Ottawa-Konvention
Allgemeines

Die Ottawa-Konvention — in Langform: Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung — ist ein völkerrechtliches Abkommen, das dem Humanitären Völkerrecht zuzuordnen ist. Es hat zum Ziel, Landminen, die sich direkt gegen Menschen richten (AntipersonenminenWP), als Mittel der Kriegsführung abzuschaffen. Hintergrund ist die undifferenzierte, weil nicht steuerbare Wirkung dieser Waffen, die auch häufig und lange nach dem Ende eines Konflikts die nicht an ihm beteiligte Zivilbevölkerung trifft. Die Ottawa-Konvention wurde am 18. September 1997 in Oslo beschlossen und unter anderem vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz sehr begrüßt.1
Implementierung in Deutschland
Das Ausführungsgesetz zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (kurz: Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen oder Antipersonenminen-Verbotsübereinkommen oder APMAG) ist die nationale Umsetzung des völkerrechtlichen Ankommens in Deutschland.2 Auch die Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen (Kriegswaffenmeldeverordnung, KWMV) berücksichtigt das Abkommen.3 Deutschland vernichtete aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem Abkommen ca. 1,7 Millionen Waffen.4
Weitere Informationen
- Wikipedia.de, Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren VernichtungWP
- Website Convention on the Prohibition of the Use, Stockpiling, Production and Transfer of Anti-Personnel Mines and on Their Destruction
- Websites International Campaign to Ban Landmines
- Artikel Humanitäres Völkerrecht
Einzelnachweise
- ↑ ICRC.org, Results of the Oslo Landmine Conference, 18 September 1997, Genf, 18. September 1997.
- ↑ Bundestag.de, Ausführungsgesetz zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997 (G-SIG: 13020893), Berlin 1998.
- ↑ § 3 KWMV.
- ↑ APMineBanConvention.org, States Parties to the Convention: Germany.