Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Hilfsschwestern und Helferinnen

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Kapitel 17: Hilfsschwestern und Helferinnen

[111] […] In den Jahren nach der Jahrhundertwende setzte sich die Überzeugung durch, daß die Zahl der dem Deutschen Roten Kreuz zur Verfügung stehenden eigenen Schwestern für den Friedens- und Kriegssanitätsdienst nicht ausreichend war. Die Arbeit der Frauenvereine vom Roten Kreuz, die sich auf verschiedenste Gebiete des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege ausdehnte, konnte nicht allein durch eigene Schwestern geleistet werden. Dafür waren Ergänzungskräfte hinzugezogen, die unter verschiedenen Bezeichnungen als Hilfsschwestern, Kriegskrankenpflegerinnen, Landkrankenflegerinnen u. dgl. Verwendung fanden.

Für den Kriegsfall sollten ausschließlich Berufsschwestern zur Verfügung gestellt werden. Um so wichtiger war es, für die Heimat — besonders für die mit Schwestern besetzten Arbeitsfelder in eigenen und behördlichen Krankenanstalten — Ersatzkräfte zur Verfügung zu haben und diese schon in Friedenszeiten vorzubereiten. Zu diesem Zweck wurden Mädchen und Frauen, die sich geeignet erwiesen, aber nicht den Wunsch oder die Möglichkeit hatten, ihr Leben ausschließlich dem Krankenpflegeberuf zu widmen, zu vorübergehender Ausbildung in einem Kranken- und Mutterhaus vom Roten Kreuz einberufen. Die Ausbildungszeiten waren verschieden bemessen, betrugen aber mindestens ein Vierteljahr. Es bildete sich eine gewisse Reserve, die verpflichtet war, in Wiederholungskursen die erworbenen Kenntnisse immer wieder aufzufrischen und neue Fühlung mit dem Mutterhaus zu gewinnen.

Die Träger dieser Ausbildung waren jedoch nicht die Mutterhäuser und Schwesternschaften selbst, sondern die Frauenvereine vom Roten Kreuz, die listenmäßig diese Ersatzkräfte führten.

[112] Nachdem hinlängliche Erfahrungen im praktischen Versuch gewonnen waren, erließ das preußische Zentralkomitee im Einvernehmen mit dem Vaterländischen Frauenverein zunächst für Preußen die „Bestimmungen über die Ausbildung von Hilfsschwestern im Jahre 1907. Die Landesvereine außerhalb Preußens schlossen sich in der Folgezeit fast ausnahmslos dem Vorgehen an.

Nach diesen Bestimmungen wurde festgesetzt, daß die Ausbildung als Hilfsschwester nur in einer Krankenanstalt vom Roten Kreuz oder einem von dem Deutschen Zentralkomitee als gleichberechtigte Ausbildungsstelle bezeichneten Krankenhause erfolgen durfte. Während der Ausbildung wohnten die Schülerinnen in der Ausbilduugsstätte und waren der Hausordnung unterworfen. Gegen Zahlung eines gering bemessenen Pflegesatzes wurde Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung, bei Erkrankung unentgeltliche Behandlung und Aufnahme im Krankenhaus gewährt. Die Ausbildung selbst war kostenlos. Die theoretische und praktische Unterweisung war meist mit der der Schwesternschülerinnen auf Grund des Amtlichen Lehrbuches für die Krankenpflege verbunden.

Die Ausbildung zur Hilfsschwester dauerte sechs Monate. Zum Abschluß fand eine Prüfung statt, nach deren Bestehen sie einen Ausweis als Hilfsschwester vom Roten Kreuz erhielt. Unter Anrechnung der sechsmonatigen Ausbildungszeit konnte die Hilfsschwester in die volle krankenpflegerische Ausbildung als Berufsschwester vom Roten Kreuz übertreten.

Über die Hilfsschwestern vom Roten Kreuz wurde von den Frauenvereinen, welche die Ausbildung veranlaßt hatten, eine Liste geführt, die ständig auf dem laufenden zu halten war. Bei Wechsel des Wohnortes fand Überweisung in den dort zuständigen Frauenverein statt. Diese Listen bildeten bei den Mobilmachungsvorarbeiten die Grundlage für die Deckung des Bedarfes an Pflegepersonal und für dessen Verwendung im Kriegsfall.

In den ersten drei Jahren nach der Ausbildung hatte alljährlich, später alle zwei Jahre, eine Übung von je sechs Wochen Dauer zur Ergänzung der Kenntnisse und zur Pflege der Beziehungen zur Schwesternschaft stattzufinden.

Neben diesen Hilfsschwestern bestanden nun aber weiter Ersatzkräfte, [113] die den Anforderungen an die Anerkennung als Hilfsschwestern nicht genügten. Um hierfür eine abschließende Regelung zu treffen, erließ wieder das Zentralkomitee des Preußischen Landesvereins in Verbindung mit dem Hauptvorstand des Vaterländischen Frauenvereins im Jahre 1908 neue Bestimmungen, die zunächst mit der Verschiedenheit der Benennungen aufräumten. Danach sollte es in Preußen weiterhin nur noch „Helferinnen“ geben, alle übrigen Bezeichnungen galten als unzulässig. Die Ausbildung zur Helferin sollte ausnahmslos in einem theoretischen und praktischen Unterrichtskursus stattfinden, für den eine Zeit von 20 Doppelstunden angesetzt war. An den theoretischen Unterricht sollte sich eine praktische Tätigkeit im Krankenhaus anschließen, die möglichst 6 Wochen, mindestens 4 Wochen zu dauern hatte. Wiederholungsübungen mußten im Abstand von 2 Jahren stattfinden. Für die praktische Tätigkeit kamen auch Militärlazarette in Betracht.

Als Unterlage für den theoretischen Unterricht diente das von Generalarzt Dr. Körting bearbeitete Unterrichtsbuch für die weibliche freiwillige Krankenpflege. An die Stelle der Tätigkeit im Krankenhaus konnte bei der Fortbildung, also bei den Wiederholungskursen, auch der Einsatz im Verwaltungs- und Wirtschaftsbetrieb eines Krankenhauses treten.

Die listenmäßige Führung der Helferinnen war ebenso geregelt wie die der Hilfsschwestern. Sie lag ausschließlich in der Hand der Frauenvereine vom Roten Kreuz.

Von den süddeutschen Frauenvereinen wurden die Bestimmungen nicht wörtlich übernommen. Besonders in Baden hielt man an der Dauer der praktischen Tätigkeit von mindestens 3 Monaten fest, die sich aus der Ursprungszeit der Badischen Schwesternschaft 1859 erhalten hatte.

Bei Beginn des Weltkrieges1 standen annähernd 2000 Hilfsschwestern und eine wesentlich größere Zahl von Helferinnen für die Mobilmachung zur Verfügung.

Erläuterungen

  1. Erster Welt­krieg (1914–1918).