Humanitäres Völkergewohnheitsrecht

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Neben dem, beispielsweise in den vier Genfer Abkommen und ihren drei Zusatzprotokollen, kodifizierten Teilen des Huma­ni­tären Völker­rechts gehört zu ihm auch das Humanitäre Völkergewohnheitsrecht. Es handelt sich um anerkannte Regeln, die sich nicht notwendig auch in zwischen Vertragsstaaten vereinbarten Abkommen finden, aber dennoch angewendet werden, zum Beispiel durch den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Es ist in einer vom Inter­natio­nalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) 2005 veröffentlichten Studie festgehalten, die seither fortgeschrieben wird.

Erfordernis

Das Humanitäre Völkergewohnheitsrecht füllt Lücken, die die völkerrechtlichen Verträge lassen. Sie entstehen dadurch, dass die Verträge praktisch gar nicht aktualisiert, sondern allenfalls durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Eine Aktualisierung birgt das Risiko, dass eine bereits erreichte und vereinbarte Einigung wieder für die Diskussion geöffnet würde und damit aufgeweicht oder sogar aufgehoben werden könnte.

Zum Beispiel die heute gültigen Genfer Abkommen wurden zuletzt 1949 überarbeitet und seither nicht mehr verändert. Es wäre umständlich und sehr langwierig, die heute 196 Vertragsstaaten eine Aktualisierung aushandeln und ratifizieren zu lassen.

Ergänzungen werden durch weitere thematische Abkommen, die spezielle Bereiche regeln (zum Beispiel Chemiewaffenübereinkommen und Biowaffenkonvention), und durch Zusatzprotokolle zu bestehenden Abkommen vorgenommen. Dennoch ist das langsames Recht und damit bleiben immer Regelungslücken, die das Völkergewohnheitsrecht schließen kann.

Anders als völkerrechtliche Verträge gilt das Völkergewohnheitsrecht auch ohne ausdrückliche Anerkennung in allen Staaten, soweit eine Durchsetzung möglich ist.

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