Erkennungsmarkengesetz
Allgemeines
Das Erkennungsmarkengesetz (Langtitel: Gesetz über Erkennungsmarken) sollte in Deutschland die Forderung des IV. Genfer Abkommens umsetzen, demzufolge die Vertragsstaaten im Falle eines Krieges für eine Identifizierbarkeit von Kindern sorgen sollen, die jünger als 12 Jahre sind. Dazu schlug das Genfer Abkommen eine spezielle Erkennungsmarke vor, die die Kinder tragen sollten.1 Dahinter stand die Erfahrung unter anderem des Kindersuchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), dass aufgefundene junge Kinder nicht ihre bürgerlichen Namen kannten. Die für Kinder angedachte Erkennungsmarke sollte trotz desselben Namens eine andere als die Erkennungsmarke für Soldaten sein.
Der Gesetzesentwurf wurde 1963 von der Bundesregierung dem Bundestag erstmals vorgelegt, anschließend vom Bundesrat beraten und kam 1964 erneut in den Bundestag. Zu einem Beschluss kam es nicht, und das Gesetzgebungsverfahren wurde 1965 eingestellt. Dafür ausschlaggebend waren letztlich die hohen Kosten.
Weitere Informationen
Website und Gesetzesentwurf
- Schmidt-OL.de, Erkennungsmarken-Gesetz
- Deutscher Bundestag, Drucksache IV/2105, 20. März 1964
Enzyklopädie
- Artikel Erkennungsmarke
- Artikel Genfer Abkommen
Einzelnachweise
- ↑ Ausserdem sollen [die Vertragsstaaten] sich bemühen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder unter zwölf Jahren durch das Tragen einer Erkennungsmarke oder auf irgendeine andere Weise identifiziert werden können. — Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Abkommen), Genf 1949, Art. 24, Satz 4.