Konvention von Brandenburg
Allgemeines
Die Konvention von Brandenburg war ein am 7. September 1759 geschlossener Vertrag zwischen den Staaten Preußen und Frankreich. König von Preußen war zu dieser Zeit Friedrich II. (1712–1786, auch bekannt als: Friedrich der Große), und König von Frankreich war Ludwig XV. (1710–1774). Der Vertrag übernahm zentrale Bestimmungen des Vertrags von Aschaffenburg (1743) zur Behandlung von Kriegsgefangenen, der Versorgung von verletzten Soldaten und der Schonung der militärischen Sanitätsdienste. Er zählt daher zu den Vorläufern der erst ein Jahrhundert später abgeschlossenen Genfer Abkommen und ist ein frühes Beispiel für Humanitäres Völkerrecht.
Ausgewählte Regelungen
Einschränkungen der Kriegsgefangenschaft
Das medizinische Personal sowie die in den militärischen Krankenhäusern und Lazaretten Tätigen dürfen nicht in Gefangenschaft genommen werden (Artikel XXIII):
Der General-Gewaltiger, seine Lieutenants, auch andere Officiers und Gardes vom General-Stabe, der General-Auditeur, General-Auditeur-Lieutenant, und andere, die Directores, Secretarien und Canzelisten von der Krieges-Cantzeley, die Secretarii derer Generals und Intendans , Zahlmeisters vom General-Krieges-Commissariat und andern Secretarien, die Feld-Predigers, Feld-Postmeister und die übrige zum Feld-Postwesen gehörige Bediente, Couriers, Postillions, Medici, Chirurgi, und Apothekers, die Directores und andere Bediente, so in denen Hospitälern und Lazarethen der Armée die Aufsicht haben, die Stallmeisters, Hauss-Hofmeisters, Cammerdiener und alle übrige Bediente sollen nicht zu Krieges-Gefangene gemacht, sondern, so bald als nur möglich, zurück gesandt werden.1
Versorgung und Freilassung von Verwundeten
Verletzte Soldaten (Blessirte), die in Gefangenschaft der gegnerischen Partei geraten, sind medizinisch und mit Lebensmitteln zu versorgen; darüber hinaus ist für ihre Sicherheit zu sorgen, und sie sind dann wieder freizulassen und zurückzuführen, wenn sie nicht mehr an der militärischen Auseinandersetzung teilnehmen können (Artikel XXVII):
Beyderseitige Blessirte, so in feindliche Hände gerathen, sollen nach ihrem Stande wohl gehalten, und die Arzney sowohl als auch was ihnen zu ihrer Verpflegung gereichet worden, gehörig wieder bezahlet werden; Auch soll erlaubt seyn, ihnen die benöthigte Chirurgos oder Domestiquen, welche vorhero mit Passeports von denen commandirenden Generals versehen worden, nachschicken zu können. Ueber das aber sollen so wohl diejenige Blessirte so gefangen, als auch die, so noch frey sind, unter dem Schutz und gegebener Salve Garde des commandirenden Generals zurück gesandt und ihnen die Freyheit accordiret werden, nach ihrer Commoditét, zu Wasser oder zu Lande, nachdem es die Zeit und Gelegenheit mit sich bringen wird, auf den nächsten Weg weiter transportiret zu werden, mit der Bedingung, dass die Gefangene nicht eher, als bis sie ausgewechselt oder ranzioniret worden, wieder dienen können.1.1
Neutralisierung von Verwundeten
Verletzte und erkrankte Soldaten sowie alles medizinische Personal der gegnerischen Partei sollen nicht als Kriegsgefangene betrachtet, sondern medizinisch versorgt und alsbald in ihre Heimat zurückgeführt werden (Artikel XXVIII):
Die Kranken von beyderseitigen Arméen, sollen nicht als Krieges-Gefangene angesehen werden, sondern vielmehr mit aller Sicherheit in denen Hospitälern oder Lazareths liegen bleiben können; auch wird es denen beyden Kriegführenden Arméen und Hülfs-Trouppen erlaubet seyn, denenselben eine Wache zu hinterlassen, welche nachhero sowohl als die Kranken selbst, mit den nöthigen Passeports von der resp. Generalitét versehen, ohne alle Hinderniss, auf den nächsten Weg zurückgeschicket werden. Eben dergleichen Bewandniss hat es mit denen Krieges-Comissarien, Feld-Predigers, Medicis, Chirurgis, Apotheckers und Gesellen, wie auch mit denen Krankenwärthern und die ihnen Handreichung thun, desgleichen allen andern zur Verpflegung derer Kranken bestelleten Personen, welche alle als frey angesehen und ohngehindert zurück geschickt werden müssen.1.2
Weitere Informationen
- Artikel Vertrag von Aschaffenburg
- Artikel Genfer Abkommen
- Artikel Humanitäres Völkerrecht
- Artikel Frankreich und Preußen
Einzelnachweise
- ↑ Karl Lueder, Die Genfer Convention. Historisch und kritisch-dogmatisch mit Vorschlägen zu ihrer Verbesserung, unter Darlegung und Prüfung der mit ihr gemachten Erfahrungen und unter Benutzung der amtlichen, theilweise ungedruckten Quellen bearbeitet, Erlangen 1876, Seite 22. Hervorhebung durch Enzyklopädie.