Rotkreuzreglement
Allgemeines
Das Rotkreuzreglement ist ein schweizerischer Grunderlass und heißt in Langform Reglement betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes. Das Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes sieht vor, dass das Schweizerische Rote Kreuz […] in einem Reglement die Voraussetzungen fest[legt], unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen [das ist der Rote Kristall] nach den Absätzen 11 und 1bis2 verwendet werden dürfen. Von dieser Regelungskompetenz hat die Rotkreuzversammlung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) 2014 Gebrauch gemacht, und der Bundesrat, das heißt die Regierung der Schweiz, hat die Regelung 2015 bestätigt, wodurch sie in Kraft getreten ist. Dadurch wurde das vorher geltende Reglement von 1966 ersetzt.
Weitere Informationen
Reglement und Kommentar
- Rotkreuzversammlung, Reglement betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzreglement), SR 232.221, 18. November 2015
- Schweizerisches Rotes Kreuz, Kommentar zum Reglement betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, 18. November 2015
Enzyklopädie
- Artikel Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
- Artikel Schweizerisches Rotes Kreuz
- Artikel Rotes Kreuz und Roter Kristall
- Artikel Wahrzeichen, Schutzzeichen und Kennzeichen
Erläuterungen
- ↑ Absatz 1: Das Schweizerische Rote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der Bundesgesetzgebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.
- ↑ Absatz 1bis: Unter aussergewöhnlichen Umständen, zur Erleichterung seiner Arbeit und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Schweizerische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 200512 zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.