Verwaltungsgericht Lüneburg – 6 A 55/24 – 29. Januar 2025

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

In Niedersachsen gilt die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst nicht, so dass das Deutsche Rote Kreuz als gemeinnütziger Leistungserbringer nicht privilegiert werden darf. Unbefristete Verträge mit Leistungserbringern wie dem DRK verstoßen gegen die Berufsfreiheit der Mitbewerber.

Unbefristete Vergaben im Rettungsdienst in Lüneburg

Das Deut­sche Rote Kreuz (DRK) und andere Hilfsorganisationen wie hier der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) und andere Dienstleistungsunternehmen sind keine Träger des Rettungsdienstes, sondern sind Leistungserbringer, die öffentlichen Stellen beauftragt werden. Im Landkreis Lüneburg in Niedersachsen wurde der Rettungsdienst seit Jahrzehnten durch den DRK-Kreisverband Lüneburg und den ASB-Landesverband Niedersachsen erbracht, ohne dass die Leistungen neu ausgeschrieben wurden.

Erfolgreiche Klage eines Wettbewerbers

Die Falck Notfallrettung und Krankentransport GmbH, die ebenfalls Rettungsdienstleistungen im Landkreis Lüneburg erbringen wollte, wandte sich 2023 zunächst an die Vergabekammer Niedersachsen, das ein Vergabenachprüfungsverfahren durch­führte1, klagte dann 2024 vergeblich beim Oberlandesgericht Celle gegen die Bereichsausnahme für den Ret­tungs­dienst2, und war anschließend 2025 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg teilweise erfolgreich.

Das Verwaltungsgericht sah für Niedersachsen keine gesetzliche Privilegierung gemeinnütziger Or­ga­ni­sa­tio­nen3, weshalb die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst aus 2019 nicht anwendbar sei.3.1 Die Berufsfreiheit des klagenden Unternehmens sei unzulässig ein­ge­schränkt.3.2

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Einzelnachweise

  1. VK Niedersachsen, Az. VgK-14/23, 13. Juli 2023.
  2. Die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen durch einen Träger des Rettungsdienstes an gemeinnützige Dienstleister fällt in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. — OLG Celle, Az. 13 Verg 6/23, 3. Januar 2024.
  3. Gegen die Privilegierung gemeinnütziger Anbieter spricht die Systematik des Gesetzes: Die Gleichrangigkeit von gemeinnützigen und gewerblichen Anbietern ist in § 5 Abs. 1 NRettDG geregelt, indem das Gesetz nicht zwischen diesen Gruppen differenziert, sondern pauschal von "Dritten" spricht. […] Hätte die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit eines Anbieters bevorzugt werden sollen, wäre eine Regelung dieses Auswahlkriteriums in § 5 Abs. 1 NRettDG erforderlich gewesen. Tatsächlich spricht aber auch das geänderte Gesetz nicht von einer Privilegierung gemeinnütziger Anbieter. — VG Lüneburg, Az. 6 A 55/24, 29. Januar 2025.
    1. Eine solche Privilegierung gemeinnütziger Anbieter im Rettungsdienstrecht ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer notwendig, damit die Bereichsausnahme zur Anwendung kommen kann.
    2. Durch die Existenz des unbefristeten Vertrags wird die Klägerin somit in ihrer Berufsfreiheit verletzt.