Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Gesamtorganisation der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter krieger
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Anlage 7: Gesamtorganisation der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger
- durch ihre Thätigkeit und ihro Mittel die für einen Kriegsfall zur Aufnahme, Pflege und Heilung der im Selde Verwundeten und Erkrankten geeigneten Einrichtungen an Personal und Material vorbereitend zu vervollkommnen und zu verstärken, und
- bei ausbrechendem Kriege die militärischen Sanitätsbehörden und Anstalten mit allen ihnen zu Gebote stehenden Kräften und Mitteln zu unterstützen,
unbeschadet der weiteren Aufgaben, welche die Landesvereine, kraft ihrer freien Entschließung, noch in den Kreis ihrer Thätigkeit ziehen wollen.
Aus diesem Grunde haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über die folgenden Bestimmungen geeinigt:
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger werden durch ein
Centralcomite der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger
besorgt, welches das Zusammenwirken der Vereine vermittelt.
Auf die Friedensthätigkeit der einzelnen Landesvereine hat dieses Centralcomite nur im Wege des Rathes oder der Anregung einzuwirken.
Ist ausnahmsweise schon während des Friedens Gemeinsames in Ausführung zu bringen, so wird für bestimmende Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit in dem Centralcomite erfordert.
Das Centralcomite vermittelt den Schriftwechsel mit ausländischen Vereinen in internationalen Angelegenheiten.
An internationalen Konferenzen der Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger können alle deutschen Landesvereine stimmführend Theil nehmen, in so weit sie nicht für ihre Stimmführung besondere Verabredung getroffen haben.
Sobald deutsche Heere, unter dem Oberbefehle Seiner Majestät des Königs von Preußen, in kriegerische Aktion treten, liegt dem Centralcomite die einheitliche Vertretung der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger bei den Heeren, und die Herbeiführung des einheitlichen Zusammenwirkens derselben ob.
Es bleibt den Landesvereinen dabei anheim gegeben, unter steter Kommunikation mit dem Centralcomite:
- den im eigenen Lande befindlichen Lazarethen und — in so weit als möglich und nöthig — den eigenen Landestruppen die nächste Fürsorge direkt zuzuwenden,
- ihre Zufuhren durch eigene, jedoch dem Centralcomite zu bezeichnende Delegirte an den Ort ihrer Bestimmung begleiten und daselbst, im Einverständniß mit den betreffenden Militärbehörden, verwenden zu lassen.
In dem Falle eines Krieges, an dem Deutschland nicht Theil nimmt, hat das Centralcomite die helfende Wirksamkeit der deutschen Vereine zu leiten, beziehungsweise zu vermitteln.
Das Centralcomite besteht aus Bevollmächtigten der deutschen Landesvereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger.
Die Bevollmächtigten eines jeden Vereins führen darin, einzeln oder vereint, je nach Maßgabe ihrer Instruktionen, so viele Stimmen, als dem Staate, in welchem derselbe besteht, und den Staaten, deren Vereine mit ihm verbunden sind, im Bundesrathe des Deutschen Zollvereines zustehen.
Die Beschlußfassung erfolgt, insoweit nicht ein anderes bestimmt ist (vergl. oben § 2), durch absolute Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen.
Das Centralcomite hat seinen Sitz in Berlin. Dasselbe tritt periodisch, in der Regel jährlich einmal, auf Berufung durch das Präsidium oder auf Antrag von wenigstens zwölf Stimmen (vergl. oben § 8) zusammen.
Es kann, wenn das Centralcomite nicht versammelt ist, über hierfür geeignete Gegenstände auch im Wege des Zirkulars abgestimmt werden; doch ist davon abzusehen, wenn sechs oder mehr Stimmen (vergl. oben § 8) die mündliche Berathung verlangen.
Das Präsidium des Centralcomite's, sowie die Führung der laufenden Geschäfte, ist dem Preußischen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger, beziehungsweise dessen Bevollmächtigten (vergl. oben § 8) übertragen.
In dringenden Fällen hat das Präsidium die Befugnisse des Centralcomite’s nach eigenem Ermessen selbstständig auszuüben.
Wenn im Kriegsfalle das Centralcomite nicht versammelt ist und nicht füglich einberufen werden kann, so können die Landesvereine Bevollmächtigte nach Berlin absenden, um dem Präsidenten des Centralcomites bei Ausübung seiner Befugnisse (vergl. oben § 11) zur Seite zu stehen.
Das Centralcomite veranlaßt von Zeit zu Zeit deutsche Hilfsvereinstage in einem oder dem anderen Theile von Deutschland für den Gedankenaustausch der Vereinsmitglieder über Vereinsangelegenheiten. Dasselbe bereitet für diesen Zweck die Berathungsgegenstände vor.
So geschehen zu Berlin am zwanzigsten Tage des Monats April im Jahre Ein Tausend Acht Hundert und Neun und Sechzig.
