm alles das, was als Schutz und äußere Angleichung gedacht war, als das Wesentliche und verfolgte nichts weniger, als der Gesamtheit der deutschen Wohlfahrtsorganisationen das Recht zur Führung des Roten Kreuzes zu verleihen, wobei das Genfer Abkommen als überholt betrachtet und die Völkerbundsakte Artikel 25 als maßgebend hingestellt wurde. Das künftige Deutsche Rote Kreuz sollte demnach außer dem bisher bestehenden Deutschen Roten Kreuz, dessen Namensführung als unkorrekt bezeichnet wurde, umfassen:
den Centralausschuß für die Innere Mission der deutschen evangelischen Kirche,
den Deutschen Caritasverband,
die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden,
den Fünften Wohlfahrtsverband,
den Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt,
den Zentralwohlfahrtsausschuß der christlichen Arbeiterschaft.
Der damit angesetzte Angriff auf das Deutsche Rote Kreuz, so gefährlich er war und so deutlich er den Tiefpunkt in der Daseinskurve des Deutschen Roten Kreuzes nach dem Weltkrieg enthüllte, trug eben deshalb wesentlich zur Stärkung aller Widerstandskräfte und zur Vertiefung des Verständnisses für die eigentlichen, ursprünglichen Aufgaben bei.
Das Internationale Komitee und der Rechtsberater der Liga der Rotkreuzgesellschaften in Paris bestätigten, daß lediglich die Grundsätze des Genfer Abkommens und die damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse der Internationalen Rot-Kreuz- Konferenzen für das Deutsche Rote Kreuz maßgebend sein könnten, daß der Vertrag von
Demgemäß erbat das Deutsche Rote Kreuz von dem Institut für ausländisches öffentliches Recht und Volkerrecht in Berlin ein juristisches Gutachten, dem das Deutsche Rote Kreuz eine eigene ausführliche Stellungnahme hinzufügte. Die Ausführungen der beiden Denkschriften machten sich das Reichsministerium des Innern und das Auswärtige Amt zu eigen. Das Reichsarbeitsministerium schloß sich an und ließ den Referentenentwurf stillschweigend fallen. Seitdem ist die Sonderstellung des Deutschen Roten Kreuzes im Zusammenhang mit dem Genfer Abkommen nie wieder in Zweifel gezogen worden. Die Betätigung des Deutschen Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege und Gesundheitsfürsorge galt als eine Nebenleistung der Vorbereitung und Übung im Sinne der preußischen Denkschrift für die Internationale Konferenz in Berlin 1869.
Erläuterungen
- ↑ Joachim von Winterfeldt-Menkin (1865–1945).
- ↑ Siehe Artikel Satzung des Völkerbunds.
- ↑ Siehe Artikel Genfer Zeichen.
