Grüner Streifen

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Der grüne Streifen (engl. green band, frz. bande verte) war von 1907 bis 1949 die völkerrechtlich festgelegte Marketierung für militärische Hospitalschiffe (ältere Bezeichnung: Lazarettschiffe). Der Rumpf des Schiffes war ganz in Weiß zu streichen, darauf war der den ganzen Rumpf umlaufende grüne Streifen mit einer Breite von ca. 1,5 Metern anzubringen.1 Zusätzlich war neben der Nationalflagge eine weiße Flagge mit den Roten Kreuz zu hissen.1.1 Häufig wurde das Rote Kreuz auch auf dem Rumpf oder auf geeigneten Aufbauten wie dem Kamin angebracht, damit das Schutzzeichen besser zu erkennen war. Beiboote durfen analog zu ihren Mutterschiffen gekennzeichnet werden1.2; der grüne Streifen musste dann zwangsläufig schmäler gehalten werden.

Private Hospitalschiffe und solche von nichtstaatlichen Organisationen sollten ähnlich wie die militärischen Hospitalschiffe gekennzeichnet werden. Statt eines grünen Streifens war ein roter Streifen anzubringen.1.3

In den Geltungszeitraum fallen der Erste Welt­krieg (1914–1918) und der Zweite Weltkrieg (1939–1945). In beiden Kriegen wurden einige als solche erkennbare Hospitalschiffe gezielt versenkt.2 Mit der Überarbeitung aller Genfer Abkommen in 1949 entfielen der grüne und der rote Streifen für Schiffe. Seither sind sie ganz in Weiß zu streichen und so mit großen Ausführungen des Roten Kreuzes, des Roten Halb­monds oder des Roten Kristalls zu versehen, dass die Schutzzeichen von allen Seiten und aus der Luft gut erkennbar sind.3 Es gibt noch millitärische Hospitalschiffe mit Streifen, zum Beispiel die russische Jenissei (Енисей).

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Military hospital ships shall be distinguished by being painted white outside with a horizontal band of green about a metre and a half in breadth.Convention (X) for the Adaptation to Maritime Warfare of the Principles of the Geneva Convention. The Hague, 18 October 1907, Artikel 5.
    1. All hospital ships shall make themselves known by hoisting, with their national flag, the white flag with a red cross provided by the Geneva Convention […].
    2. The boats of the ships above mentioned, as also small craft which may be used for hospital work, shall be distinguished by similar painting.
    3. The ships […] shall be distinguished by being painted white outside with a horizontal band of red about a metre and a half in breadth.
  2. Wikipedia (Englisch), List of hospital ships sunk in World War I; Wikipedia (Englisch), List of hospital ships sunk in World War II.
  3. The ships designated […] shall be distinctively marked as follows: (a) All exterior surfaces shall be white. (b) One or more dark red crosses, as large as possible, shall be painted and displayed on each side of the hull and on the horizontal surfaces, so placed as to afford the greatest possible visibility from the sea and from the air. […] All the provisions in this Article relating to the red cross shall apply equally to the other emblems […].Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (II. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 43.