9. Januar

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Ereignis

Am 9. Januar 1942 beschloss der schweizerische Bundesrat hinsichtlich des Schwei­zeri­schen Roten Kreuzes:

Art. 1. Das Schweizerische Rote Kreuz ist als einzige nationale Rotkreuz-Gesellschaft auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt.
Art. 2. Das Schweizerische Rote Kreuz ist ermächtigt, im Kriegsfall beim Sanitätsdienst der Armee mitzuwirken.
Art. 3. Das Schweizerische Rote Kreuz geniesst alle Vorteile, welche im Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde aufgeführt sind, sowie diejenigen aller internationalen Vereinbarungen, welche in Zukunft zur Ergänzung dieses Abkommens abgeschlossen werden.
Art. 4. Die Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes, sowie die Reglemente, in welchen die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen das Rote Kreuz sein Personal und sein Material vorbereitet und der Armee zur Verfügung stellt, unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 5. Der Bundesrat ernennt den Rotkreuz-Chefarzt, der Stabsoffizier der Sanität sein muss, und seine weiteren Vertreter in den Organen des Roten Kreuzes.1

Dieser Beschluss wurde durch den Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz vom 13. Juni 1951 ersetzt und ist damit aufgehoben.

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