5. Februar

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Ereignis

Am 5. Februar 2021 gab der Inter­nationale Straf­gerichts­hof (IStGH) bekannt, dass er sich für die Verfolgung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das Humani­täre Völker­recht in Palästina zuständig sieht. Im Kern argumentiert er mit dem Beitritt Palästinas zum Römische Statut:

The Chamber found that, regardless of its status under general international law, Palestine's accession to the Statute followed the correct and ordinary procedure and that the Chamber has no authority to challenge and review the outcome of the accession procedure conducted by the Assembly of States Parties. Palestine has thus agreed to subject itself to the terms of the ICC Rome Statute and has the right to be treated as any other State Party for the matters related to the implementation of the Statute.1

Das Gericht legte Wert auf die Feststellung, dass sich seine Entscheidung nur auf seine Zuständigkeit für relevante, mögliche Strafsachen bezog, und dass dies unabhängig von den Konflikten um den Status und die Grenzen der Palästinensischen Autonomiegebiete sei:

By ruling on the territorial scope of its jurisdiction, the Chamber is neither adjudicating a border dispute under international law nor prejudging the question of any future borders. The Chamber's ruling is for the sole purpose of defining the Court's territorial jurisdiction.1

Der israelische Generalstaatsanwalt lehnte die Entscheidung mit der Begründung ab, dass der IStGH in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit hat, da unter anderem kein souveräner palästinensischer Staat existiert und auch kein Territorium, das zu einer solchen Entität gehört, und darüber hinaus die Palästinensische Autonomiebehörde keine Zuständigkeit für israelische Bürger hat.2 Israel ist kein Vertragsstaat des Römischen Statuts und daher nicht an dessen Entscheidungen gebunden.

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