Verpflichtungen, Verhalten und Eigenschaften einer Schwester

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Der hier wiedergegebene Verhaltensrichtlinien für Rotkreuzschwestern der II. vermehrte[n] Auflage eines undatierten Lehrbuchs von Meta Mettegang (Lebensdaten bekannt) entnommen, das in München vermutlich in den 1900er-, 1910er- oder spätestens 1920er-Jahren erschienen war: Fragen und Antworten für den Unterricht der bayerischen Schwestern vom Roten Kreuz. Es zeichnet der Schwester als Frau, die sich aufopferungsvoll aber mit professioneller Distanz um ihre Patienten kümmert und sich dabei bedingungslos dem (stets männlichen) Arzt unterwirft. Obwohl das Rote Kreuz nie eine kirchliche Organisation war, sind die konfessionell geprägten Antworten ein Hinweis auf die Orientierung an einen christlichen Weltbild.

Die Transkription und Kommentierung des hier wiedergegebenen Gründungsprotokolls folgt der → Vorgehensweise, die auch bei den anderen Volltexten in der Enzyklopädie angewendet wird. Wie im Original sind hier die Fragen kleiner gesetzt als die Antworten.

Transkription

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Verpflichtungen, Verhalten und Eigenschaften einer Schwester.
  1. Welches sind die Haupteigenschaften, die eine Schwester besitzen muß?
  2. Furchtlosigkeit und Gottvertrauen, Pflichttreue, Wahrheitsliebe, Verschwiegenheit, Gehorsam, Geduld, Freundlichkeit, Bescheidenheit, Ordnungsliebe, Reinlichkeit, auch Fügsamkeit in Verhältnisse, welche der Schwester nicht zusagen.
  3. Wie soll sich die Schwester frisch und gesund erhalten?
  4. Durch peinliche Sauberkeit an sich selbst; Ausnützen der freien Zeit zu Schlaf und Bewegung in frischer Luft, kräftige Ernährung und durch genügend warme Kleidung.
  5. [224] Was kann die Gesundheit schwächen und sehr schädigen?
  6. Der unnötige und übermäßige Genuß von alkoholischen Getränken, sowie das Nehmen von betäubenden Arzneimitteln ohne ärztliche Verordnung.
  7. Wie soll die Schwester ihren Dienst ansehen und ausüben; worauf erstreckt sich die persönliche Pflege eines Kranken?
  8. Sie soll ihren Dienst als Gottesdienst ansehen, den Kranken mit Sorgfalt und Liebe pflegen, die ärztlichen Verordnungen pünktlich und gewissenhaft ausführen; sie soll den Kranken selbst, sowie alles, was zu der Pflege nötig ist, stets sehr sauber halten; ebenso soll die Schwester für zweckentsprechende Nahrung für denselben sorgen, wie überhaupt für das leibliche und geistige Wohl desselben, so viel ihr immer möglich ist.
  9. Wie soll sich die Schwester dem Kranken gegenüber benehmen?
  10. Entgegenkommend, freundlich, taktvoll; sie suche auch die nicht ausgesprochenen Wünsche des Kranken zu erraten und möglichst bald zu erfüllen.
  11. Wie hat sich die Schwester zu verhalten bezüglich der Unterhaltung mit dem Kranken?
  12. Sie hat sich darin nach seinem Zustand und Bildungsgrad zu richten; sie soll den Kranken von seinem Leiden abzulenken suchen, ihn auf Gott hinweisen, ihn trösten, ihn aufmuntern. Erregende Gespräche, auch von Seiten der Angehörigen, müssen möglichst bald abgebrochen und vermieden werden. Auch Vorlesen einfacher Erzählungen kann den Kranken beruhigen und erfreuen. Keine Unterhaltung darf den Kranken ermüden; die Stimme soll weder so laut noch so leise sein, daß es den Kranken angreift oder anstrengt.
  13. Wozu muß die Schwester den Kranken anhalten?
  14. Sie muß ihn mit Freundlichkeit und Ernst dahin bringen, daß er sich in die ihm unbequemen ärztlichen Verordnungen fügt. In Krankensälen hat sie auf Ordnung und Disziplin zu halten und Sorge zu tragen, daß Schwerkranke und Schlafende nicht gestört werden.
  15. Wie soll sich die Schwester den Angehörigen der Patienten gegenüber benehmen?
  16. Freundlich, bescheiden und zuvorkommend; sie soll sich in die bestehenden Verhältnisse fügen, auch wenn die-[225]selben nicht angenehmer Art sind; sie soll sich streng an die Anordnungen des Arztes halten und sich nicht zu davon abweichenden Handlungen bestimmen lassen.
  17. Wessen wird sich die Schwester außer der speziellen Pflege in Privatpflege noch annehmen müssen?
  18. Bei ansteckenden Krankheiten wird das Reinigen des Zimmers, das Heizen des Ofens, das Spülen des Eß- und Trinkgeschirrs des Kranken unbedingt ihre Pflicht sein; bei Schwerkranken wird sie schon, um Unruhe zu vermeiden, zum Reinigen des Zimmers keine Hilfe annehmen. Ihre Sorge ist es auch, daß der Kranke gut zubereitete und zweckentsprechende Kost bekommt; manchmal wird sie sich auch um den Haushalt, vielleicht auch um die Kinder mit kümmern müssen.
  19. Welche Stellung hat die Schwester dem Arzt gegenüber?
  20. Sie ist seine Gehilfin, muß ihn aber stets als ihren Vorgesetzten im Dienst respektieren; sie muß seine Anordnungen pünktlich und gewissenhaft ausführen; sie soll nichts vergessen und alles in ein Notizbuch aufschreiben; der Arzt muß unbedingtes Vertrauen in sie setzen können.
  21. Wie soll sich die Schwester in der Pflege den Mitschwestern gegenüber verhalten?
  22. Es ist wichtig in der Pflege, daß die Schwestern die Handlungen an den Kranken übereinstimmend ausführen und bei Ablösung sich darüber besprechen. Bei Mithilfe von einem Pfleger muß die Schwester mit Taktgefühl das Richtige zu treffen wissen.
  23. Wie hat sich die Schwester dem Geistlichen gegenüber zu benehmen?
  24. Sie hat ihm mit Ehrerbietung zu begegnen; sie hat für die Benachrichtigung des Geistlichen zu sorgen, sobald der Kranke nach dessen Besuch verlangt.
  25. Wie kann die Schwester den Seelenzustand des Kranken günstig beeinflussen?
  26. Sie muß in herzlicher Teilnahme sich in die Lage, und in die Verhältnisse des Kranken versetzen und wird so am besten tröstend, beruhigend, aufrichtend auf ihn einwirken können; sie wird auch seine Launen und Stimmungen geduldig ertragen und ihn durch gleichbleibende Freundlichkeit besänftigen können.
  27. [226] Was ist über die Verschwiegenheit zu sagen?
  28. Das Berufsgeheimnis der Schwester erstreckt sich nicht nur auf die Angelegenheiten des Kranken und dessen Krankheitszustand, sondern auch auf die seiner Angehörigen und des Arztes. Wenn sie Privatgeheimnisse derselben, die ihr anvertraut werden, oder wenn sie unliebsame Verhältnisse, die sie wahrgenommen, offenbart, so kann ihr eine Geldstrafe bis zu 1500 M.[1] oder Gefängnis bis zu 3 Monaten zuteil werden.[2] Über die Krankheit darf oft selbst den nächsten Angehörigen nichts mitgeteilt werden.
  29. Erläuterungen

    1. ↑ Die Mark (ℳ, M., Mk.) war die Währung des Deutschen Reichs (1871–1945) bis zu ihrer Ablösung durch die Rentenmark in 1923 und Reichsmark in 1924.
    2. ↑ § 300 RStGB. Heute: § 203 StGB mit einem höheren Strafmaß.