Landgericht Hamburg – 309 O 283/98 – 2000
Ein DRK-Kreisverband musste einem Staatsanwalt, der sich bei einem Erste-Hilfe-Kurs erheblich verletzte, ein hohes Schmerzensgeld zahlen. Er hatte die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, weil die Ausbilderin als Unterlage für die Übung des Rettungsgriffs nur eine Decke verwendete.
Allgemeines

Am 20. April 1998 führte ein DRK-Kreisverband in eigenen Räumen einen Erste-Hilfe-Kurs für Angehörige einer Jutizbehörde durch. Bei der praktischen Übung des Rettungsgriffs verlor ein Staatsanwalt, der an dem Kurs teilnahm, das Gleichgewicht und fiel rückwärts auf sein Gesäß. Dabei erlitt er einen schmerzhaften Wirbelbruch. Er musste sich einer Operation unterziehen, an aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen und behielt bleibende Schäden. Durch den Unfall war er acht Monate lang vollständig dienstunfähig, anschließend musste er drei Monate lang vom Sitzungsdienst freigestellt werden.
Das Landgericht verurteilte den Kreisverband dazu, dem geschädigten Staatsanwalt ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM zu zahlen, weil er bei dem Kurs die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe. Es habe nicht ausgereicht, dass die Ausbilderin die Teilnehmer dazu aufgefordert hatte, den Rettungsgriff nur anzudeuten, sondern die als Unterlage verwendete Decke sei ungeeignet gewesen, um bei absehbar möglichen Stürzen gravierende Verletzungen zu verhindern. Matten, wie sie zum Beispiel in der Krankengymnastik verwendet würden, seien eine finanziell zumutbare Anschaffung, leicht transportabel und böten im Fall eines Sturzes hinreichend Schutz. Das Urteil ist rechtskräftig.
Folgen
Darüber hinaus verklagte auch der Dienstherr des verletzten Teilnehmers, die Justizbehörde, den Kreisverband auf sechsstelligen Schadensersatz, und für die ihm entstandenen Krankheits- und Folgekosten entschädigt zu werden. Es handelte sich um einen Arbeitsunfall, der zu einem langen Ausfall des Staatsanwalts führte.
Aufgrund des Urteils entschied das Generalsekretariat im April 2000, dass der Rettungsgriff in allen Varianten, das heißt aus der Ebene und aus dem Fahrzeug, nur noch vom Ausbilder zu demonstrieren sei und nicht mehr von den Teilnehmern eines Kurses geübt werden dürfe (Ausbilderdemonstration).
Weitere Informationen
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