Internationale Humanitäre Ermittlungskommission
Allgemeines

Die Internationale Humanitäre Ermittlungskommission (IHEK; engl. International Humanitarian Fact-Finding Commission, IHFFC; frz. Commission internationale humanitaire d'établissement des faits, CIHEF) ist eine Organisation mit Sitz in Bern (Schweiz). In den Staaten, die sie anerkannt haben, hat sie den gesetzlichen Auftrag, vermutete Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht (HVR) zu untersuchen und bei Bedarf auf die Einhaltung der Regeln des HVR hinzuwirken. Ihre Rechtsgrundlage ist das I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1977. Als dauerhafte Einrichtung besteht sie seit 1991.
Arbeitsweise
Die Kommission besteht aus 15 Personen, die von den Vertragsstaaten für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Diese Personen sollen von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit sein1, denn sie üben die Funktion persönlich aus, nicht als Vertreter des Staates, der sie vorgeschlagen hat.
Konkrete Ermittlungen im Falle eines Konflikts führt eine Kammer, die aus 5 der 15 Mitglieder der Kommission besteht, von denen keine die Staatsangehörigkeit einer der am Konflikt beteiligten Parteien hat. Der Bericht der Kammer mit ihren Untersuchungsergebnissen wird den Parteien vorgelegt, und damit endet ihr Auftrag. Weder die Kommission noch ihre untersuchende Kammer treteb als Ankläger, Richter oder Exekutive auf. Die Aufgabe besteht nur in der neutralen, unabhängigen Sammlung und Bewertung von Informationen. Eine Verfolgung eventuell festgestellter Verstöße erfolgt durch die nationalen Organe der Rechtspflege oder ersatzweise den Internationalen Strafgerichtshof.
Anerkennung im deutschsprachigen Raum
Die Ermittlungskommission wird sowohl von Deutschland (1991), Österreich (1982), Liechtenstein (1989) als auch der Schweiz (1982) anerkannt. Insgesamt gibt es 76 Vertragsstaaten (Oktober 2022).
Weitere Informationen
- Website International Humanitarian Fact-Finding Commission
- Artikel Genfer Abkommen
- Artikel Humanitäres Völkerrecht
Einzelnachweise
- ↑ Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (I. Zusatzprotokoll), Genf 1981, Art. 90 Abs. 1 lit. a.