Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Zusammenarbeit mit Gliederungen und angeschlossenen Verbänden der NSDAP und mit anderen Organisationen
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Kapitel 36: Zusammenarbeit mit Gliederungen und angeschlossenen Verbänden der NSDAP. und mit anderen Organisationen
Über dieses Sachinteresse weit hinaus reicht die Bedeutung der Zusammenarbeit mit der Reichsfrauenführung. Die Reichsfrauenführerin Frau Scholtz-Klink1, seit Jahren mit der Frauenarbeit im Deutschen Roten Kreuz eng verbunden, hat selbst die Führung eines der Ämter des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes, des Verbindungsamtes zur Reichsfrauenführung, übernommen. Darin kommt die enge Verbundenheit der im Deutschen Roten Kreuz, in der Führung, in Schwesternschaften, Bereitschaften und Gemeinschaften tätigen Frauen mit der NS.-Frauenschaft (NSF.)2 und dem Deutschen Frauenwerk
Die Ausbildung für erste Hilfe nimmt auch in der praktischen Zusammenarbeit mit NSF. und DSF. eine wichtige Stelle ein. Da nach einem Abkommen (vom 27. April 1938) grundsätzlich alle Leiterinnen und Amtswalterinnen der NSF. und des DSF. keine persönlichen Verpflichtungen innerhalb des DRK. übernehmen, andererseits die DRK.-Führerinnen und -Unterführerinnen keine verpflichtende Tätigkeit in der NSF. und im DSF. ausüben sollen, lernen die Leiterinnen und Amtswalterinnen der NSF. und des DSF. die Aufgaben des DRK. auf andere Weise kennen. Das DRK. vermittelt den Leiterinnen und Amtswalterinnen der NSF. und des DFW. in einer „sanitären Kurzausbildung“ von 7 Doppelstunden die Grundbegriffe der Ersten Hilfe. Die gleiche Kurzausbildung erhalten die Mitglieder der Jugendgruppen. Die Teilnahme an der Ausbildung wird in das „Leistungsbuch" der SS.4 eingetragen. Damit können aus den Jugendgruppen geeignete und interessierte Kräfte den DRK.-Bereitschaften zugeführt werden.
Bei der Neugestaltung des Deutschen Roten Kreuzes nahm die Auseinandersetzung der Arbeitsgebiete mit der US. -Volkswohlfahrt und deren künftige Abgrenzung einen breiten Raum ein. Dem Hauptamt für Volkswohlfahrt der NSDAP. war von Partei und Reichsregierung die Führung auf dem Gebiet der freien Wohlfahrtspflege übertragen worden. Da nunmehr dem Deutschen Roten Kreuz seine Sonderaufgabe oblag, den Kriegssanitätsdienst der Wehrmacht und den Sanitätsdienst im behördlichen Luftschutz zu unterstützen, wurden die hauptsächlich in den Jahren der Wehrunfreiheit vom Deutschen Roten Kreuz auf dem Gebiet der freien Wohlfahrtspflege entwickelten Tätigkeitsgebiete und Einrichtungen der US.-Volkswohlfahrt überlassen. Ausgenommen blieben die Anstalten und Einrichtungen, die das Deutsche Rote Kreuz für seine Aufgaben weiterzuführen oder neu zu schaffen hatte.
Die DRK.-Schwesternschaften sowohl wie die NS.-Schwesternschaft und der Reichsbund der freien Schwestern haben im Rahmen ihrer Arbeit an der Volksgesundheit jede ihre besondere Aufgabe. Sie erfüllen diese in kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Ziel, an der Neugestaltung des deutschen Schwesternwesens auf nationalsozialistischer Grundlage gemeinsam zu wirken. Das neue Krankenpflegegesetz vom 28. September 19385 hat hierzu besonderen Anlaß gegeben. Die klare Abgrenzung der Aufgabengebiete — DRK.-Schwestern als Wehrmachtsschwestern mit der Verpflichtung zum Einsatz in den mobilen Formationen des Kriegssanitätsdienstes, die NS.-Schwestern als Träger einer politisch-pflegerischen Aufgabe an der Volksgemeinschaft in der Gemeindepflege in Stadt und Land, die Reichsbundschwestern als Hauptkontingent der Pflegekräfte in öffentlichen Krankenund Pflegeanstalten — hat sich als fruchtbar erwiesen und wird auch in aller Zukunft ihre Zweckmäßigkeit im Rahmen des alle deutschen Schwestern zusammenfassenden, unter der Leitung der Reichsfrauenführerin Frau Scholtz-Klink stehenden Fachausschusses der deutschen Schwestern bewähren.
Mit der Reichsjugendführung, die für den Sanitätsdienst der HJ. und des BDM. ihren eigenen Feldscherdienst braucht, besteht das Abkommen (vom 23. Februar 1938, mit Ausführungsbestimmungen vom 9. August 1938), wonach das Deutsche Rote Kreuz zur fachlichen Ausbildung und Prüfung der Feldschere und BDM.-Mädel der HJ. seine Ausbildungskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stellt. Die Ausbildung der Feldschere und UD.-Mädel findet in ärztlicher Hinsicht übereinstimmend mit der Grundausbildung des Deutschen Roten Kreuzes statt.
Die Reichsjugendführung will dafür eintreten, daß sich jährlich eine ausreichende Anzahl Jungen und Mädel als Nachwuchs dem Deutschen Roten Kreuz zur Verfügung stellen; demgemäß wird die Ausbildung
In ähnlichem Sinn ist mit dem Reichsarbeitsdienst (am 16. Sebruar 1937) vereinbart, daß alle von diesem erfaßten Maiden und Führerinnen unter Verantwortung des Deutschen Roten Kreuzes die Ausbildung als DRK.-Helferinnen mit Abschlußprüfung erhalten. Die Ausbildung wird besonders geeigneten DRK.-Ärzten und -Ärztinnen übertragen. Für den praktischen Teil der Ausbildung sind nach Möglichkeit ein bis zwei DRK.-Schwestern oder Schwesternhelferinnen, im Notfall auch Helferinnen, heranzuziehen. Das Lehrmaterial stellt der RAD. Als Lehrstoff gilt das amtliche Unterrichtsbuch des Deutsche Roten Kreuzes.
Die Arbeitsmaiden, die DRK.-Helferinnen geworden sind, dürfen vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsdienst für die weibliche Jugend (AWJ.) nicht vom DRK. in Anspruch genommen werden. Nach Ausscheiden aus dem AWJ. werden sie jedoch von den örtlich zuständigen w. Bereitschaften erfaßt.
Auf diesem Wege wird dem Deutschen Roten Kreuz ein besonders wertvoller Nachwuchs gesichert. Er bringt erfahrungsgemäß auch den DRK.-Schwesternschaften tüchtige, im Gemeinschaftsleben des AWJ. auf das Leben in der Schwesterngemeinschaft vorbereitete Bewerberinnen zu, die sich im Dienst an einer gemeinsamen, großen Aufgabe für das Volkswohl unterzuordnen gelernt haben.
Darüber hinaus ist das Abkommen von Wert für die Gesundheitsführung des deutschen Volkes überhaupt. Wenn einmal jedes gesunde deutsche Mädel durch den weiblichen Arbeitsdienst gehen und dabei auch die DRK.-Ausbildung erhalten wird, dann wird künftig jede deutsche Hausfrau und Mutter Kenntnisse mitbringen, die bei Krankheit und Unfall im Hause wichtig sind. Sie wird dazu beitragen können, den Verlusten an Volkskraft und Volksvermögen vorzubeugen, die bisher als Folge von Unfällen ohne sachgemäße erste und ärztliche Hilfe alljährlich entstehen.
Für den Nachwuchs an Ärzten und Führern im Deutschen Roten Kreuz ist die Vereinbarung mit dem Reichsstudentenführer (vom
Diese ist für die Gewinnung und Interessierung des ärztlichen Nachwuchses an den Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes von großer Bedeutung. Während die wehrfähigen Medizinstudierenden währens des Wehrdienstes praktischen Krankenpflegedienst zu verrichten haben, leisten nunmehr wehrunfähige und ebenso weibliche Studierende der Medizin vor Beginn des vorklinischen Studiums 6 Monate Krankenpflegedienst in einer Universitätsklinik oder in einem vom Reichsminister des Innern für geeignet befundenen Krankenhaus nach den Richtlinien und unter Aufsicht des Deutschen Roten Kreuzes.
Während ihrer Studienzeit gehören diese wehrunfähigen und weiblichen Medizinstudierenden einer DRK.-Bereitschaft oder dem Gesundheitsdienst der HJ. an. Die ersteren haben an der vorgeschriebenen Aus- und Fortbildung des Deutschen Roten Kreuzes teilzunehmen und den Einsatzdienst nach der DRK.-Dienstvorschrift zu leisten.
Die genaue Kenntnis und praktische Erfahrung, die damit der allerdings zahlenmäßig geringe Anteil an künftigen Ärzten, die wehrunfähig sind, vor allen Dingen aber alle künftigen Ärztinnen, über Dienst und Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes erhalten, verspricht eine
Die Ausbildung für die Erste Hilfe liegt auch der Zusammenarbeit des Deutschen Roten Kreuzes mit dem Reichsluftsschutzbund (RLB.) zugrunde. Die Ausbildung der Laienhelferinnen des Selbstschutzes besteht aus einer Allgemeinausbildung im technischen Luftschutz und aus einer Sachausbildung in der Ersten Hilfe. Die fachlich-sanitättechnische Ausbildung übernimmt das Deutsche Rote Kreuz. Sie erfolgt in 6 bis 7 Doppelstunden nach vorgeschriebenem Lehrplan unter Leitung eines DRK.-Arztes oder einer DRK.-Ärztin, die von DRK.-Helferinnen unterstützt werden. Reichen die Ausbilder des Deutschen Roten Kreuzes nicht aus, so ist die Ausbildung mit eigenen Kräften des RLB. auszuführen. Diese müssen jedoch vom Deutschen Roten Kreuz für ihre Lehrtätigkeit ausgebildet und geprüft sein. Als Lehrstoff dient das Amtliche Unterrichtsbuch des Deutschen Roten Kreuzes.
Damit jedoch durch die Ausbildung von Laienhelferinnen und den Aufruf hierzu, der sich an weiteste Kreise der Bevölkerung richtet, der Bedarf an Kräften in den DRK.-Bereitschaften mit der hier notwendigen vertieften Ausbildung und Verpflichtung nicht eingeengt wird, hat der RLB. angeordnet (am 21. Januar 1938), daß Laienhelferinnen nur in der Menge zu erfassen sind, die für den Selbstschutz erforderlich ist. Für die Ausbildung als Laienhelferinnen sollen vorzugsweise solche Frauen in Frage kommen, die beruflich oder durch ihre Familie an das Haus gebunden sind, bei Luftangriffen also tatsächlich den Hausbewohnern für erste Hilfeleistung zur Verfügung stehen. Unverheiratete jüngere und solche Frauen, die sich frei machen können, sollen aber die Möglichkeit haben, als Helferin einer DRK.-Bereitschaft beizutreten.
Der Begriff „Laienhelferin“ bezeichnet eine in den Grundbegriffen der Ersten Hilfe ausgebildete Frau, deren Wissen und Können für eine einfache Hilfeleistung ausreicht, nicht jedoch für die Anforderungen, die an eine DRK.-Helferin gestellt werden müssen. Diese Abgrenzung ist notwendig. Laienhelferinnen, die sich ihrer Verantwortung
Mit der Technischen Nothilfe ist ebenfalls eine Vereinbarung (vom 14. Januar 1938) getroffen worden. Nach Anordnung des Reichsamts der TN. sind bei jedem Instandsetzungstrupp in Übereinstimmung mit der Ortsanweisung für den Luftschutz der Zivilbevölkerung 2 Mann als Hilfssanitäter auszubilden. Die Ausbildung dieser Hilfssanitäter der TN. hat das Deutsche Rote Kreuz übernommen. Sie besteht in der Grundausbildung mit abschließender Prüfung. Danach werden die Hilfssanitäter der TN. von dem ausbildenden Deutschen Roten Kreuz listenmäßig geführt und erhalten von diesem die vorschriftsmäßige Armbinde mit dem roten Kreuz, die im Dienst der Hilfssanitäter zu tragen ist.
Um die Erfassung der früher zur Wehrmacht gehörenden Sanitätsoffiziere, Sanitätsunteroffiziere und -mannschaften sowie bei der Truppe ausgebildeter Krankenträger zu erleichtern, wurde mit dem NS.-Reichskriegerbund vereinbart (am 18. November 1938), daß den Bereitschaftsführern des Deutschen Roten Kreuzes dauernd Gelegenheit zur Einsicht in die Karteien der Kriegerkameradschaften gegeben wird, soweit sie ehemaliges Sanitätspersonal betreffen.
Für die Bereitschaften ist der hierdurch zu gewinnende Zuwachs besonders wertvoll, denn die altgedienten Soldaten sind die besten Lehrmeister der Jungmannschaft im Deutschen Roten Kreuz.
Ein weiteres wichtiges Gebiet des Deutschen Roten Kreuzes ist die Beteiligung an der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe in Betrieben. Die Abkommen mit den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften über die Ausbildung von Betriebshelfern sind schon seit Jahrzehnten bewährt. Sie haben angesichts der im schnellsten Tempo fortschreitenden Motorisierung der Landwirtschaft verstärkte Bedeutung.
Neuerdings ist mit der Reichsgruppe Industrie ein Abkommen
Grundsätzlich wird die Richtung eingeschlagen, die Ausbildung für Erste Hilfe und Unfalldienst, die bei den verschiedensten Organisationen eine wichtige Rolle spielt, in der Hand und nach den Grundsätzen des Deutschen Roten Kreuzes zusammenzufassen.
Erläuterungen
- ↑ Gertrud Scholtz-Klink (1902–1999).
- ↑ Die Nationalsozialistische Frauenschaft (NSF) oder NS-Frauenschaft war die Frauenorganisation der NSDAP.
- ↑ Das Deutsches Frauenwerk (DFW) war ein nationalsozialistischer Frauenverband. Er diente neben der NS-Frauenschaft als Sammelbecken für die Mitglieder der gleichgeschalteten Frauenvereine der Weimarer Republik, zum Beispiel die Schwesternschaften vom Roten Kreuz.
- ↑ Die Schutzstaffel (SS) war eine Organisation der NSDAP, die ihr als Herrschafts- und Unterdrückungsinstrument diente.
- ↑ Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938.
