13. Dezember
Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
Ereignisse
2016 — Mitwirkung des Betriebsrats bei sozialen Medien eines Blutspendedienstes
Am 13. Dezember 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht, die Aktivierung der Kommentarfunktion auf der Facebook-Seite des DRK-Blutspendedienstes West sei aufgrund des dadurch entstehenden Überwachungsdrucks mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat sei also bei der Entscheidung darüber zu involvieren.1
2018 — Ablehnung Petition gegen Sonderstellung der Rotkreuzschwestern
Am 13. Dezember 2018 lehnte der Bundestag eine Petition gegen die Ausnahmeregelung im DRK-Gesetz, die zu einer arbeitsrechtlichen Sonderstellung der Rotkreuzschwestern führt, ab.2
Weitere Informationen
Blutspendedienst
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Schwesternschaften
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Einzelnachweise
- ↑ Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, es zu unterlassen, den Besuchern (Facebook-Nutzern) der Seite www.facebook.com/ die Nutzung der Funktion „Besucher-Beiträge“ zu ermöglichen, solange nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt. — Bundesarbeitsgericht.de, Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite, Az. 1 ABR 7/15, 13. Dezember 2016.
- ↑ Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, um den Erhalt der DRK-Schwesternschaft und die Einsatzfähigkeit der Rotkreuzschwestern für gesetzliche und humanitäre Aufgaben des DRK sicherzustellen und zugleich die Rotkreuzschwestern weitestgehend unter den ausdrücklichen Schutz des AÜG zu stellen, schreiben die Abgeordneten. Letzteres beträfe insbesondere die Regelungen zu Equal Pay sowie die mit der letzten Änderung des AÜG eingeführten Regelungen zur ausdrücklichen und vorherigen Offenlegung von Arbeitnehmerüberlassung und zum Verbot des Streikbrechereinsatzes. — Deutscher Bundestag, Abschließende Beratungen ohne Aussprache, 13. Dezember 2018.