Gerichtskostenfreiheit

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Das Deut­sche Rote Kreuz (DRK) war in der Zeit des National­sozia­lis­mus (1933–1945) ab 1937 zu einer zentral geführten Quasi-Behörde umgewandelt worden, was mit der Auflösung aller DRK-Gliederungen wie der Landesvereine verbunden war. Das geschah durch eine gesetzliche Regelung, das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz (1937). Dieses Gesetz enthielt auch einige Begünstigungen für die neue Einheitsorganisation. Unter anderen wurde sie von Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit.1 Die zur sanitätsdienstlichen Unterstützung der geplanten Angriffskriege benötigte Organisation sollte dadurch entlastet werden.

Der Gegenstand, den das Gesetz regelt, das 1937 als Institution des öffentlichen Rechts geschaffene Deut­sche Rote Kreuz, wurde 1945–46 verboten und existierte daher nicht mehr. Damit war das Gesetz nicht mehr anwendbar. Mangels daher praktischer Relevanz wurde es jahrzehntelang formal nicht aufgehoben. Erst das Einführungsgesetz zum neuem DRK-Gesetz von 2008 erklärte das alte Gesetz für ungültig2 und griff damit einer ohnehin geplanten Bereinigung des Bundesrechts vor3.

Aktuelle Gesetzgebung

Verwaltungsgebühren

Die Befreiung von Verwaltungsgebühren wäre auf Bundesebene ab 1970 durch das Verwaltungskostengesetz aufgehoben worden, das eine Befreiung von Verwaltungskosten nur für Behörden vorsah. Es wurde 2013 durch das Bundesgebührengesetz ersetzt, das daran für das DRK nichts änderte.4

Die Gesetzgebungskompetenz für Fragen der Verwaltungsgebühren steht ansonsten den Bundesländern zu. In den Landesgebührengesetzen gibt es Befreiungen von Geführen zur Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, nicht jedoch speziell für das Deut­sche Rote Kreuz.

Gerichtskosten

Eine Befreiung von Gerichtskosten für das DRK ist im Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen.5

Gerichtsentscheidungen zu Gerichtskosten

Die Befreiung von Gerichtskosten für Gliederungen des Deut­schen Roten Kreu­zes wurde wiederholt gerichtlich geprüft, weil eine Gliederung ihre ihr vermeintlich zustehende Privilegierung aus dem ungültigen Gesetz von 1937 einforderte. Beispiele dafür sind die folgenden Entscheidungen:

  • Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 139/10 – 8. Februar 2011,
  • Oberlandesgericht Celle – 23 W 179/07 – 16. November 2007,
  • Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße – 5 K 262/07 – 17. Juli 2007,
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 6 Ta 72/07 – 14. Mai 2007,
  • Oberlandesgericht Celle – 23 W 94/07 – 8. Mai 2007,
  • Oberlandesgericht Hamburg – 8 W 163/06 – 4. Oktober 2006,
  • Oberlandesgericht Hamburg – 8 W 101/06 – 21. Juni 2006,
  • Oberlandesgericht München – 11 W 2536/97 – 30. September 1997,
  • Oberlandesgericht Koblenz – 14 W 36/95 – 14. Februar 1995,
  • Oberlandesgericht Koblenz – 14 W 814/89 – 14. Dezember 1989.

Überwiegend wurde die Befreiung von den Gerichtskosten verneint, weil das heutige Deut­sche Rote Kreuz nicht identisch mit dem damaligen Deutschen Roten Kreuz sei und eine analoge Anwendung nicht in Frage käme. Durch die Entscheidungen und das neue DRK-Gesetz von 2008 mit der Aufhebung des überholten DRK-Gesetzes von 1937 kann es keine entsprechenden Rechtsstreitigkeiten mehr geben.

Die Gebührenfreiheit wurde ebenfalls gerichtlich behandelt, zum Beispiel:

  • Bayerisches Oberlandesgericht – 2 Z 88/67 – 2. Februar 1968.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Das Deutsche Rote Kreuz ist von Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit.Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2), Berlin, 9. Dezember 1937, § 18.
  2. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2) außer Kraft.Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz, Artikel III.
  3. Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BGBl. I S. 2614), Berlin, 23. November 2007, Artikel 80, Abs. 2.
  4. § 2 BGebG.
  5. § 2 GKG.