Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von OWiG)

Regelung

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestimmt in § 125, dass eine unbefugte Benutzung der völkerrechtlich geschützten Wahrzeichen oder des Begriffes Rotes Kreuz in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit darstellt.1

Weitere Schutzvorschriften bzgl. der Wahrzeichen, insbesondere des Roten Kreuzes, finden sich im DRK-Gesetz und mittelbar im Markengesetz.

Beispiel

Eine Privatperson kaufte einen PKW, der früher seitens des DRK als Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) genutzt worden war. Der neue Halter gestaltete das Fahrzeug (...) dergestalt um, dass er an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs (Motorhaube, Türen, Signalbrücke, Dach und Scheiben) Schriftzüge und Piktogramme mit "Totarzt", "Deutsches Totes Kreuz", "Vorsicht Gift" mit Totenkopf, "Dr. Frank – Der Arzt dem die Frauen vertrauen", Äskulapstab und als Telefonnummer "0815" sowie schwarze Kreuze auf weißem Hintergrund als Beklebung anbrachte2 Die Polizei beschlagnahmte den PKW wegen Verstoßes gegen § 125 OWiG am 20. April 2015 und ordnete die Herausgabe auch des Fahrzeugscheins und der Schlüssel an. Das Verwaltungsgericht Chemnitz bestätigte die Zulässigkeit dieser Maßnahme, und das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigte wiederum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei einen Streitwert von 5000 Euro hatte der Halter des PKW die Gerichtskosten zu tragen.2

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt. - Deutscher Bundestag, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 125: Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens, Berlin 2017, Abs. 1.
  2. 2,0 2,1 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss in einer Verwaltungsrechtssache, Az. 3 B 293/15 und 3L 486/15, 19. Oktober 2015.